518 IV. Offentliches Recht. einerseits, die „Gesetzgebung“ andererseits, zugesprochen wird, indes die vollziehende und, richterliche Tätigkeit nach Maßgabe der Reichsgesebe und üunte— der Aufsicht des Reiches den Einzelstaaten verbleibt. Der — nicht völlig unbestrittene (vgl. einerseits Haenel a. a. O. S. 227 ff. andererseits Zorn, Staatsr. J 113, 114) — Sinn des Art. 4 R.V. ist also der, daß die Zuständigkeit des Reiches matexiell quf den Kreis der in Art. 4 Ziff. 1216 aufgezählten Angelegenheiten und innerhalb dieses Kreises wiederum WQMelI auf die Funktionen der gese ebexischen Regulierung und der Aufsichtsfuhrung deschrankt ist. Diese en Regel wird durch eine anderwetteAlgemeine Vor— schrift der R.V. er gänzt, sodann aber durch zahlreiche spezielle Normen der RðV. und materiell verfassungsaͤndernde Reichsgesetze durchbrochen. Die ergänzende Klausel ist Art. 7 Ziff. 2 RV., welche der Reichsgewalt“ und zwar dem Bundesrate, die Beschlußfassung „über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen“, m. a. Wdag gesamte Vollzugs- oder Ausführungsverordnungsrecht (j. unten 8 40) überträgt. Durchbrochen aber wird die oben angegebene Regel des Art. 4 — uberall in Sinme un zu dem Zwecke einer Verstärkung der Reichskompetenz über das formelle Normalmaß — einmal durch diejenigen Verfassungsvorschriften, welche, wie Art. 85, 532 Abs. 2, 61, sog. aus⸗ schließliche Gesetzgebungskbechté des Reiches staluftten (. hierübeẽ ünten 8 88), ferner aber und namentlich durch die Überweisung gewisser Angelegenheiten an die Reichs⸗ gewalt zur „eigenen und unmittelbaren Verwaltung““ (Ausdruck des R.Ges., betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers vom 17. März 1878, 8 2), d. h., worüber unten, 8 48, das Nähere zu sagen sein wird, zur rechtsprechenden und administrativen Vollziehung durch eigene Gerichtss und Verwaltungsbehörden des Reiches (auswärtige Verwaltung, Kriegsmarine, Reichspost⸗ und Telegraphenverwaltung). III. Besondere Gestaltungen der Kompetenzverhältnifse. Es handelt sich hier um Ausnahmen von der soeben dargelegten gemeingültigen, d. h. grundsätzlich für das ganze Reich geltenden Kompetenzverteilung, also um Sonderrechte für einzelne Teile des Reichsgebietes. Solche besonderen Gestaltungen sind zu erblicken: 11 in dein Reservat— rechten oder Exemtionen, mit welchen gewisse Einzelstaaten, Bayhern an der Spitze, durch die Reichsverfassung privilegiert sind, der Art, daß die Kompetenz des Reichs doͤrt in Ansehung bestimmter Angelegenheiten enger bemessen ist als im übrigen Reichsgebiet (das Nähere s. im nächsten Paragraphen, S. 521 ff.); 2. in den staatsrechtlichen Verhält— nissen des Reichslandes und der Schutzgebiete, wo Inhalt und Umfang der Reichsgewalt in Ermangelung des Daseins einer Einzelstaatsgewalt weit über das reichs verfassungs⸗ mäßige Maß hinauswächst, sich zur vollen Staatsgewalt eines Einheitsstaates „konsoli— diert“ (Haenel, vgl. Stactst J 828 ff.). In diesen Gebieten der konsolidierten Reichs⸗ gewalt reicht also die Reichskompetenz weiter als sonst: sie umfaßt außer ihrem regulären Inhalt auch noch alles, waͤs durch die Reichsverfassung den Einzelstaaten nicht entzogen, also vorbehalten ist. IV. Die Kompetenz Kompetenz. — Von dieser mit der Souveränetät gleichbedeuten⸗ den Eigenschaft und Befugnis der Reichsgewalt war bereits die Rede (oben 8 10 S. 518, 614). Vermöge der Kompetenz⸗Kompetenz kann die Reichslegislative, ohne hierbei an andere Formen als an die in Art.“78 R.V. bezeichneten gebunden zu fein und ohne der Zu— stimmung Dritter zu bedürfen, das im vorstehenden (II, III) geschilderte Kompetenzrecht einseitig ändern. Sie kann auf diesem Wege, durch verfassungänderndes Reichsgesetz, ede der beiden Kompetenzgrenzen verschieben, welche Art. 4 R.V. aufrichtet, kann den Katalog der „Angelegenheiten“ des Reiches um weilere Nummern vermehren (Beispiele: Abänderung vom Art. 4 Ziff. d RB. durch R.G. vom 2. März 1873 und vom Art.4 Ziff. 13 — Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz auf das gesamte bürgerliche Recht — durch R.Ges. vom 20. Dezember 1878) und kann ebenso aud durch Veränderung der formellen Kompetenzgrenze zu Gunsten des Reiches Angelegenheiten, denen sich die Reichsgewalt bislang nur in legislatorischer und aufsichtsführender Wirkungsweise widmen konnte, der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches zuweisen.