220 IV. ffentliches Recht. Im Gegensatz zu dieser ersten Kategorie der Staatenrechte weist die zweite einen positiven Charakter auf; die Mitglieder des Reiches begehren vom Reich ein dare facere praestare. Hierher gehörig: der Anspruch des Einzelstaates auf den Schutz des Reiches, dem Auslande gegenüber durch Anwendung der den deutschen Einzelstaaten ver— sagten Machtmittel des Voͤlkerrechts, anderen Einzelstaaten gegenüber durch Handhabung des obersten Richteramtes gemäß Art. 76 R.V.“ Ferner: Anspruch der Staaten auf Gewährung der ihnen zustehenden Dotationen aus der Reichskasse („Überweisungen“ — Die dritte Gruppe der Staatenrechte enthält die Mitgliedschaftsrechte der Einzelstaaten im engeren und eminenten Sinne (aktive Mitgliedschaftsrechte). Es zeigt sich hier, daß das bundesstaatliche Prinzip der Beteiligung der Einzelstaaten an der Bildung des Reichswillens nicht nur einerseits einen objektivrechtlichen Verfassungs⸗ grundsatz darstellt, sondern aüch andererseits einen Kompler subjeltiver Rechte erzeugt: jeder Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch darauf, an der Bildung des Willens der Reichs⸗ gewalt denjenigen Anteil zu nehmen, welchen nach Art uns Maß die Reichsverfassung bestimmt. Individualrechtliche Analogie: die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte der Einzelnen im konstitutionellen Staate. Es gehören zu der hier in Rede stehenden Kategorie von Staatenrechten: das Recht auf Vertretung im Bundesrate und dessen Ausschüssen nach Maßgabe von Art. 6 und 8 der R.V. sowie die Präsidial— rechte Preußens (Anrecht auf die Kaiserwürde, Vorsitz und Vetorechte im Bundesrat. Art. 5 Abs. 2 und 87 R.V.). II. Gleichberechtigung und Sonderrechte. Die ausländischen Bundesstaaten, Nordamerika uñd die Schweiz führen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten Kantone) im Verhältnis zut Bundesgewalt streng durch; anders un abweichend die Reichsverfassung. Nur im Bereiche der oben als zweite Gruppe der Staatenrechte aus⸗ zgesonderten, positiven Ansprüche der Einzelstaaten an das Reich herrscht gleiches Recht für alle, sofern hier wenigstens der Art nach kein Recht besteht, welches nicht jedem Einzelstaate zustünde. Dagegen sind im Bereiche der oben als Gruppe 1 und 83 vor— gestellten Rechte mannigfache Ungleichhei ten bemerkbar: der eine Slaat hat materiell weitergehende Rechte als ver andere. Beispielsweise erfreut sich Bayern einer größeren reichsfreien Sphäre als alle anderen Einzelstaaten; in diesem Staate hat die Reichsgewalt eine weit geringere Kompetenz als in Preußen oder Sachsen. Anderseits hat Bayern einen stärkeren Einfluß auf die Bildung des Reichswillens als Württemberg und Sachsen, und Preußen wiederum einen stärkeren Einfluß als Bayern: Bayern hat sechs Stimmen im Bundesrate, Preußen 17, dazu die Präsidialrechte. Es gibt also Ungleichheiten sowohl im Bestande der negativen wie der aktiven Staatenrechte. Aus dieser Tatsache darf man jedoch nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, daß jedes Mehr an Freiheit oder Macht, welches ein Einzelstaat im Vergleich mit auderen besitzt, für ihn ein Priͤpi legium im Rechtssinne, ein Sonderrecht bedeute. Das Wesen des Sonderrechts be— ruht darin, daß es ein Ausnahmerecht, die Durchbrechung einer Regel darstellt. Die Behauptung, daß jede durch die Reichsverfassung angeordnete materielle Bevorzugung eines Einzelstaates vor anderen' den Gegenstand eines Sonderrechts bilde, unterstellt da⸗ her als allgemeine Regel des Reichsverfassungsrechts die abstrakte Gleichberechtigung aller Staaten, — eine, wie oben hervorgehoben, unrichtige Unterstellung. Häufig ist das, was objektiv als Rechtsungleichheit, als Bevorrechtung eines Staates erscheint, gerade kein Sonderrecht, weil damt keine Ausnahme von einer Regel statuiert, sondern vielmehr einer Regel Ausbrudk gegeben, ein Verfassungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestaätigt und ausgestaltet werden wollte. Dieser Gesichtspunkt trifft jedenfalls zu bei den Un— gleichheiten im Bestande der aktiven Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei der Abstufung des Stimmgewichts der Staaten im Bundesrat. Mit der Zuteilung einer erhöhten Stimmenzahl an die größeren Einzelstaaten, mit der Anordnung, daß Bayern sechs Stimmen hat, Lippe oder Lübeck nur eine, bewirkt die Reichsverfassung nicht eine Aus⸗ nahme von ver Regel, sondern sie bringt eine Regel — die nämlich, daß das Stimm—