1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 533 anterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft“, ist eine Aufgabe, welche die Legislative sich selbst stellt, ein guter Vorsatz des Gesetzgebers, nicht aber ein Schuldschein, aus dem der Steuerzahler den Gesetzgeber auf die verheißene „Revision“ verklagen kann. — Was nun die Arten der subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen betrifft, so stellt die bisher am meisten übliche Einleitung zwei solcher Arten oder Kategorien auf: bürgerliche Rechte (französisch droits civils) und staatsbürger— liche oder politische Rechte (äroits politiques). Diese Gegenüberstellung sondert aus dem Gesamtbestande der öffentlichen Rechte diesenigen aus, welche auf Beteiligung des einzelnen an der Bildung des Staatswillens zielen: das sind die staatsbürgerlichen Ppolitischen) Rechte; alle andern bilden die Kategorie der „bürgerlichen“ Rechte (ein Aus— oruck mit ziemlich schwankender Bedeutung, sofern unter „bürgerlichen Rechten“ bisweilen auch noch die Privatrechte mitgemeint sind sso insbesondere Art. 8 R.V.; s. oben S. 5281, während manche Schriftsteller — angegeben bei Jellinek, System S. 127 Anm. 1 —, die Bezeichnung in einem viel engeren Sinne, nämlich nur für die Individualansprüche auf positive Leistungen des Staates, anwenden wollen). 1. Die staatsbürgerlichen oder'politischen Rechte. Ihr Wesen zeigt eine Rechtsfigur, welche dem oben S. 320 erörterten aktiven Mitgliedschaftsrecht des Zinzelstaates im Reich vollkommen analog ist. Hier wie dort ist das kennzeichnende Moment die Beteiligung des Verbandsmitgliedes an der Bildung des Verbandswillens, und zeigt sich im uͤbrigen der Mitgliederbestand des Einzelstaates als eine homogene Masse (nur Individuen, „Staatsangehörige“ i. e. S.), wahrend der des Reiches eine Zweiteilung aufweist: Mitglieder des Reiches sind einerseits die Staaten, anderseits die reichsangehörigen Individuen (Haenel, Staatsr. J 808. A.M. Labande1 91). — Die Gesamtheit der staatsbürgerlichen Rechte, so wie die letzteren hier verstanden sind, stimmt mit dem überein, was bei Jellinek (System S. 80. 129 ff.) „aktiver Status“ heißt. Die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte sind die aktiven Mitgliedschaftsrechte der Staatsangehörigen im Staat. In ihren Bereich fallen nicht nur diejenigen Rechte, an welche man bei Nennung des Namens „politische Rechte“ stets zunächst zu denken pflegt: die durch die konstitutionelle Verfassung eingeführten Stimm- und Wohlrechte, sowie die Befähigung der unbeamteten Bürger zur Anteilnahme an der Ausübung der richterlichen und vollziehenden Staatsgewalt (Geschworenen- und Schöffendienst, Selbstverwaltungs ämter). Es gehört hierher vor allem und in erster Linie das Anrecht des Monarchen auf die „Krone“, auf seine staatsoberhauptliche Würde und Stellung. Mit Recht wird bdei Jellinek, System S. 140ff. die Besprechung der einzelnen „aktiven Qualifikationen“ der politischen Rechte) mit dem Monarchenrecht eröffnet. Siehe über dasselbe unten Z 28; über Wahlrecht und Wählbarkeit nach Reichs- und Landesstaatsrecht die Lehre vom Reichstag und Landiag (88 21 und 81). 2. Das weite Gebiet der bürgerlichen Rechte gliedert sich in zwei Gruppen, von denen die eine wie die andere gleichfalls ihre Analogie im Syftem der Staatenrechte (vgl. oben S. 519, 820) findet: Ansprüche auf positive Leistungen und Ansprüche auf ein negatives Sichverhalten des Staates, d. h. auf Unterlassung von Eingriffen in das dem einzelnen nach Verfassung und Gesetz zustehende Maß persönlicher Freiheit. a) Rechte auf positive Leistungen des Staates (G. Meher 8 216, Jellinet a.a. O. S. Tos ffy. Es gehören hierher: der Anspruch auf Schutz gegen— über anderen Staaten, ein Recht, welches, sofern als Schadenstifter das Ausland in Frage kommt, sich unmittelbar und ausschließlich gegen die Reichsgewalt richtet: Art 8 Abs.'6 R.V., — ferner der Anspruch auf Rechtsschutz, dem teils von den Einzelstaaten, teils vom Reiche genügt wird, und dessen stete Erfüllung unter die be⸗ ondere Gewaͤhrleistung des Reiches gestellt ist, sofern letzteres gemäß Art. 77 R.V. in Füllen der „Justizverweigerung“, d. h. vorsätzlicher Verkürzung des Rechtsschutzanspruches durch die Einzelstaatsgewalten einzuschreiten befugt und verpflichtet ist. Subjektive öffent— liche Rechte vom Typus dieses „pofitiven Status“ (Jellinek) liegen weiterhin überall da vor, wo dem einzelnen Ansprüche auf gewisse, seinem Interesse dienende Verwaltungs- ätigkeiten des Reiches, der Einzelstaaten, der Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körper—