1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 503 ieser Friedenstraktate lauten: „Se. Majestät der Kaiser von sterreich erkennt die Auf— lösung des Deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des öͤsterreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht Se. Najestät, das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einem Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.“ Diesen Abmachungen traten die übrigen Kriegsgegner Preußens, soweit sie nicht, vie Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt durch Eroberung (debellatio) untergegangen ind in dem siegenden Staate aufgegangen waren, bei (Friedensschlüsse mit Württemberg, Baden, Bayern, Hessen, Reuß a. L., Sachsen-Meiningen, Königreich Sachsen, August — Sklober 1866). és war damit die Grundlage geschaffen, auf welcher der Neubau des deutschen Nationalstaates, zunächst in der Übergangsgestalt des Norddeutschen Bundes, zrrichtet werden konnte. Der Hergang dieser Errichtung begann mit dem Abschluß eines völkerrechtlichen Bündnisses zwischen Preußen und den deutschen Staaten nördlich des Mains, dem Ver— rage vom 18. August 1866 („Augustbündnis“; ursprüngliche Kontrahenten: Preußen und 15 norddeutsche Staaten; Beitritt der beiden Mecklenburg am 21. August, des Großherzogtums Hessen für seine nordmainischen Gebietsteile durch den Friedensvertrag bom 8. September, des Fürstentums Reuß ä. L., des Herzogtums Sachsen⸗Meiningen ind des Koͤnigreichs Sachsen am 26. September, 8. Oktober und 21. Oktober, womit die Zahl der Teilnehmer auf 22 gestiegen war). Das Augustbündnis enthielt einmal den Abschluß eines Angriffs- und Verteidigungs⸗ hündnisses zwischen allen Signatarmächten, mit Übertragung des Oberbefehls über die Truppen der Verbündeten an den König von Preußen, sodann ferner die Klausel, daß diese Allianz, wie überhaupt das ganze Vertragsverhältnis, nur provisorische Geltung auf längstens Jahresfrist haben folle. Innerhalb dieser Frist soll nämlich — und dies ist der Hauptinhalt des Augustbündnisses — das „gegenwärtige Bündnis“ durch eine Bundesverfasfung“' ersetzt, es soll ein „neuer Bund“ geschlossen werden, und zwar auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.“ Der formelle Weg, auf dem die Feststellung der Verfassung des neuen Bundes erfolgen sollte, war durch Art. 5 des Augustbündnisses dahin vorgezeichnet: „Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die nuf Grund des Reichswahlgefetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen ein— berufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Buͤndesverfassungsentwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.“ Hieraus erwuchsen den verbündeten Regierungen als nächste Vertragspflichten: l. die Anordnung der Wahlen zum Parlament und 2. die Entsendung von Bevoll⸗ nächtigten nach Berlin zwecks Feststellung des Verfassungsentwurfs. Die Erfüllung der ersten von diesen beiden Obliegenheiten involvierte die Inkraftsetzung des „Reichswahl⸗ gefetzes“ vom 12. April 1849, also die Erhebung eines, vordem nie lebendiges Recht ge— vesenen Rechtsdenkmals zum Bestandteil der einzelstaatlichen Rechtsordnung. Ob diese Vollzugshandlung im Wege der Gesetzgebung erfolgen mußte oder im Verordnungs- wege dor sich gehen durfte, ob, anders ausgedrückt, die Zustimmung der Landtage Sländeversammlungen) zu der Inkraftsetzung des Reichswahlgesetzes notwendig oder ent⸗ behrlich war, entschied sich nach dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten. Tatsächlich ist die Zustimmung der Landtage (Bürgerschaften in den Hansestädten) überall eingeholt vorden. So vdor allem in Preußen. Hier legte die Regierung (schon am 18. August, also noch vor der Unterzeichnung des Augustbündnisses) dem Landtage, „um für, die Wahl zum Parlament in Preußen eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen“, den „Ent— vurf eines Wahlgesebes zum Reichstage des Norddeutsches Bundes“ vor, inhaltlich, den