l. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 327 II. Die Angehörigen. 8 14. 1. Staatsangehörige und Fremde. Der moderne Staat beruht, wie oben 81. 457 ff. dargelegt, auf dem Genossenschafts- gedanken; er ist ein korporativer Verband, dessen Mitglieder Menschen sind. Diese Mit— glieder heißen in dieser ihrer Eigenschaft Staatsangehörigez; sie unterscheiden sich nach Recht und Pflicht scharf von den Individuen, die in einem Staate wohnen oder sich dort aufhalten, ohne ihm anzugehören: den Fremden. Inhalt der Staatsangehörigkeit ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegen den Staat. Die Pflichtfeite des Staatsangehörigkeitsverhältnisses wird vorzugsweise mit dem Worte „Untertan“, die Rechtsseite mit , Staatsbürger“ bezeichnet: der Staatsangehörige als Träger von Pflichten ist und heißt Untertan, als Subjekt von Rechten Buͤrger seines Staates. Auf die Rechte der Staatsangehörigen gegenüber der Staatisgewalt ist unten, 8 16, zurückzukommen. Im Gegensatz zu den Staatsangehörigen stehen die Fremden. Der bundesstaatliche Charakter des Reichs bringt es mit sich, daß nach deutschem Staatsrecht zwei Kategorien von Fremden zu unterscheiden sind. „Fremder“ im Verhältnis zur Reichsgewalt wie zu jeder Einzelstaatsgewalt ist zunächst und im engeren, eigentlichen Sinne der Ausländer, d. h. der Nicht-Reichsangehorige, der Nichtdeutsche. „Fremder“ für den Einzelstaat st ferner aber auch der landesfremde Reichsangehörige, d. h. der Reichs— angehörige, welcher und solange er sich in dem Gebiete eines Einzelstaates aufhält, dessen Angehöriger er nicht ist. Die Stellung der Fremden gegenüber der Staatsgewalt ihres Wohnsitzes bezw. Aufenthaltes ist nun nicht etwa Rechtlosigkeit, verbunden mit Pflichtlosigkeit. Pflichtlos ist der Fremde nun schon gar nicht: mit dem Rechtssprichwort „quod est in territorio ast de torritorio“* wird zutreffend ausgedrückt, daß die Staatsherrschaft ohne Unterschied jeden Gegenstand und jedermann ergreift, der fich innerhalb des Staatsgebietes be— findet, — daß also dem Fremden mindestens die Pflicht des Gehorsams gegen die ihn angehenden Gesetze und rechtmäßigen Anordnungen der Aufenthaltsstaatsgewalt obliegt. Andererseits sind, im Kullurstaate unserer Zeit wenigstens, die Fremden auch keines— wegs rechtlos. Die systematische Darstellung dieser Materie mit allen Einzelheiten gehört in das Völkerrecht. Diese Disziplin lehrt, inwieweit die Staaten, also auch der deutsche Staat als Reich und Land, rechtlich verpflichtet sind, Fremde i. e. S., Aus- länder, in ihrem Gebiete zu dulden (Ausweisungsrecht!), welche Pflichten sie den Ge— duldeten höchstens auferlegen dürfen, und welche Rechte sie ihnen mindestens gewähren müssen; — kurz, in welchen Grenzen der Staatsgewalt eine differentielle Behandlung der Ausländer im Verhältnis zu den Inländern von Völkerrechts wegen gestattet ist. Die Rechtslehre von der Stellung der Ausländer in Deutschland scheidet demnach hier aus. Vgl. darüber z. B. Stoerk in v. Holtzendorffs Handbuch d. Völkerrechts II 888 ff. Dagegen ist näher einzugehen auf jene zweite Kategorie von Fremden i. w. S., auf die landesfremden Reichssangehörigen. Deren Rechts- und Pflichtverhältnis zur Aufenthaltsstaatsgewalt, also zu der Gewalt desjenigen deutschen Einzelstaates, dem sie nicht angehören, wird nämlich nicht durch völkerrechtliche Normen, sondern ausschließlich durch das Staats recht, d. h. das Reisch s staatsrecht, bestimmt. 5 Ein Doppeltes ist vorauszuschicken (s. das Nähere hierüber im nächsten Paragraphen). Zinmal die Tatsache, daß die bundesstaatliche Struktur des Reiches jedem Deutschen mit Notwendigkeit eine zweifache Staatsangehörigkeit aufprägt: die Reichs- und die Landes— angehörigkeit, — er ist Reichsangehöriger, weil und solange er einem der Einzelstaaten angehört. Sodann ein Zweites Vvie positiv⸗rechtliche Ordnung des Erwerbs der Staats⸗( d. h. der Landes-)angehörigkeit durch das RG. vom 1. Mai 1870 (f. d. nachsten Paragraphen) ist nicht die, daß es eine bloße Wohnsitzfrage wäre, welchem Linzelstaate ein Deutscher angehört, daß etwa die bayerische Staatsangehörigkeit dem Preußen oder Sachsen von Rechts wegen, ohne eigenes Zutun, und ohne daß die bayrische