—512 IV. ffentliches Recht. zabe und zu einem Verfassungsbündnisse übergegangen“. Das heißt: man hat aus dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten ein Gemeinwesen formiert, welches nicht, wie eine völkerrechtliche Union ober Allianz, durch Verträge, sondern, wie ein Staat, durch eine Verfassung geordnet ist. Der „ewige Bund“, als welchen die deutschen Staaten das Reich geschaffen haben, ist kein Vertragsverhältnis, kein Staaten— bund oder eine sonstige völkerrechtliche Staatenverbindung, sondern etwas Größeres, Festeres, Mächtigeres: ein Staat. Dieser Satz: das Deutsche Reich ist ein Staat, gehört allezeit an die Spitze der Betrachtungen über die rechtliche Natur von Reich und Reichsgewalt. Im einzelnen läßt sich der Beweis, daß die Begriffsmerkmale des Staates bei dem Deutschen Reiche zutreffen, freilich nur durch eine ad boe zu unternehmende Gesamt— darstellung des Reichsstaatsrechtes erbringen (eine Aufgabe, die von Haenel, Staatsr. Bd. J S. 217-836, gestellt und in großartiger Durchführung gelöst ist). Doch läßt sich aus der Gesamtmasse dieses Beweismaterials hier so viel vorwegnehmen, als erforderlich er— scheint, um die Essentialien des Staatsbegriffs im Bilde des Reiches und damit die Berechtigung und logische Verpflichtung festzustellen, das Reich auch „Staat“ zu nennen. In dieser Beziehung ist folgendes hervorzuheben: zunächst die Tatsache, daß das Reich als Grundlage seiner rechtlichen Ordnung und Organisation eine Verfasfung besitzt. Diese Verfassung, die Reichsverfassung, ist, wie oben bei der Darstellung der Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches gezeigt, kein Vertrag, den die deutschen Einzelstaaten nach den Normen und mit der bindenden Kraft des Völkerrechts unter sich abgeschlossen haben, sondern ein Gesetz, welches ihnen und ihren Untertanen gegeben ist von der Reichsgewalt, einer ihnen allen übergeordneten Gewalt, ein Gesetz, welches gilt und zu befolgen ist, nicht weil sie, die Einzelstaaten, wollen, sondern b das Reich, gin p eneineihaeten verschiedenes Gemeinwesen, es will. Die achawerfgsung und auf hrer Grundlage die gesante Rechts Gorung des deies — he Die dne welche in der Reichsverfassung einen Vertrag zwischen den Einzelssacken erblicken wul (vertreten insbesondere von v. Seydel), verwechselt die Frage, was das Reich ist, mit der andern, wie das Reich geworden ist. Geworden, geschaffen ist es, in der durch die Verfassung definierten Geflalt, allerdings durch vertragsförmige Dispositionen (für welche der, auch hier und oben, 8 9, angewandte, besondere Ausdruc „Vereinbarung“ korrekter ist als „Vertrag“, weil das Wort „Vertrag“ bisher nur für übereinstimmende Willens- erklärungen üblich war, in denen die Vertragenden über ihre subjektiven Rechte disponieren, es sich hier, bei den staatsgründenden Vereindarungen, aber nicht um Dispositionen über fub— jektives Recht, sondern um die Kreation objektiven Rechtes, eines neuen Staates und seines Rechtes, handelt), — aber das Geschaffene selbst ist mehr als ein Vertrag, — kein Rechts⸗ verhältnis, sondern ein neues Rechtsfubjekt. Man kann sich zur Stütze der Behauptung, daß die Reichsverfassung ein Vertrag sei, auch nicht guf' die Eingangsworte der Ver⸗ fassungsurkunde berufen. Wenn doro geschrieben steht: ¶Seine Majeftaͤt der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, S. Mi der König von Bayern ..... jschließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund, wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachsehende Verfassung haben,“ so ist hierüber — gegen G. Meyer, Staatr. 168, 3829 — zu bemerken, daß diese Worte lediglich enuntiativer, nicht dispofitiver Natur sind. Sie berichten, und zwar in zu⸗ treffender Weise, wie das Reich geschaffen worden ist, sie zeigen den stehen gebliebenen Text der Gründungsvereinbarung, die, sobald sie mit dem Tagesanbruch des J. Januar 1871 ihr Ziel erreichte, vermöge Erfüllung in ihrer rechtlichen Bindekraft erlosch. Auf diese Eingangsworte, die uns nur Geschichte erzählen, nicht Normen setzen, kann sich heute niemand mehr berufen, um für sich Rechte, für andere Pflichten herzuleiten. Was der Reichsverfassung ihren rechtlichen Charakter und ihre verbindliche Kraft verleiht, ist nicht das „schließen einen ewigen Bund“ des Eingangs, sondern das Wir .. vprrordnen im Namen des Reichs“ der Publikationsformel (vgl. S. 5310 oben). Die Reichsverfassung