496 IV. ffentliches Recht. fassungswerkes alles für sich als ihr eigenes Recht in Anspruch: Initiative und Aus— arbeitung der Vorlage, Beratung und Beschlußfassung, Sanktion und Publikation. Und damit bis zur Fertigftellung und dem Inkrafttreten der Verfassung dem mit dieser zu heleihenden Reiche die Regierungsgewalt nicht fehle, beschloß und vertündete di— Versamm⸗ lung am 28. Juni 1848 das „Reichsgesetz“ über die provisorische Zentralgewalt; zum Verweser dieser Zentralgewalt und des Reichs wurde der Erzherzog Johann von Osterreich gewählt, welchem der Bundestag (12. Juli) im Namcn“ der deutschen Regierungen seine Befugnisse übertrug und sich hiernächst auflöste. Es folgte nun die Beratung des von einem Ausschusse (Mitglieder u. a. Basser⸗ mann, M. v. Gagern, P. Pfizer, Dahlmann, Droysen, Georg Beseler, Robert Mohl, Georg Waitz) bearbeiteten Verfassungsentwurfs. Dieser hat es sich zur Aufgabe gesetzt, die beiden großen Ideale der Zeit wahr zu machen: die Einheit Deutschlands und in dieser Ein⸗ heit die Freiheit des Menschen, des Bürgers. Der zweite Teil des Programms wurde zu⸗ erst in Angriff genommen, er gewinnt Gestalt in den „Grundrechten des deutschen Volkes“: ein umfängliches, 59 Paragraphen starkes Verzeichnis alles dessen, was dem Jahre 1848 an der Vergangenheit hassenswert und für Gegenwart und Zukunft begehrens⸗ wert erschien, eine Verbriefung des Mindestmaßes bürgerlicher Freiheit gegenüber aller öffentlichen Gewalt in Reich, Staat, Gemeinde, Nach Feststellung dieser Grund un Freiheitsrechte (vorläufig als „Reichsgesetz“ publiziert am 27. Dezember 1848) machte man sich an die Aufrichtung des Einheitsbaues. Vie staatsrechtliche Gestalt der deutschen Einheit sollte die des Bundesstaales sein, das Reich also zusammengesetzt werden aus den in ihrem Bestande zu erhaltenden Staaten des Deutschen Bundes einschließlich Osterreichs. Die Verteilung des staatlichen Wirkungskreises und dver Hoheitsrechte zwischen der Reichsgewalt und den Einzelstaatsgewalten (986267 der Frankf. Verfass.) zeigt große Ähnlichkeit mit der durch die Norddeutsche Bundes- und heutige Reichs⸗ verfassung zu geltendem Recht erhobenen Regelung dieser Materie (s. unten 8 11), insbesondere war auch damals schon dem Reiche zugedacht das Kriegswesen und die Marine, die auswärtige Politik und aus dem weiten Kreise der inneren, namentlich Wirtschafts und Verkehrspolitik alles dasjenige, was einheitlicher, nationaler Gestaltung und Hand— habung besonders bedürftig erschien, wie Zolls, Handels-, Gewerbe-⸗, Munz— und Bank— wesen, Eisenbahnen, Post und Telegraphie. Als Obliegenheit des Reiches war ferner, wie heute, bezeichnet die Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete⸗ des Zivil⸗, Straf⸗ und Prozeßrechts. Die letzten Arbeiten des Frankfurter Parlaments galten der Orga— nisation der zu schaffenden Reichsgewalt. Hierbei vertagte man zunächst die sog. „Ober— hauptsfrage“, welche nicht sowohl die Entscheidung über großdeutsch oder kleindeutsch, öster— reichische oder preußische Spitze forderte, als sie die Allernative zwischen Monarchie und Republik in sich schloß, und einigte sich dahin, daß die Gewalt des Deutschen Reichs aus— zeübt werden solle durch das Reichsoberhaupt und den Reichstag. Letzterer, die Vertretung des deutschen Volkes, sollte nach dem Zweikammersystem in ein „Staatenhaus“ und ein „Volkshaus“ gegliedert sein, der politische Schwerpunkt jedenfalls in das aus allgemeinen, direkten und geheimen Wahlen (Wahlgesetz vom 12. April 1849) herrschende Volkshaus fallen, indes das Staatenhaus, dessen Mitglieder ohne imperatives Mandat je zur Hälfte von den Regierungen und von den parlamentarischen oder ständischen Repräsentativkörpern (Landtagen) der deutschen Einzelstaaten ernannt werden sollten, dazu bestimmt war, den bartikularen Faktoren ein beschränktes Maß von Einfluß auf die Bildung des Willens der Reichsgewalt zu gewähren. Am27. März 1849 entschied dann die Nationalversammlung das Oberhauptsproblem im Sinne des Erblaisertums“, also der erblichen Monarchie; zum „Kaiser der Deutschen“ behielt man sich für den folgenden Tag vor, einen der regierenden deut⸗ schen Fürsten zu wählen. Dami war das Blauken des abstrakten „Reichsoberhaupts“ durch eine monarchische Formel ausgefüllt, — politisch gewertet eine mehr scheinbare als wirkliche Monarchie; der Sache nach sollte P arlamentsherrschaft eintreten, vermittelt durch ein dem Reichstag unbedingt verantwortliches und gefügiges Reichsministerium, be— zeichnet vor allem durch die Institution des nur suspenstven Veto der Reichsregierung gegenüber den — selbst verfassungsändernden — Beschlüssen des Reichstags.