1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 539 rarismus. Hätte man sich bei der Gründung des Reiches, was nicht der Fall war, von dem anitarischen Gedanken leiten lassen, so würde die R. B. vermutlich ein Angesicht erhalten haben, welches sehr von dem abweicht, welches sie heute zeigt. Im Sinne des monarchischen Unttarismus wäre »s gelegen gewesen, zum Träger der Reichsgewalt den Kaiser zu erheben, aus Deutschland eine wahre Monäarchie zu machen mit einem Kaisertum an der Spitze, welches die deutschen Staaten und hre Fürsten mediatisiert, zu seinen Untertanen herabgedrückt' und ihnen einen Platz im Reichs— cegimente entweder überhaupt nicht oder doch günstigsten Falles nur in der Art gewährt hätte, daß sie, analog den Standesherren in den Einzelstaaten, untergebracht worden wären in einem politisch wenig belangreichen Reichsoberhause, der ersten Kammex eines Reichsparlamentes, dessen zweite und Hauptkammer ein Volkshaus, der Reichstag, gebildet haben würde. — Der demokratische Uni— — DD 1870 stark ĩn den Hintergrund traf, hätte nicht sowohl die partikularen Monarchien als vielmehr das monarchische Prinzip schlechthin über Bord geworfen; — diese politische Richtung hätte die Vertretung des souveränen Voltes, den Reichstäg, an die Spiße und in den Hlittelpuntkt des Reichsorganismus gestellt, das Kaisertum aber mehr darunter als daneben angebracht als eine aus zepräsentativen und dekorativen Gründen geduldete parlamentarische Scheinmonarchie: — der Gedanke des Frankfurter Verfassungswerkes von 1849 (oben S. 496). Die eine wie die andere unitarische Bestaltung des neuen Deutschlands verbot sich den Gründern von selbst, wollten sie anders der Absicht zreu bleiben, das Reich nur durch vereintes Zusammenwirken jener drei großen staatsbildenden Kräfte: Partikularstaaten, preuüßisches Königtum, deutsches Volk, nicht aber unter Vergewaltigung einer von huen zu erschaffen. Der Unitarismus in beiderlei Gestalt wäre in Frieden und Einigkett der drei sichexlich nicht, sondern nur durch rechtlose Gewalt zu erreichen gewesen: das demokratische Prinzip durch die Revolution von unten, der monarchische Unitarismus durch Gewalttaten Preußens gegen die aänderen deutschen Staaten, seine Verbündete — also durch die Revolution von oben. So koöͤnute denn, als man im Spätherbst 1870 die leitenden Prinzipien der zur Verfassung des Reichs um— zuformenden norddeutschen Bundesverfassung erwog, vom Unitarismus keine Rede sein; von der Volks— ouveränetät selbstverständlich nicht, ebensowenig aber von der Souveränetät des Kaisers. Als politisch allein mögliches, daher notwendiges Gestaltungsprinzip der Verfassung ergab sich somit der Föderalis⸗ nus: die Kollektivsouveränetät der Staaten. Stellt demnach die Gesamtheit der Einzelstaaten — letztere stets voll repräsentiert durch ihre Regierungen — den Träger der Reichsgewalt, den Kollektivsouverän vor, so würde eine radikale und inseitige Durchführung dieses Gedankens fordern, daß der Bundesrat als Mund und Arm des Kollektivsouveräus das Deutsche Reich wie ein oberster, herrschender Senat allein und absolut regiere. Das ist nun aber, wie die nähere Betrachtung lehrt, weit entfernt nicht der Fall. Die Regierungs⸗ gewalt steht nur insoweit bei dem Bundesrat, als sie nicht den anderen obersten Organen des Reichs, )em Kaiser und, dem Reichstage, übertragen ist. Und letzteres ist durch die Reichsverfassung im veitesten Ausmaße geschehen. Die oberste, gesetzgeben de Gewalt des Reiches wird vom Bundesrat zicht allein, sondern in Gemeinschaft mit dem Reichsstage ausgeübt. Ferner: auf weiten Gebieten der Regierungslätigkeit i. e. S. der Reichsverwaltung, ift der Vundesrat völlig ausgeschaltet durch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Kaisers. In der Hand des Kaisers allein ruht die Ver— tretung des Reichs nach außen, die Leitung der auswaͤrtigen Politik, Verfügung und Oberbefehl über die bewaffnete Macht, aber auch die Regierung des Reichs nach innen, sowein nicht sowohl ein Woslen und, Beschließen als ein Handeln namens des Reichs, Verwaltung im Sinne von Exekutive, in Frage steht. So bewährt sich eine schon in den Tagen Montesqquieus nicht mehr neue poli— ische Weisheit, es bewährt sich die Regel, nicht alle Gewalten des Staates ungetrennt an einer Stelle zu konzentrieren und die Staatsform nicht einseitig und ungemischt im Sinne nur eines abstrakten Prinzips (Monarchie, Demokratie, Aristokratie, Föderalismus, Unitarismus) zu gestalten, auch in der deutschen Reichsverfassung. Keines der drei obersten Organe ist Alleinherrscher, keines zuch dermaßen oberster Herrscher, daß die beiden anderen ihre Befugnisse von ihm ableiteten: der aiser handelt nur in vereinzelten Fällen (s unten F20, S. 548), der Reichsstag niemals namens der „verbündeten Regierungen“, d. h. des Bundesrats, sondern diesem letzteren gleichgeordnet und eben— oürtig, unmittelbar auf Grund, der Verfassung, namens des Reichs. Ver Gruͤndcharatter der Reichs- gerfassung ist, wie angegeben, föderaliftisch, wWenn man will, aristokratisch. Aber bedeutsam wie das Prinzip selbst sind dessen Modifikationen. Den föderalistischen Elementen sind unitarische bei— zesellt. Unitarisch, d. h. außer Verbindung und Zusammenhang mit den Falloren der Einzelstaaten, st der Organismus der eigenen und umnittelbaren Reichsverwaltung (ogl. unten 8 48); eine im trengsten Sinne unitarische Einrichtung ist ferner und vor allem der Reichstag, in weichem nur die nationale Einheit, nicht die texritoriale Gliederung des deutschen Volkes zum Ausdruck gelangt und gelangen soll. Der Reichstag ist anderseits die Stelle, wo die demokratischen Gedanken des nodernen konstitutionellen Staates im Reiche zu Ausdruck und Einfluß gelangen, — Gedanken, die, wie sie die aristokratische Alleinherrschaft der Fürsten und Freien Städte im Bundesrat ein— schränken, selbst wiederum im Gleichgewicht gehalten, vielmehr uͤberboten und überstrahlt werden durch das monarchische Element der Reichsverfassung, durch den Glanz der Kaiserkrone.