1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 515 Doktrinarismus, der um des Dogmas willen behauptet und behaupten muß, daß Preußen vor 1806, mangels formeller Souveränetät, ein Staat nicht gewesen, durch den Unter— gang des alten Reiches einer geworden und heute, im neuen Reiche, wiederum keiner mehr sei! O'est le ridienle, qui tue, solche Theorien richten sich selbst. Die deutschen Einzelstaaten sind nicht Nicht-Staaten, weil sie der Souveränetät entbehren, sondern sie sind Staaten, weil sie organisiert sind, wie Staaten, weil sie in dem sachlichen Umfange und in den Formen staatlicher Tätigkeit wirken, und — die Hauptsache! — weil sie dies alles tun, weil sie herrschen kraft eigenen, nicht abgeleiteten Rechtes, Die Ursprünglichkeit, die Eigenständigkeit ihres Imperiums ist es, die den Einzelstaaten das Kennzeichen der Staatlichkeit auch fernerhin aufprägt; fie sind Staaten, denn fie errschen iure proprio, nicht kraft Delegation und Ermächtigung der Reichsgewalt. Anderer Meinung — in antipodischem Gegensatze zu dem staatsrechtlichen Partikulatis mus Seydels — Zorn Gtaatsr. J 80 ff.), der einerseits aus der richtigen Prämisse der Nichtsouveränetät der Einzelstaaten den unrichtigen Schluß zieht, letztere seien keine Staaten, und andererseits es für eine „notwendige Konsequenz“ der Reichssouperänetät ausgibt, „daß die den Einzelstaaten verbliebene Rechtssphäre staatsrechtlich als eine vom Reiche abgeleitete zu betrachten ist“. Danach hätten die Einzelstaaten dem von ihnen ge— zründeten Reich alles aufgetragen, was sie besaßen, um einen Teil davon lehnsweise zurückzuempfangen und diesen Teil nunmehr in Ableitung von der Reichsgewali zu be⸗ itzen. Das ist mit nichten richtig und, wie Haenel, Staatsr. J, 799, richtig bemerkt, eine gollkommene Verkehrung des Rechts- und Tatbestandes der Gründungsakte. Die dem Reiche in der Reichsverfassung nicht ausdrücklich zugesprochenen Hoheitsrechte sind (vgl. den nächsten Paragraphen) den Einzelstaaten verblieben, und zwar zu demselben Rechte wie bisher: zu eigenem Rechte. Daß das Reich vermöge seiner Kompetenz-Kompelenz die Hand nach diesen Staatsrechten ausstrecken, sie sich aneignen kann, ändert daran nichts, daß nzwischen, bis zur Vornahme des Aneignungsaktes, das betreffende Objekt (Hoheitsrecht) den bisherigen Inhabern, den Einzelstaaten, verbleibt. Die Überordnung der Reichs gewalt über die Einzelstaaten ist kein Obereigentum der ersteren an dem Imperium der letzteren. Das Deutsche Reich ist also eine Staatenverbindung aus der Klasse der staatsrecht— lichen Staatenverbindungen: ein zusammengesetzter oder Staatenstaai. Die Eigenart dieser Staatenverbindung ist von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Schriftsteller nit dem Worte „Bundesstaat!“ bezeichnet, oder richtiger: es ist die Einreihung des Deutschen Reiches in eine Gruppe von Staatenverbindungen vollzogen worden, der man seither insbesondere die Nordamerikanische Union, die Schweiz und das Reich, welches die Frankfurter Paulskirche 1848/49 schaffen wollte, beizuͤhlte. Es kann hier unerörtert bleiben, ob unser Reich mit den Vereinigten Staaten und der Eidgenossenschaft, unter Alen Gesichtspunkten betrachtet, in eine und dieselbe Klasse gehört; sicher ist, daß auf dieses Reich die Bezeichnung „Bundesstaat“ nicht nur ebensogut, sondern noch besser paßt als auf jene anderen Buͤnde. Denn gerade in der Verfassung des Deutschen Reiches tritt das Merkmal, das die moderne Staatsrechtswissenschaft in und an dem Bundesstaats⸗ begriff besonders urgiert: die Beteiligung der Einzelstaaten an der Bildung des Willens der Bundesgewalt' (vgl oben 82, S. 463, 464), mit Nachdruck und Schärfe hervor. Der Bundesstaat ist ein Staatenstaat mit bündischer Verfassung. Das bündische Moment liegt darin, daß die Bundesgewalt (Reichsgewalt) einen Willen dar— tellt, der nicht außer und über der verbundenen Staatengesamtheit, sondern in ihr selbst einen Sitz hat, der unter maßgebender, aktiver Anteilnahme der einzelnen Staaten er— zeugt wird. Die Reichsverfassung läßt es sich angelegen sein, diesen i. e. S. bundes⸗ staatlichen, bündischen Gedanken nach Möglichkeit zu verwirklichen. Sie konstruiert die Reichsgewalt durchaus nicht unitarisch, d. h. in einer dem Einheitsstaate tunlichst nahekommenden Weise, so, daß bei der Bildung und Besetzung der leitenden Organe der Reichsgewalt die Einzelstaaten und ihre Regierungen ignoriert, geflissentlich außer acht zelassen werden, — sondern föderalistisch, bündisch: die Reichsgewalt ist von den Sinzelstaatsgewalten nicht organisch getrennt, sondern fest mit ihnen verankert und ver— 20 *