1. G. Anschütz, Deutsches Staaisrecht. 507 Die Schutz— und Trutzbündnisse, von denen die mit Württemberg, Baden und Bayern schon im August 1866 abgeschlossen wurden, während das preußisch-hessische Bündnis erst am 1. April 1867 zu stande kam, bewirkten schon vor der Gründung des Norddeutschen Bundes die militärische Einheit der gesamten Nation: jeder deutsche Krieg nit dem Auslande mußte fortab ein gemeinsamer Krieg sein und die Truppen aller deutschen Staaten unter dem Oberbefehle des Königs von Preußen vereinigen. Zur Durchführung des leitenden Gedankens dieser Allianzen trafen die sfüddeutschen Staaten Vereinbarungen unter sich (Stuttgarter Konferenz, 5. Febr. 1867) über die Reorganisation hres Heereswesens nach dem Vorbilde der preußischen Armee. Galten die Schutz- und Trutzbündnisse dem Gedanken der militärischen Einheit, so war es die Aufgabe des Zollvereinigungsvertrages, zwischen dem Nord— deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten die wirtschaftlich-handelspolitische Einheit Deutschlands so wiederherzustellen, wie sie bereits der alte, 1888 gegründete, durch den krieg von 1866 zersprengte, deutsche Zollverein dem außerösterreichischen Deutschland ge— vährleistet hatte und diese Einheit weiter zu vervollkommnen und auszubauen. Der Zollverein — auf dessen Geschichte und Wirksamkeit hier nicht eingegangen werden kann! — hatte schon seit Jahrzehnten den Satz der heutigen Reichsverfassung (Art. 833): Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll— grenze“ mit den Mitteln einer völkerrechtlichen, sozietätsmäßigen Vereinigung pratktisch »erwirklicht, hatte den deutschen Partikularismus wenigstens wirtschaftlich insoweit un— chädlich gemacht, als die Binnengrenzen der deutschen Staaten nicht mehr Zollgrenzen ein durften; er hatte die gesetzgeberische und administrative Ordnung des Zoll— vesens und der wichtigsten inneren Verbrauchssteuern für das gesamte Vereinsgebiet ver— einheitlicht und den Ertrag der Zölle und gemeinschaftlichen Steuern als Gemeingut be— jandelt, welches jeweils unter die Vereinsstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung zu verteilen war. Dieser Zollverein wurde jetzt, durch Vertrag zwischen dem Nord— deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Hessen vom 8. Juli 1867 (Abdruck neuestens bei Binding, Staatsgrundgesetze, 1. Heft, Größere Ausg. S. 110ff), erneuert. Sein Brundcharakter blieb der alte: eine rein völkerrechtliche (vgl. oben S. 462) Staaten— sozietät, eine Vereinigung souveräner Staaten zu bestimmten, wirtschaftspolitischen Zwecken, — nur daß als Mitglieder nicht mehr die einzelnen norddeutschen Staaten auftreten, ondern an deren Stelle der sie umfassende Norddeutsche Bund erscheint. Die Organisation aber wurde eingreifend geändert, sie erhielt in dieser letzten, zum völligen Aufgehen des Vereins im neuen Reich hinüberleitenden Entwicklungsstufe einem staatsähnlichen, die Formen einer völkerrechtlichen Staatenverbindung beinahe verleugnenden Charakter. Während früher Willenserklärungen des Zollvereins nicht anders als durch einstimmige Beschlüsse der „Generalkonferenz“ (des alljährlich zusammentretenden Kongresses der Be— »ollmächtigten der Vereinsstaaten) zu stande kommen konnten, wurde nun, durch den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, eine in konstitutionellen Formen aufgebaute, mit Mehrheitsbeschlüssen arbeitende Vereinslegislative geschaffen (gesetzgebende Gewalt des Zollvereins ausgeübt durch den Zollbundesrat und das Zollparlament, ersterer der Bundesrat des Norddeutschen Bundes, verstärkt durch sechs bayerische, vier württem— hergische, drei badische, zwei hefssische Regierungsbevollmächtigte, letzteres der durch Beizug von 85 Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten erweiterte norddeutsche Reichstag), sowie dem Zollbundesrat und der Krone Preußens als „Zollpräsidium“ eine Reihe ad— ninistrativer Funktionen übertragen. So war, dem politischen Effekte nach, die Er— treckung der norddeutschen Bundesverfassung auf Süddeutschland in dem beschränkten Wirkungskreise des Zollvereins doch schon vor 1871 erreicht worden: die Einrichtungen des Reiches warfen ihre Schatten voraus. UIV. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche. — Die Schutz- und Trutzbündnisse, welche seit 1866 Nord- und Süddeutschland vereinten, er— , v. Treitschke, Deutsche Geschichte III 629 ff. IV 850 ff.; v. Festenberg-Packisch, Ge— ichichte des Zollvereins (18694. ch