I 2 IV. Offentliches Recht. 8 19. Der Bundesrat!. Die Formation (nicht die Zuständigkeit) dieses obersten der Reichsorgane zeigt eine unverkennbare Ahnlichkeit mit jenen Körperschaften, welche schon in früheren Epochen der deutschen Staatsentwicklung den Einfluß der partikulaten Staatsgewalten auf die Angelegenheiten der nationalen bezw. föderativen Gesamtheit vermittelten: mit dem Reichstage des alten Deutschen Reiches (in der Gestalt, welche dieser seit dem 17. Jahr— hundert angenommen hatte) und dem Bundestage des Deutschen Bundes. Wie einft zu Regensburg und zu Frankfurt, durch instruierte Gesandte vertreten, erscheinen auch im Bundesrate des neuen Reiches die Träger der Landesstaatsgewalten vollzählig versammelt: eine zusammengeschmolzene Versammlung freilich im Vergleich mit dem Gewimmel des alten Reichsstags und der immer noch reichlichen, allzureichlichen Zahl deutscher „Sou— veränetäten“, welche den Frankfurter Bundestag beschickten! — „Der Bundesrat besteht,“ so sagt Art. 6 R.V., „aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes.“ Als die Mitglieder des Bundes, d. h. des Reiches, zählt Art. 6 dann die 25 Staaten auf. Die im Bundesrate vertretenen Reichsmitglieder sind also die Staaten, nicht ihre Regierungen, die Landesherren und Senate der Freien Städie, als solche. Das Reich ist kein Fuͤrstenbund, sondern ein aus Staaten zusammengesetzter Bundesstaat. Der amtliche Sprachgebrauch, welcher als Träger der Reichsgewalt die „verbündeten Regierungen“ hinstellt? und, in einem engeren Sinne, als „ver— bündete Regierungen“ nicht sowohl diesen Träger als den Repräsentanten desselben, der Bundesrat, bezeichnet, steht mit dieser Erkenntnis nicht in Widerspruch. Denn einmal wird hierbei nicht verkannt, daß das Recht der Fürsten, im Bundesrate vertreten zu sein, kein persönliches, sondern ein Recht ist, welches ihnen lediglich als Oberhäuptern ihrer Staaten zusteht?. Sodann aber besteht hier auch eine sachliche Berechtigung, die Einzel⸗ staaten mit ihren Regierungen zu identifizieren, insofern die Mitgliedschaftsrechte der Einzelstaaten im Reich, vorab das Recht auf Sitz und Stimme im Bundesrat, ausschließlich und, allein durch die Regierungen ausgeübt werden, derart, daß der Einzelstaat im Verhältnis zum Reiche durch seine Regierung als voll repräsentiert gilt und diese Re— präsentationsmacht auch durch kein Landesgesetz dem Reiche gegenüber beschränkt werden kann. Das Reich kennt geradezu seine Einzelstaaten nur in Gestalt ihrer Regierungen (Landesherren, Senate) und ist es in diesem Sinne daher eine zutreffende Ausdrucksweise, wenn man anstatt „die Gesamtheit der Staaten“ oder „die verbündeten Staaten“ sagt: die verbündeten Regierungen. — Elsaß-Lothringen ist nicht „Mitglied des Bundes“ im Sinne des Art. 6 R. V. es hat nicht die rechtliche Natur eines Einzelstaates und daher keine Stimme im Bundesrate. Doch gestattet das R.G. betr. die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, v. 4. Juli 1879 dem kaiserlichen Statthalter des Reichs- landes, zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung Kommissare in den Bundesrat abzuordnen, welche an deffen Beratungen über jene Angelegenheiten teilnehmen. Die Stimmverteilung im Bundesrate des Norddeuischen Bundes war die nämliche wie im Plenum des ehemaligen Bundestags, so zwar, daß Preußen die Stimmen der Quelben; R. V. Art. 6210. Revidierte Geschäftsordnung für den Bundesrat vom 26. April 1880, abgedruckt bei Trisepel, Quellensammlung 3. deutsch. Reichsstaatsr. S. 227 ff. Literatur: Laband J 212ff.; G. Meyer S. 838ff.; Zorn TILbff.; v. Seydel, Komm. zu R.V. Art. 6 bis 10; Derselbe, Der deutsche Bundesrat, in v. Holtzendoxffs und Brentaͤnos Jahrbuch . Gesetzgebung u. s. w. N. F. Bd. III 273 ff.; E. Kliemke“ Die staatsrechtliche Natur und Stellung des Bundesrates (1894); Loening, Grundzüge der R.V. (1901) S. 50 ff. 2Bismarck, Reichstagsrede v. 19. April 1871: die Sonveraänctät ruht nicht beim Kaiser; sie ruht bei der Gesamtheit'der verbündeten Regierungen.“ (Horst Kohl, Polit. Reden des Fürsten B. V 89fs). *Wie klar Bismarcksich dessen bewußt war, geht gerade aus der in voriger Anum. zitierten Rede hervor, Er, nennt dort den Vundesral in „Stasaten haus im vollften Sinne des Wortes“. „Im Bundesrat stimmt nicht der Frhr. v. Friesen, sondern das Königreich Sachsen stimmt durch ihn . ...: es ist 'also recht eigentlich das Votum eines Staates, das BVotum in eincin Staatenhaus.“