1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 479 herlauf aus dem ständischen Patrimonialstaat heraus zur absoluten Monarchie und durch diese hindurch zum modernen konstitutionellen Staat führt, ist in Deutschland nicht das Reich, sondern die Landeshoheit, das territoriale Fürstentum. Kein Gegensatz kann tiefer und schroffer sein als der zwischen dem deutschen und dem französischen Staatsbildungs⸗ prozeß seit dem Mittelalter her. Hier wie dort, in Frankreich wie bei uns, sehen wir zur Höhezeit des Mittelalters die Zentralgewalt, das Königtum, im politischen Kampfe mit partitularen (feudalen) Gewalten. Der Streit wird aber von der französischen Ver— fassungsgeschichte in dem zu der deutschen Entwicklung entgegengesetzten Sinne entschieden. In Frankreich vermag es das Königtum, der mächtigen Vasallen Herr zu werden, sie als elbständige Gewalten auszurotten, noch ehe sie sich zu Trägern einer partikularen Staats- gewalt, zu Landesherren, entwickeln fonnten. Anders in Deutschland, wie gezeigt. Und so geschah es, daß der allgemeine Staatsbildungsprozeß seit dem Mittelalter bei den Franzosen in zunehmendem Maße zentralistische, nationale, in Deutschland partikularistische, dynastisch⸗territoriale Bahnen einschlägt. Von der Zeit Richelieus und Ludwigs TXIII. ab bietel Frankreich das Bild eines straff zentralisierten Einheitsstaates von imponierender Einheit und Macht, während gleichzeitig in Deutschland die partikularistische Zersplitterung der Staatsgewalt ihren Gipfelpunkt erreicht. Der Westfälische Friede stempelt die deutsche Landeshoheit zur Souveräanetät, ihre Träger, die Fürsten, zu Souveränen mit dem Recht zuf selbstaͤndige europäische Politik. Das alte Reich bestand zwar bis zu seinem Zusammen⸗ hruch im Jahre 1806 noch fort, aber es führte ein Schein- und Schattendasein. Was in Deutschland an lebendigen politischen Kraͤften vorhanden war, das fand sich in den deutschen Fürstenhäusern und ihrem Familienbesitz, den Territorien, aus denen, als Über⸗ ebende einer strengen Auslese, welche mehr als neun Zehntel des Bestandes deutscher Landesherrschaften von 164821790 hat untergehen lassen, die heutigen 25 deutschen Kinzelstaaten hervorgegangen sind. Der Anbruch der neueren Zeit sieht also den Sieg des Partikularismus, ein Sieg auf der ganzen Linie. Die deutschen Landesherren waren zu alleinigen Trägern der hundertfältig zersplitterten Staatsgewalt geworden, ihnen war die Zukunft, die weitere bolitische Eutwicklung Deutschlands an Haupt und Gliedern in die Hand gegeben. Sollte die Erneuerung des Reiches, der Aufbau eines Staatswesens, welches nicht nur terri— torialen und dynastischen, sondern nationalen Interessen diente, je gelingen, so konnte dies Werk nur von den Territorialgewalten selbst ausgehen. Ihrem bündischen Zusammen— wirken, der Uberwindung des Partikularismus durch den Föderalismus —— Dabei mußte mit Notwendigkeit die Führung dem Stärksten zufallen, derjenigen Landesstaatsgewalt, welche zur Führerschaft den Beruf und die Kraft, Wollen und Konnen besaß. Da ist es denn wieder ein Verhängnis für die nationale Staatsentwicklung gewesen, daß seit den Tagen des Westfälischen Friedens inter den Gliedstaaten des alten Reichsverbandes nicht einer, sondern zwei über das Normalmaß deutscher Landesherrschafien weit hinauswuchsen, so weit, daß jeder von ihnen nach dem extensiven und intensiven Umfang seiner Macht den Anspruch auf Vor⸗ herrschaft in Deutschland erheben durfte und erhob: Osterreich und Preußen, die Erb⸗ iande des Hauses Habsburg und der Staat der Hohenzollern, die Schöpfung des Großen Kurfürsten, Friedrich Wilhelms J., Friedrichs des Großen. Statt des Einen, was not lat, eines Krystallisationskernes und Attraktionszentrums für die nationale Umgestaltung, zwei solcher Kerne und Mittelpunkte, ein Zuviel, welches, wie die Erfahrungen von i815 und von 1849–1866 zeigen sollten, die Aufgabe der deutschen Staatsbildung aoch durch ein weiteres, dualistisches Moment erschwerte. Die europäische Ebenbürtig⸗ keil des ülleren und ves jüngeren deutschen Großstaates hat die furchtbare Kraft⸗ probe der drei schlesischen Kriege festgestellt: für Preußen zugleich eine Besiegelung seiner Großmachtsiellung, nicht aber etwa der Gewinn eines die Macht des Hauses Habsburg überbietenden Einflusses in Deutschland. Die Frage der Hegemonie in der deutschen Staatenwelt war gestellt, aber nicht entschieden, auch in den Spätjahren Friedrichs des Großen hat die deutsche ßolitik Preußens sich kein höheres Ziel stecken können As dicht c Vaie auf alle Frundfätzlichen Umformungen dem traditionellen, durch