176 IV. ffentliches Recht. gegeben werden nicht mehr von dem Monarchen allein, sondern von ihm im geordneten Zusammenwirken mit einer Volksvertretung, die Justiz unabhängigen, nur dem Gesetz, nicht aber den Befehlen des Monarchen unlterworfenen Gerichtshöfen übertragen und nur die „vollziehende“ Gewalt dem Monarchen allein bezw. seinen Behörden und Beamten überlassen ist. Wer wollte leugnen, daß die Teilung der Gewalten zu den größten politischen Gedanken aller Zeiten gehört, zu denen, die sieghaft sich die Welt erobert haben? Die Welt der deutschen Verfassungen ist hier jedenfalls nicht ausgenommen. Was an anderer Stelle gesagt wurde (Anschütz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt, 2. Aufl. S. Off.), sei hier wiederholt: „Schärfer und klarer als die meisten anderen Staatsgrundgesetze der Deutschen bringt die preußische Verfassungsurkunde vom 81. Januar 1880 das Prinzip zum Ausdruck, welches, vielfacher Anfechtung zu Trotz, in der Ordnung des modernen Rechts- und Verfassungsstaates nun doch einmal die Rolle eines alles tragenden konstruktiven Grundprinzips spielt: das Prinzip der Gewaltenteilung. Mit lapidarer Einfachheit stellt er die Verfassung hin: Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt' zu (Art. 458). Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt (Art. 62). Die richterliche Gewalt wird im Ramen des Koönigs durch unabhaͤngige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter— worfene Gerichte ausgeübt (Art. 86). — Ebenso, in sachlicher, wenngleich nicht wörtlicher Übereinstimmung die übrigen deutschen konstitutionellen Verfassungen. Wir haben also in Deutschland, de lege lata, die Gewaltenteilung. Daran ist zunächst nichts zu ver— tuschen, auch nichts zu tadeln. Denn — um einem in der deutschen Staatsrechtswissen— schaft vielfach verbreiteten Vorurteile zu begegnen — die Gewaltenteilung gefährdet, so wie sie unser positives Staatsrecht aufgenommen hat, weder die Einheit und Unteilbar— keit der Staatsgewalt, noch die monarchische Grundstruktur des deutschen Konstitutionalismus. Organisatorische Verteilung der staatlichen Grundfunktionen ist nicht Zerreißung der Staatsgewalt. Und, was den zweiten Einwurf anlangt, die Durchführung der Gewalten— teilung involviert durchaus nicht die Ersetzung der Monarchie durch die Demokratie, ins⸗ besondere nicht die Übertragung der höchsten, der gesetzgebenden Gewalt an die Volks— vertretung allein, vielmehr liegt in der Folgerichtigkeit des Begriffs nur, daß der Wille des Monarchen in der Sphäre der Gesetzgebung nicht allein maßgebend sein, sondern lediglich im Zusammenwirken mit der Volksvertretung Gesetzeskraft erlangen soll. (Gut hierüber Otto Mayer, Verwaltungsrecht J68—70). Koͤnzessionen an den Gedanken der „Volkssouveränetät“ sollten durch die Aufnahme der Gewältenteilung in Deutsch⸗ land nicht gemacht werden und sind nicht gemacht worden. Das monarchische Prinzip sollte als solches nicht angetastet, sondern nur verfassungsrechtlich ausgestallet werden, so zwar, daß der Satz: „alle Rechte und Pflichten des Staates vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben“ (Preuß. Allg. Landr. II 13, 8 1, s. oben S. 486 Anm. N sich verträgt mit der Erfüllung dreier Forderungen: Beteiligung des Volkes bei der Ausübung der Gesetzgebung, Unabhängigkeit der Justiz, Gesetzmäßig— keit der Verwaltung. Geschichtliche Grundlagen. 84. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung in Deutschland. Zweites Kapitel. Literaturauswahl: v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches 13ff.; v. Treitschke, Deutsche Geschichte 134. und Politik dRed ffe; Bismarck, Gedanken und Erinnerungen J 288 bis 296; Kloeppel,Dreißig Jahre denischer' Verfaffungogescte Bden (s00 1,us