478 IV. ffentliches Recht. durch die eiserne Tatkraft gewaltiger Herrscher auf dem Königsthron: Heinrich und Otto J., Heinrich VI., Friedrich J. Es ist das große, oft gewürdigte Verdienst dieser und anderer Vertreter unseres alten Königtums gewesen, daß sie den in allen Zeiten deutscher Staatsbildung gefaͤhrlichsten, weil stärksten Feind der Reichseinheit, das Stammes⸗ herzogtum, als solchen erkannien, bekämpften, schließlich zu Boden warfen: die Zertrümmerung der Stammesherzogtümer, zuletzt noch des mächtigen sächsischen Herzogtumes, war eine „rettende Tat“ sov. Treitschke), ja eine nationale Tat. Zugleich eine letzte Tat. Denn — eine Wendung voll gewaltigster Tragik — im Siege besiegt, bricht das alte König— tum der Sachsen, Salier, Staufer nicht lange nach dem Sturz des letzten der Stammes-— herzöge, Heinrichs des Löwen, politisch zusammen. Es ist bekannt, was diesen Zusammen⸗ bruch zuletzt verschuldet und damit die dauernde und endgültige Verwirklichung des nationalen Staatsgedankens auf Jahrhunderte hinaus verhindert hat: die Universalpolitik unserer mittelalterlichen Könige und Kaiser. Der Wille dieser Herrscher überflog das rechte nationale Ziel. Ihr Reich wollte ein römisches sein und in heiliges noch dazu, deshalb ist es ein deutsches nicht gewesen. Drei gewaltige Dynastien haben für dies traumhafte Kaiserideal, das Imperium mundi, mit äußerster Anspannung der politischen und militärischen Kräfte, deren sie Herr waren, gekämpft und gerungen. Einem Un— erreichbaren haben sie sich geopfert, sich, die Krone, die sie trugen und die Gewalt des deutschen Königtums. Mußten sie doch „die momentaäne Dienstwilligkeit ihrer Fürsten durch immer weitere Verleihung politischer Herrenrechte und damit immer weiterer Schwächung der Monarchie erkaufen“. Es war eine Weltpolitik, die namentlich in dem Zeitalter der Staufer unter dem schlimmen Zeichen des Kapitalverbrauchs stand: der Königshort des deutschen Volkes, der Bestand monarchischer Krongewalten wurde an— gegriffen, Stück um Stück vergabt an ein machtgieriges Vasallentum, die Reichsfürsten. So geschah es, daß das innerlich entkräftete Königtum dem Stammesherzogtum im Sturze folgte; beide Gewalten des früheren Mittelalters, die zentrale wie die partikulare, gehen zu Grunde, die trübe Flut einer langen Anarchie, des großen Interregnums, waͤlzt sich über die Trümmer. Nach dem Interregnum wird freilich das mit dem Kaisertitel geschmückte Königtum wieder hergestellt, aber die Institution ist nicht mehr die alte, sie kommt der letzteren weder an gewollter und gedachter, noch an tatsächlicher Machtfülle gleich; eine Würde mehr als ein Amt, bedeutet das Kaisertum fürderhin im alten Reich nicht mehr einen politischen Faktor, der an und für sich, aus sich selbst mächtig ist, er hat Bedeutung nur mehr in Verbindung mit einer kräftigen Territorialgewalt, einer starken Hausmacht. Der König— Kaiser ist Genosse des Standes, welcher als Erbe der alten königlichen wie der stammes— herzoglichen Gewalten erscheint: des deutschen Fürstenstandes. Dessen Zeit beginnt nun, im 173. Jahrhundert. Er ist der Träger eines Partikularismus neuerer Ordnung, des Partikularismus der Landesherrschaften (Territorien), durchaus wesensverschieden von dem älteren Partikularismuͤs der Stammesherzogtümer, indem er nicht, wie dieser, auf dem geschichtlich erwachsenen Einheitsbewußtsein großer natürlicher Gliederungen des Volkes, sondern rein auf der Basis dynastischen Familienbesitzes aufgebaut war. Diese Territorien des Mittelalters und der neueren Zeit nichts anderes als die heutigen deutschen Partikularstaaten auf den älteren Stufen ihrer Entwicklung — sind ursprüng⸗ lich politische Einheiten und Gemeinwesen in keinem Sinne, sie sind lediglich Besitz- einheiten, Land, Leute, Hoheitss und Vermögensrechte, die auf Grund der verschieden⸗ artigsten Erwerbstitel des Lehn- und Landrechtes in einer und derselben Familie gehören, Machtbereiche, mit Grenzen, welche die alten Stammesherzogtümer kreuz und quer durch— schneiden, deren Grenzen überspringen, so daß kein einziger dieser werdenden Partikular— staaten den Anspruch erheben darf, das Ganze eines deutschen Stammes in sich zu amfassen und dessen geschichtliche Eigenart zu verkörpern. In den Landesherrschaften konzentriert sich seit dem 13. Jahrhundert mehr und mehr das deutsche Staatsleben. Die Machtfrage zwischen Zentralgewalt und Partikular⸗ gewalten ist damals auf Jahrhunderte hinaus zu Gunsten der letzteren entschieden worden; Träger der Staatsentwicklung, welche nach dem westeuropäischen Normal—