90 IV. öffentliches Recht. II. Die konstitutionelle Entwicklung in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten bis 1848. — Die Frage der Einführung konstitutioneller Verfassungen in den deutschen Monarchien war in dem deutschen Komitee des Wiener Kongresses (oben S. 482) ein— gehend verhandelt worden. Ursprünglich hatte es im Plane gelegen, den Regierungen diese Anderung des Staatsrechts ihrer Länder zur Bundespflicht zu machen, jedoch kam schließlich, nicht zumindest infolge der schwächlichen und von Selbstwidersprüchen nicht freien Haltung der preußischen Regierung, in den endgültigen Text der Bundesakte ( Art. 18 —) die farblose Verheißung hinein: in allen Bundesstaaten wird eine land— ständische (d. h. repräsentative, konstitutionelle) Verfafsung stattfinden. Hieran hält auch die Wiener Schlußakte, man möchte sagen, widerwillig, noch fest (S.A. Art. 534), jedoch mit Vorbehalten, welche einmal betonen, daß auf die Einzelstaaten von Bundes wegen keinerlei Zwang und Druck, dem Art. 13 B.A. zu genügen, ausgeübt werden solle (S. A. Art. 355), und welche andererseits eine Reihe bemerkenswerter Normativ— bestimmungen für die etwa einzuführenden „landständischen“ Verfassungen enthalten (a. a. O. Art. 5759); in letzterer Beziehung wird den Bundesstaaten namentlich die Pflicht auferlegt, in ihren konstitutionellen Konzessionen nicht etwa den Boden des „monarchischen Prinzips“ zu verlassen. „Da der Deutsche Bund“, so sagt Art. 57 S. A., „mit Auͤs— nahme der Freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt' in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landfländische Ver— fassung nur in der AuUusübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Inzwischen hatten nun schon mehrere deutsche Staaten die Verheißung der B.A. erfüllt und konstitutionelle Verfassungen bei sich eingeführt. Die ersten derselden, leidlich gelungene Versuche im kleinen, waren die Landesverfassungen für Nassau (schon 1814), Sachsen-Weimar (1816) und einige andere thüringische Kleinstaaten. Viel wichtiger aber war der Übergang der füddeutschen Mittelstaaten, Bayerns, Württembergs, Badens und Hessens zum konstitutionellen System. In allen diesen Staaten war die normale Vorstufe der konstitutionellen Staats— ordnung, die absolute Monarchie, teils schon im 17. und 18. Jahrhundert (Baden, Bayern), teils im Zusammenhang mit der Proklamation der äußeren Souveränetat durch den Preßburger Frieden von 1805 (Württemberg) erreicht und hergestellt worden. Und eben kraft ihrer unbeschränkten gesetzgeberischen Machtfülle ordnen sodann die Monarchen dieser Staaten den Verfassungszustand von Grund aus neu nach dem Richtmaß der konstitutionellen Gedanken; bei aller Verschiedenheit des Verlaufs im einzelnen erscheint der Übergang zur konstitutionellen Ordnung doch in allen diesen Ländern, der französischen Charte von 1814 analog, als freischöpferische Tat, als Selbstbeschränkung der absoluten Monarchie. In Bayern war es zur Rheinbundszeit, im Jahre 1808, zum Erlaß einer Schein— konstitution nach napoleonischem Muster gekommen, die aber niemals in praktische Wirk⸗ samkeit trat; es wurde in den Formen der absoluten Monarchie weiter regiert. Erst nach dem Friedensschluß von 1814 gelangte die Verfassungsfrage wieder in Fluß. Eine aus hohen Staatsbeamten zusammengesetzte, staatsratsähnliche Kommission wurde mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt und das Ergebnis dieser Arbeit unter dem 26. Mai 1818 als Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom Könige sanktioniert und verkündigt. In gleicher Weise, durch einseitige gesetzgeberische Anordnung des letzten absoluten Herrschers, vollzog sich der Schritt vom Absolutismus zum Konstitutionalismus in Baden: Verfassungsurkunde vom 22. August 1818. Äußerlich betrachtet anders als in Bayern und Baden, kam die württembergische Verfassungs— urkunde vom 25. September 1819 zu stande. Sie wurde vom König publiziert, nach— dem ihr Inhalt mit einer ad hoe im Jahre 1817 zusammenberufenen „Ständeversamm-— lung“, einer Repräsentation der Landesbevölkerung, vereinbart worden war; sie ist aus— gefertigt und beurkundet als ein „Vertrag“ zwischen Krone und Ständen, es soll hierin, wie man wohl gesagt hat. der Typus der „paktierten“ Verfassung zum Ausdruck kommen,