1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 497 Die vorstehend in ihren Grundzügen geschilderte Verfassung wurde am 28. März 1849 von dem Parlament im ganzen angenommen und in einem „Reichsgesetzblatt“ mit der Eingangsformel „die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen und verkündigt als Reichsverfassung“ publiziertꝛ. An dem gleichen Tage schritt man zuur Kaiserwahl; mit 290 gegen 248 des Votums sich enthaltende Stimmen wurde König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen zum Kaiser der Deutschen gewählt. Ein Doppeltes war ihm damit zugemutet. Einmal das Anerkenntnis, daß die Pauls— irche in der Tat die Konstituante sei, als welche sie sich gab, daß ihr Wille Gesetz sei, ohne der Zustimmung der deutschen Staatsgewalten noch zu bedürfen. Sodann die Aufgabe, sich und die Kräfte seines Staates einzusetzen für die demokratischen und initarischen (die deutschen Monarchen mediatisierenden, sie zu Untertanen von Kaiser und Reichsparlament herabdrückenden) Gedanken der Frankfurter Reichsverfassung, letztere in Geltung zu setzen ohne und wider den Willen der deutschen Regierungen, gegen den Widerstand sterreichs und der deutschen Mittelstaaten. Wer es dart, mag mit dem König rechten, daß er sich nicht hineinfand in diese Rolle eines Frohnvogts der Volks— ouveränetät, eines Vollstreckers von Verfassungsidealen, die ihm und der historischen Figenart seines Staates fremd, ja feindselig waren. Er lehnte die dargebotene Kaiser— vürde ab und hat dadurch das Einheitswerk von Frankfurt zum Scheitern gebracht. Die Nationalversammlung ging rasch ihrem Ende entgegen. Viele ihrer Mitglieder, ins— besondere die von der gemäßigt-konstitutionellen Richtung, welche die Tragikomödie des ouverän sein wollenden und doch so machtlosen Parlaments nicht weiter spielen mochten, legten ihr Mandat nieder, andere wurden von ihren Regierungen abgerufen. Die übrig— bleibende radikale Linke siedelte nach Stuttgart über, wo sie noch eine Weile „Rumpf— parlament“ spielte, bald aber von der württembergischen Regierung aufgelöst wurde Juni 1849). III. Der weitere Verlauf der deutschen Einheitsbestrebungen. — Alsbald nach der Ablehnung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. offenbarte sich den Zeit— genossen mit schneidender Schärfe der Gegensatz zwischen den beiden deutschen Großstaaten in der deutschen Einheitsfrage. Preußen wollte die Einheit, wollte sie auch als Bundestaat, wollte selbst, als Grundgesetz dieses Bundesstaates, die Frankfurter Verfassung, nach Anderung und Ausmerzung ihrer demokratischen und allzu unitarischen Partien, — vollte sie nur nicht ohne oder gar gegen den Willen der deutschen Regierungen. Österreich aber wollte nichts von alledem, wollte vielmehr, mit Zurückweisung jeder Reform der deutschen Verfassung alles beim alten, d. h. bei den Verträgen von 1815 und 1820 lassen. Der Gegensatz trat sogleich hervor, als die preußische Regierung im April 1849 den Versuch machte, eine Vereinbarung mit den anderen Regierungen über die wünschens— werten Modifikationen der Frankfurter Verfassung zu stande zu bringen. Auf die »reußische Anregung gingen nur die Kleinstaaten und von den Mittelstaaten Württemberg ganz oder halb bereitwillig ein; Osterreich verhielt sich schroff ablehnend, mit der Er— lärung, daß der Kaiser von sterreich sich niemals einer deutschen Zentralgewalt unter— verfen werde, wohl aber sich alle Rechte aus den Grundverträgen des Deutschen Bundes vorbehalte, derart, daß der de inre niemals aufgelöste Bund und die Bundes— oersammlung unter dem Präsidium sterreichs alsbald zu reattivieren seien. Dieser österreichischen Auffassung kam Preußen ohne Not insoweit entgegen, als es den Fortbestand des Deutschen Bundes (trotz des Ereignisses vom 12. Juli 1848, s. oben S. 496) ugab und seine deutsche Reformpolitik auf den Gedanken festlegte, einen Bundesstaat als engere „Union“ innerhalb des Deutschen Bundes zu gründen; dieser Union sollten die Staaten angehören, welche ihr freiwillig beitraten, die Verfassung der Union soll die von den Regierungen gemeinsam und unter Teilnahme einer parlamentarischen Ver— sammlung umzuarbeitende Frankfurter Verfassung sein. Zur Durchführung dieser preußischen Unionspolitik erfolgte der Abschluß des „Dreikönigsbündnisses“ — Preußen, Sachsen, Hannover — vom 26. Mai 18489, dem eine Reihe von Kleinstaaten beitraten, Abgedruckt neuestens bei Binding, Deutsche Staatsgrundgejetze, Heft II. Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 2