524 IV. ffentliches Recht. abtretungen. Weder Annexionen noch Zessionen darf in Preußen die Krone ohne Zu— stimmung des Landtags vornehmen.“ Anders nach dem Staatsrecht der Mittelstaaten. Hier wird die landtägliche („ständische“) Zustimmung nur für die Abtretung von Staats- gebiet erfordert, während die auf Erwerbungen gerichteten Regierungsakte des Staats— oberhauptes solcher Zustimmung nicht bedürfen. Für Württemberg und Sachsen ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Verfassungen (württ. Verfass. 88 2 und 88; sachs. Verfass. 82). Die bayerische und die badische Verfassungsurkunde enthalten sich jedweder Spezialbestimmung über die Vornahme von Gebietsveränderungen und sprechen nur den allgemeinen Satz aus, daß das Staatsgebiet „unteilbar und unveräußerlich“ sei (bayr. Verfass. Tit. III 81; bad. Verfass. 88). Hierüber ist folgendes zu bemerken: soweit dieses Teilungs- und Veräußerungsverbot sich gegen privatrechtliche Hand— lungen des Monarchen oder des regierenden Hauses richten will (Kauf-, Tausch-, Erb⸗— oerträge, Testamente), enthält es eine Selbstverständlichkeit, eine heute überflüssige Vorkehr gegen Mißbräuche, welche dermalen ohnehin unmöglich sind, weil ihnen der Rechtsboden, auf dem sie gedeihen konnten und gediehen, die privatrechtlich- patrimoniale Staats— auffassung, durch den Sieg des modernen Staatsgedankens entzogen ist. Soweit aber jener Satz nicht sowohl dem Landesherrn und seinem Hause als dem Staate selbst die Veräußerung und Teilung seines Territoriums verbieten will, ist ihm nicht dasjenige Maß verbindlicher Kraft beizulegen, welches ihm anscheinend innewohnt. Er macht naͤmlich Gebietsabtretungen durch staatsrechtliche Dispositionen weder faktisch noch auch rechtlich unmöglich, sondern besagt nur, daß jede Abtretung von Staatsgebiet eine Verfassungs— inderung ad ho«ë involviert und anders als in den Formen der verfassungsändernden Landesgesetzgebung nicht vorgenommen werden darf, — während von Gebietserwer bungen hier überall nicht die Rede ist und sie somit, bei dem sonstigen Schweigen der Verfassungen über die Kompetenz, nach dem diese und alle anderen deutschen Landesverfassungen be— herrschenden Prinzip (oben S. 489, 490 u. unten S. 566) in den Bereich der monarchischen Prärogative fallen, durch Akt des Staatsoberhauptes ohne Gesetzesform, ohne Zustimmung der Volksvertretung (also im Verordnungswege) rechtsgültig bewirkt werden können. Was nun die Formen anlangt, in denen die Grenzen des Reichsgebietes ver— ändert werden können, so schweigt sich die Reichsverfassung hierüber aus. Die Entscheidung der Frage ist aber aus Art. 1 und, 78 R. V. zu entnehmen. Art. J handelt vom Reichs- gebiet — „Bundesgebiet“, wie die Überschrift sagt. Es heißt dort: „das Bundesgebiet besteht aus den Staaten . ..“ (folgen die Namen der 258 Einzelstaaten). Damit wollte gesagt sein: als Reichsgebiet wird bezeichnet und verfassungsrechtlich festgelegt die Gesamtheit der Gebiete der 25 Einzelstaaten in dem territoialen Bestande der Gegen⸗ wart, d. h. zur Zeit des Inkrafttretens der R.V.; die Reichsgrenzen sind die damaligen Auslandsgrenzen der Einzelstaaten. Jede Veränderung dieser Grenzen, sei es durch Er— werbungen vom Ausland, sei es durch Abtretung an dasselbe, schließt mithin eine Abänderung des Art. 1 R.V. in — ändernden (gemäß Art. 78 Abs. 1 R.V. vom Bundesrate mit einer Mehrheit von mindestens 458 gegen 18 Stimmen sanktionierten) Reichsgesetzes. Beispiele solcher Reichs— gesetze: Gesetz, betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, oom 9. Juni 1871; Gesetz, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890; die zwei Gesetze über die Verlegung der deutsch-öster— reichischen und der deutsch-dänischen Grenze, beide vom 22. Januar 1902. Es ist jetzt auf die Frage zurückzukommen, ob das Reich und die Einzelstaaten Veränderungen ihrer Gebiete selbstündig und unabhängig voneinander vornehmen dürfen, oder ob und inwieweit zu gebietsverändernden Dispositionen ein Zusammenwirken der Reichs⸗ und der beteiligten Landesstaatsgewalt erforderlich ist. Die verschiedenen mög⸗ lichen Fälle sind zu unterscheiden. M. Gebietsabtretungen. 1. Abtretung von Reichsgebietsteilen an das Aus— and. Nach den oben angegebenen allgemeinen Grundsätzen reicht die Gebietshoheit des Reichs, sofern sie mit der Gebietshoheit der Einzelstaaten zusammentrifft, nicht weiter als die aktuelle Kompetenz des Reichs überhaupt, und ist hieraus, wie geschehen, zu