1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 489 'onstitutionelle Entwicklung setzt in Frankreich erst wieder ein mit der Restauration der Bourbonen im Jahre 1814. Und damit tritt die konstitutionelle Bewegung in ein neues Stadium, welches um so wichtiger und bemerkenswerter ist, als es zugleich die erste Phase des deutsschen Konstitutionalismus in sich schließt. Der in die absolute Vollgewalt seiner Vorfahren restituierte KHnig Louis XVIII. zibt Frankreich am 4. Juni 1814 eine konstitutionelle Verfassung, genannt „Charte ronstitutionnelle“. Er gibt, verleiht sie aus königlicher Machtvollkommenheit und prägt ihr durchaus unzweideutig ihren rechtlichen und politischen Charakter auf: den einer Selbstbeschtränkung der absoluten Monarchie. Diese Selbstbeschränkung ist rreilich eine unwiderrufliche; ihr Inhalt und Richtmaß sind die Forderungen der konstitu— tionellen Theorie: Gewaltenteilung, Volksvertretung, Unabhängigkeit der Gerichte. Aber dies Richtmaß ist nur insoweit befolgt, als es verträglich erscheint mit der Beibehaltung der unverrückt monarchischen Grundstruktur des Staatsrechts. Das Prinzip der „Volks— souveränetät“ ist ausdrücklich verworfen, der Monarch zum Träger des Staatswillens soben S. 472) erklärt, „von dessen Person alle öffentliche Gewalt ausgeht.“ Kon— sequenz dieses Grundprinzips ist, daß die Ausübung der Staatsgewalt präsumtiv allein der Krone zusteht, Modifikation, daß die Krone in dieser Ausübung nach hestimmten Richtungen hin beschränkt, insbesondere durch den Satz beschränkt ist, daß sie die gesetzgebende Gewalt nicht allein, sondern nur in Gemeinschaft mit der Volks— oertretung ausüben kann. Diese Grundstruktur der Charte von 1814, das sog. „monarchisch-konstitu-— rionelle Prinzip“ (Gegensatzt das demokratisch-konstitutionelle Prinzip, französ. Verfass. v. 1791, belgische von 1831) war hier deshalb besonders hervorzuheben, weil sie von maß- und richtunggebendem Einfluß gewesen ist auf die Gestaltung aller deutschen konstitutionellen Staatsgrundgesetze. Sie sämtlich, die süddeutschen Verfassungen wie die preußische, gestalten das Verhältnis von Krone und Volksvertretung analog wie die Marte von 1814, d. h. auf dem Boden nicht des demokratisch-konstitutionellen, sondern des monarchisch-konstitutionellen Prinzips. Die Annahme des konstitutionellen Systems hat für keinen der deutschen Staaten bedeutet, daß das Staatswesen grundsäützlich auf die Basis der „Volkssouveränetät“ gestellt, daß eine vollkommene Neuverteilung der Gewalten vorgenommen und hierbei die Monarchie als Inhaber bestimmter Attributionen, insbesondere der „vollziehenden Gewalt“, beibehalten wurde, — sondern das ist beabsichtigt und erreicht worden, der Krone nach wie vor die gesamte Staatsgewalt quoad ius zu reservieren und sie quoad exercitium, in der Ausübung der Staatsgewalt, soweit zu heschränken, als die Verfassung dieses ausdrücklich vorschreibt. Die Abhängigkeit, aber auch die Abweichung des durch die Charte und die deutschen Verfassungen repräsentierten Verfassungstypus von den Gedankengängen Montesquieus st deutlich. Dieser Typus gibt den einen Leitsatz Montes quieus, die Lehre von der gemischten Staatsform, auf: er baut den konstitutionellen Staat auf nicht als halbe Demokratie, sondern als ganze Monarchie. Das Prinzip der Volks— souveränetät, wonach die Versammlung oder Vertretung des Staatsbürgertums die letzte und höchste Quelle aller Gewalten darstellt, liegt den deutschen Verfassungen nicht zu GBrunde; an seine Stelle tritt das Prinzip der Beteiligung des Volkes bei der Bildung des — grundsätzlich von dem Monarchen ausgehenden und von ihm allein erzeugten — Staatswillens. Das andere Gedankenelement der konstitutio— nellen Theorie dagegen, die Teilung der Gewalten, ist nicht verworfen, vielmehr adoptiert worden, derart, daß — wie oben S. 476 ausgeführt — die gesetzgebende, voll⸗ ziehende und richterliche Gewalt nicht etwa als drei Staaten im Staate, sondern als drei organisatorisch getrennte Grundfunktionen einer und derselben Gewalt, der Staatsgewalt erscheinen, welche theoretisch, dem „Rechte und der Innehabung nach“ wie zu Zeiten des Absolutismus in der Hand des Monarchen vereinigt ist und bleibt. — Auf dieser Stufe seiner Entwicklung ist der konstitutionelle Verfassungsgedanke in Deutschland aufgenommen worden. Und zwar zunächst in einer Gruppe deutscher Mittel- und Kleinstaaten.