194 IV. öffentliches Recht. Wahlgesetze für dieselbe vom 6. Dez. 1848) einer alsbaldigen Totalrevision unterzogen werden sollte. Durch den Erlaß dieser „oktroyierten“ Verfassung, — nicht mehr noch minder „oktroyiert“, als jedes Gesetz der bis dahin noch immer absoluten, insbesondere auch durch das Dasein und die Kompetenz der Nationalversammlung staatsrechtlich noch nicht eingeschrünkten Monarchie — ist das Königreich Preußen in die Reihe der konstitu⸗ tionellen Staaten eingetreten. Die Revisionskammern traten am 26. Februar 1849 zusammen und erkannten die Verfassung vom 5. Dezember 1848 als das zu Recht bestehende Staatsgrundgesetz an. Alsbald stockte jedoch das Revisionswerk; Aussicht auf Gelingen desselben eröffnete sich erst, nachdem die II. Revisionskammer im April 1849 aufgelöst und an ihre Stelle eine neue Kammer auf Grund nun nicht mehr des allgemeinen und gleichen Stimmrechts des Ges. v. 6. Dezember 1848, sondern des durch Verordnung vom 80. Mai 1849 ein— geführten sog. „Dreiklassensystems“ (s. unten 85 831, S. 5883) gewählt und einberufen worden war. In den letzten Tagen des Jahres 1849 wurde die Revision zu Ende geführt und ist hiernächst — nachdem die Regierung schließlich noch eine Reihe von Amendements auf⸗ gestellt („Propositionen“ vom 7. Januar 1850) und die Zustimmung der Kammern zu denselben durchgesetzt hatte — die „Verfassungsurkunde für den preußischen Staat“ vom König am 31. Jaͤnuar 1850 sanktioniert und verkündigt worden. Die V.U. vom 31. Januar 18850, seither in verschiedenen Punklen auf dem vorgeschriebenen Wege V. U. Art. 107) abgeändert, gilt mit dieser Maßgabe noch heute als Staatsgrundgesetz Preußens. Ihr Tert gliedert sich in 119 Artikel, verteilt auf neun Tilel mt'den Überschriften: J. Vom Staatebiete; II. Von den Rechten der Preußen; III. Vom Könige; IV. Von den Ministern; V. Von den Kammern :VI. Von der richterlichen Gewalt; VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; VIII. Von den Finanzen; X. Von den Gemeinden, Kreis⸗, Bezirks- und Provinzialverbänden; — sowie zwei Schlußabschnitte: „Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 106 - 111) und „Übergangshestimmungen“ (Art. 112119). 88. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit!. 1. Einleitung. — An der Schwelle eines den nationalen Einheitsbestrebungen endliche Erfüllung spendenden Zeitalters sprach Bismarck dem damals schon bei den Toten liegenden Deutschen Bunde die Gedächtnisworte: „Der frühere Deutsche Bund erfüllte in zwei Richtungen die Zwecke nicht, für welche er geschlosfen war, er gewährte seinen Mitgliedern die versprochene Sicherheit nicht, und er befreite die Entwicklung der nationalen Wohlfahrt des deuischen Volkes nicht von den Fesseln, welche die historische Gestaltung der innern Grenzen Deutschlands ihr anlegten“ (Rede bei Vorlage des Entwurfs der norddeutschen Bundesverfassung an die Bevollmächtigten der verbuͤndeten Regierungen, 15. Dez. 1866). Der Baumeister des neuen Reichs verkündete hier lediglich ein Urteil, welches die deutsche Geschichte längst rechtskräftig gefällt hatte. Der Deutsche Bund erfüllte das Maß von Einheit nicht, auf welches das deutsche Volk einen historisch be— gründeten Anspruch hat: die staatliche Einheit; und er sperrte, soviel an ihm lag, die Wege auch zu dem anderen Ziel, welches, neben der nationalen Einheit dem seit den Befreiungskriegen heranwachsenden Geschlecht vor Augen schwebte: zu der Frei— heit des Menschen und Staatsbürgers. Das politische Meinen und Wuͤnschen weiter und wahrlich nicht der schlechtesten Kreise des Volkes rief seit den Tagen der Befreiungskriege mmer lauter nach dem nationalen Stagt und es begehrte diesen als den Staat der politisch Freien, den modernen konstitutionellen Staat. In der Beteiligung und Mitarbeit einer Vertretung des gesamten deutschen Volkes an der Ordnung der nationalen Angelegen— v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches . Buch II-IV, II S. 1297, 888 ff, 521 ff. Friedjung, Kampf un de Vorherrschaft in Deutschiand, Bd. JBinding, der Versuch der Reichsgründung durch die uee (1892). Quellenwerke: Roth und Mercke Quellensammlung Wn n öffentlichen Recht (10560 i852); Weirl Suellen t tene 3. deutsch. Verfass.⸗ esch. .