J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 319 812. 3. Die Rechte der Einzelstaaten. J. Begriff und Arten. — Es ist die Rede von den Rechten, welche den deutschen Einzel— sttaaten im Reich und gegenüber der Reichsgewalt zustehen (Staatenrechte i. e. S.). Die Staatenrechte bilden das Gegenstück zu den Pflichten der Einzelstaaten; beides, Rechte and Pflichten, zusammengehalten ergibt das Bild der Stellung der Staaten im Reich. Diese Stellung ist, der in 8 10 erörterten bundesstaatlichen Natur des Reiches zufolge, diejenige des Untertans einer korporativen Gesamtheit, welcher zugleich Mitglied dieser Gesamtheit und Mitträger ihrer Gewalt ist; der Einzelstaat als Untertan ist Pflicht subjekt, der Einzelstaat als Mitglied dagegen Rechtssubjekt gegenüber der Reichsgewalt. Die Pflichten der Einzelstaaten im Reich („verfassungsmäßige Bundespflichten“, Art. 19 R.V.) sind nicht Vertragspflichten unter- und gegeneinander, sondern Gehorsamspflichten gegenüber einer staatsrechtlich übergeordneten souveränen Gewalt; die Erfüllung dieser Pflichten ist nicht Selbstbindung an den eigenen, sondern rechtlich notwendige Unterwerfung unter einen fremden, höheren Willen. In alledem zeigt sich der scharfe begriffliche Gegensatz des Reiches, als eines Bundesstaates, zu jeglicher Form des Staatenbundes, insbesondere zu dem ehemaligen Deutschen Bund (s. oben & 6). Jede Anwendung des Völker— rechts auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der einzelstaatlichen Pflichten ist absolut ausgeschlossen: niemals kann sich der Einzelstaat als Untertan der Reichsgewalt dieser gegenüber auf das Völkerrecht berufen. Verletzt ein Einzelstaat die Reichsverfassung, so begeht er, bei sonst zutreffenden Merkmalen dieses strafrechtlichen Tatbestandes, aller— dings „F ochverrat“, wie v. Seydel, Kommentar S. 33, leugnen möchte, nicht bloßen Vertragsbruch“. Gleiche Gesichtspunkte gelten wie für die Pflichten so für die Rechte der Einzel— staaten. Auch hier muß der Gedanke, als sei das Deutsche Reich ein staatenbündisches Vertragsverhältnis, von vornherein mit allen seinen Konsequenzen abgewiesen werden. Ebensowenig wie die Pflichten stehen die Rechte der Staaten auf dem Boden des Völkerrechts. Sind die Pflichten ihren Trägern von der Reichsgewalt einseitig auf- erlegt, so sind die Rechte einseitig verliehen. Wie die Auferlegung so kann auch die Verleihung rückgängig gemacht werden durch Ausspruch des hierzu Befugten: dieser ist aber das Reich allein. Was immer an Rechten der Einzelstaaten denkbar und nach— veisbar sein mag, es steht unter der gesetzgebenden und verfassungsändernden Gewalt des Reiches, nicht über ihr. — Die Staatenrechte gliedern sich in drei Gruppen oder Kategorien. Das Wesen jeder der drei ergibt sich aus folgenden Sätzen: Jeder Einzelstaat hat das Recht auf freien Besitz und Gebrauch der ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogenen, also belassenen Is. oben 8 11, D Hoheitsrechte. Jeder hat den Anspruch auf Gewährung derjenigen Leistungen, welche dem Reiche seinen Einzelstaaten gegenüber nach Verfassung und Gesetz obliegen. Jeder endlich hat das Recht auf verfassungsmäßige Beteiligung bei der Bildung des Reichswillens!. Die erste Gruppe zeigt einen Bestand von Rechten, welche sich der Reichsgewalt zegenüber negativ äußern: die Reichsgewalt soll sich nicht in Angelegenheiten mischen, welche ihr nach der Verfassung entzogen sind, und der Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch auf diese Nichtintervention in seine „reichsfreie Sphäre“. Letztere umfaßt insbesondere: das Recht ungehinderter gesetzgeberischer, richterlicher und vollziehender Tätigkeit in den— enigen Angelegenheiten, weiche Art. 4 R.V. nicht zur Kompetenz des Reiches zieht ogl oben 8 11. II), das Recht des Vollzuges der Reichsgesetze unter Aufsicht der Reiches, das Recht der Einzelstaaten, untereinander und mit dem Ausland nach Maßgabe der Regeln des Völkerrechts Verkehr zu pflegen, soweit die Reichsverfassung dem nicht ent— gegensteht (vgl. unten 8 44). Diese Dreiteilung ist im der subjektiven öffentlichen Rechte zu Grunde legt. Vgls. e decte vesentlichen derjenigen analog, welche Jellinek seinem System nit der Terminologie: „negativer“, „positiver“, „aktiver“ Status System S. 89ff. 281ff.,, sowie unten 8 16.