1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 541 von ihm annektierten Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau, Holstein und Frankfurt zu— zerechnet wurden, wodurch die preußische Stimmenzahl auf 17 stieg. In der Folge ging mnan dann von dieser geschichtlichen Grundlage zu Gunsten Bayerns ab, indem man diesem Staate schon im Zollbundesrate des Zollvereins (vgl. Zollv.-Vertr. v. ð8. Juli 1867, Art. 8, 8 1) anstatt seiner historischen vier Stimmen sech s gewährte, — eine Bestimmung, die dann in die Reichsverfassung übergegangen ist. Die Stimmverteilung ist demnach heute die: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen se 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die andern 17 Staaten je eine Stimme; Gesamtzahl: 58 Stimmen. Jeder Staat kann (nicht muß) so viel Be— vollmächtigte zum Bundesrate ernennen, als er Stimmen hat (R.V. Art. 6 Abs. 2). Für die Bevollmächtigten können Stellvertreter ernannt werden, welche im Falle der Verhinderung der Hauptbevollmächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat zintreten, sonst aber an den Verhandlungen des Bundesrates nicht teilnehmen dürfen Geschäftsordn. f. d. B.R. v. 26. April 1880, 88 1, 2, 4). Eine formelle Rechtspflicht der Staaten zur Beschickung des Bundesrates und zur Ausübung des Stimmrechts be— teht nicht. Das Recht zur Beschickung des Bundesrates, zur Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrate kann, den oben angegebenen Grundsätzen zufolge, für jeden Einzelstaat nur von dessen Regierung ausgeübt werden; desgleichen ist es ausschließlich Sache der Staatsregierungen, ihre Bevollmächtigten mit Instruktion zu versehen. Ein An— pruch der einzelstaatlichen Landtage auf Beteiligung an der Ausübung dieser Regierungs— cechte ist in der R.V. überall nicht begründet, noch auch nur, falls er durch Landesgesetz zegründet werden wollte, zugelassen. Ein Landesgesetz, welches dem Landtage die Wahl des bezw. der Bundesratsvertreter überträgt oder die Guͤltigkeit der Instruktionserteilung von der Zustimmung des Landtages abhängig macht, wäre dem Reiche gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Für die verfassungsmäßige Vertretung eines Einzelstaates im Bundesrate ist die Tatsache, daß der Vertreter die Vollmacht der Regierung dieses Staates trägt, erforderlich und ausreichend. Dabei ist zu bemerken, daß der Bundesrat nur die Vollmacht, d. h. die Legitimation seiner Mitglieder prüft, die Frage aber, ob die auf Grund dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen sich im Rahmen der Instruktion, des dem Bevoll— mächtigten von seiner Regierung erteilten Auftrags halten, ungeprüft lassen darf und muß. Das Verhalten der Bundesratsmitglieder, insbesondere auch bei Abstimmungen, zilt mit einer unwiderleglichen Rechtsvermutung als instruktionsgemäß. Auch die nstruktionswidrige Abstimmung ist rechtswirksam, sowohl dem Reiche wie der beteiligten Regierung gegenüber, welche letztere die Erklärung ihres Bevollmächtigten im Bundes— cate unter allen Umständen gegen sich gelten lassen muß und dessen Vollmacht mit Wirkung nach außen nicht beschränken kann. Diese Sätze gelten ausnahmslos, nament— lich also auch für Abstimmungen, welche die Beseitigung von Reservatrechten (8 78 Abs. 2 R.V.; s. oben 812, S. 521ff.) zum Gegenstande haben. „Zustimmung des be— zechtigten Bundesstaates“ im Sinne des Art. 78 Abs. 2 ist nichts anderes als das Ja des stimmführenden Bevollmächtigten des betreffenden Staates im Bundesrate. Ob dieses Jawort im Einklang oder im Widerspruch mit der Instruktion abgegeben, ob die Instruktion im Einvernehmen mit dem Landtage erteilt wurde oder gegen dessen Willen, st hier wie sonst für das Reich gleichgültig. Hiervon verschiedene Fragen sind natür— ich die nach den Rechtsfolgen, welche die pflichtwidrige Verletzung seiner Instruktion für en betreffenden Bevollmächtigten herbeiführen kann (Abberufung, disziplingrische oder elbst kriminelle Bestrafung), sowie nach dein Umfange der konstitutioneilen Verantwort⸗— ichkeit, welche die Staatsregierungen für ihr und ihres Bevollmächtigten Verhalten im Bundesrate ven Landtagen gegenüber tragen!. — Die Instruierung des Bundesratsbevollmächtigten ist ein einzelstaatlicher Regierungsakt, welcher grundsaͤtzlich in das Ministerialressort der auswärtigen Angelegenheiten gehört und, einerlei, b vpon dem Landesherrn unmittelbar oder in dessen Namen von dem Ministerium erlassen, unter ninisterieller Verantwortlichteite(s. unten F 26) steht wie jeder andere Regierungsakt. Die Land—