534 IV. Hffentliches Recht. schaften oder Anstalten durch besondere Gesetze eröffnet sind; — erinnert sei hier beispiels⸗ weise an das Recht auf Erteilung oder Entlassung aus der Staatsangehoͤrigkeit (oben S. 680, 5331), Rechte auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anstalten Bildungs⸗ anstalten, Verkehrsanstalten), die Ansprüche aus den Arbeiterversicherungsgesetzen des Reichs gegen die Träger dieser (durchaus öffentlichrechtlich gestalteten) Versicherung, z. B. auf Gewaͤhrung von Krankengeld, Unfallentschädigung, Invaliden- und Altersrente. b) Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in das gesetzlich gewährleistete Maß persönlicher Freiheit (vsgl. G. Meyer 8 217 ff., sowie besonders die Ausführungen Jellineks über den „negativen Status“, System S. 80 ff.). Unter persönlicher Freiheit (Gegensatz; politische Frei— heit, d. h. Faͤhigkeit, politische Rechte zu haben und auszuüben, also Anteil zu nehmen an der Bildung des Staatswillens) ist hier verstanden die Freiheit vom Staat die Befugnis des Individuums, unbehelligt alles tun und lassen zu dürfen, was der Staat nicht ausdrücklich verbietet bezw. gebietet. Es handelt sich hier um einen sehr weittragenden und allgemein gearteten Anspruch negatorischen Charakters, welcher für eine Reihe von praktisch besonders wichtigen und wertvollen Betätigungen der persön— lichen Freiheit ausdrückliche Anerkennung und Verbriefung gefunden hat in den Grund— oder Freiheitsrechten der konstitutionellen Verfassungen. Fast alle deutschen Landesverfassungen enthalten Aufzählungen solcher Grund- oder Freiheitsrechte; eine besonders reiche Auswahl bietet, in oft enger Anlehnung an das Vor— bild der von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Grundrechte des deutschen Volkes (s. oben S. 496), die preußis che Verfassungsurkunde mit ihrem zweiten Titel (Art. 442), überschrieben „von den Rechten der Preußen“. Dort figurieren, um nur einiges beispielsweise anzuführen, als Gruade und Freiheitsrechte: die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4), die Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung (Art. 8), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 6), die Unverletzlichkeit des Eigentuͤms (Art. 9), die Glaͤubens— und Kultusfreiheit, die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem Glaubensbekenntnis (Art. 12), die Freiheit der Meinungsäußerung nebst der sie einschließenden Preßfreiheit (Art. 37, 28), die Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 29, 30) u. a. m. In der Reichsverfassung finden sich Bestimmungen dieser Art aund Tendenz nicht. Wohl aber hat das Reich es sich angelegen sein lassen, diejenigen Angelegenheiten, welche nach Art. 4 seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegen, in dem freiheitlichen Sinne zu ordnen, welcher durch die Grundrechte“ der Einzelstaatsverfassungen ——— auf diesem Wege z. B. Freizügigkeit, Verehe— lichungsfreiheit, Gewerbefreiheit, Preßfreiheit, Briefgeheimnis, zwar nicht durch die Ver— fassung, aber durch besondere Gesetze des Reichs (Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867, Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschruͤnkung der Eheschließung vom *. MNai 18688, Gewerbeordnung vom 21 Juni 1869, Preßgesetz vom 7. Ral '1874 Postgesetz vom 28. Oktober 1871) eingeführt und durchgeführt worden. Die rechtliche Natur der grundrechtlichen Verfassungs— und einfachen Gesetzes⸗ bestimmungen ist vielfach bestritten. Hauptstreitpunkt ist, ob diese Bestimmungen in Waͤhr⸗ heit subjektive Rechte gewähren. Während die ältere Literatur diese Frage meist ohne Besinnen bejaht und auch neuere Schriftsteller (z. B. G. Meyer 8 217) sich in dem gleichen Sinne entscheiden, meinen andere, „Keinesfalls darf diefer Aussdruc“ (.Grund⸗ rechte“) „zu der Annahme verleiten, daß es sich hier um Rechte im subjektiven Sinne handle“ (Gerber, Grundzüge S. 34); „die Freiheitsrechte oder Grundrechte sind Normen für die Staatsgewalt welche dieselbe sich selbst gibt. sie begründen nicht subjeltive Rechte der Staatsbuͤtger. Sie find kein Rechte, denn sie haben kein Obiekt.“ (Laband J is8, ganz ähnlich v. Seydel, Bayer. Skaatsr. 301.) Sieht man zunaͤchst von solchen Verfassungssätzen ab, welche nicht sowohl kein subjektives Recht als vielmehr überhaupt kein Recht setzen, weil sie rein programmatisch, nuntiativ, nicht aber dispofitiv gestaltet und gemeint sind, wie z. B. der durch Art. 25 Abs. 8 der preuß. V. U. ausgesprochene Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Volksschul— unterrichts (ahnlich Art. 101“Abs. 2; s. oben S. 532, 5383), so ist bezüglich der anderen,