J. G. Anschütz, Deulsches Staatsrecht. 328 vberhältnis erblickt werden muß. Diese vertragsmäßigen Sonderrechte sind an Zahl und Bedeutung nur gering. Hierher gehören: die Eremtion Bayerns von der Im— nobiliarversicherungsgesetzgebung des Reiches (bayr. Schlußprot. v. 28. Nov. 1870 1V) und zwei Zusicherungen, welche Württemberg in Bezug auf künftige Maßnahmen der Eisenbahn- und Postgesetzgebung des Reiches erhalten hat (württemb. Schlußprot. o. 25. Nov. 1870 Nr. 2 u. 8). Es liegen hier Bindungen der Reichsgewalt vor, velche von ihr selbst in modum paeti gemeint sind. Will das Reich sich ihrer ent— edigen, so bedarf es hierzu — wofern materielles Unrecht vermieden worden soll — der Zustimmung der Berechtigten. Wie diese Zustimmung erklärt wird, ist gleichgültig. Ab— gabe der Stimme des betreffenden Staates im Bundesrate für ein sein Sonderrecht abänderndes oder aufhebendes Reichsgesetz ist eine ausreicheude Form. Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des deutschen Staates (Land und Leute). I. 8 13. Das Gebiet!. Val. zunächst die allgemeinen Bemerkungen oben S. 453. Die besondere Gestaltung der Gebietshoheit in Deutschland als in einem Bundesstaate mit unmittelbar Land und Leute beherrschender Zentralgewalt ist die, daß eine doppelte Gebietshoheit besteht: eder Streifen deutschen Landes gehört zu einem Einzelstaate und mit diesem zum Reiche, teht mithin unter der Gebietshoheit des Einzelstaates und des Reiches zugleich. Nur , den Gebieten der „konsolidierten Reichsgewalt“ (oben 8 11 III), dem Reichslande Elsaß⸗ Lothringen und den Schutzgebieten, gilt dieser Grundsatz natürlich nicht: in Er— nangelung einer Landesstaatsgewalt herrscht dort das Reich auch gebietshoheitlich allein, gibt es nur eine Gebietshoheit, und diese ist des Reichs. Die Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen den beiden konkurrierenden ebietshoheiten, der des Landes und der des Reiches, ist grundsätzlich nicht anders zu »eantworten als die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Reichss und Einzelstaats— ewalt überhaupt: s. oben 8 11. Soweit dem Reiche auf Grund seiner Verfassung Kompetenzen beigelegt sind — z. B. das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen, Art. 11 stehen ihm auch diejenigen gebietshoheitlichen Rechte zu, welche mit jenen Kompetenzen untrennbar verbunden sind, und ohne welche die Kompetenzen nicht oder nicht »ollständig ausgeübt werden könnten, — wie etwa, um bei dem angeführten Beispiel zu »leiben, die Befugnis, in Friedensverträgen Reichsgebiet an das Ausland abzutreten. Es reiht sich hieran die weitere, allgemeinere Frage, inwiefern Reich und Einzelstaat über— haupt, jede Gewalt fur sich, unabhängig von der anderen, Veränderungen ihres Gebietes, eines durch Abtretungen, sei es durch Erwerbungen, vornehmen kann. Vor Erörterung dieser Frage sind die Formen zu betrachten, welche das Landesstaatsrecht einerseits, die Reichsverfafsung anderseits für Gebietsveränderungen erfordern. Von den deutschen Landesverfassungen enthaͤlt die preußische hierüber die ein— fachsten und klarsten Vorschriften. Sie legt in Art. 1 den zur Zeit ihres Inkrafttretens ⸗estehenden territorialen status quo fest — „alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegen— wärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet“ — und fährt dann, Art. 2, fort: ‚die Grenzen dieses Staatsgebietes koönnen nur durch ein Gesetz verändert werden.“ Das Nermit ausgesprochene Erfordernis der Gesetzesform, d. h. eines in verfassungsmäßigem Zusammenwrken von Krone und Volksvertretung ergehenden Staatswillensaktes, erstreckt sich auf alle Grenzveränderungen, auf Gebietserwerbungen nicht minder wie auf Gebiets— G. Meyer 88 74; Art. 1; Derselbe, Vayer. u8112 Fricker, Vom Laband 118 21-28; v. Seydel, Komm. 3. R.V., Anmerkungen zu Staatsrecht I8 83; v Roenne-Zorn, Staatsr. d. preuß. Monarchte Staatsgebiete (1667); Bansi in Hirths Annalen 1898 S. 641ff.