970 IV. Hffentliches Recht. Eine Mindestzahl anwesender Bevollmächtigter für die Beschlußfähigkeit des Bundesrats schreibt die R.V. nicht vor; der Bundesrat ist also stets beschlußfaͤhig. Der Satz, daß nichtinstruierte Stimmen nicht gezählt werden (Art. 7 Abs. 3), hat den Sinn, daß die wirkliche oder behauptete Instruktionslosigkeit eines Bevollmächtigten einzig die Nichtberücksichtigung seiner Stimme, nicht aber den Anspruch auf Verschiebung der Ab— stimmung zur Folge hat. Damit ist einer sonst möglichen Verschleppungspolitik einzelner Regierungen der Boden entzogen. An Abstimmungen über solche Angelegenheiten, hin⸗ sichtlih deren Exemtionen einzelner Staaten bestehen (S. 521 ff.), nehmen die eximierten, reservatberechtigten Staaten nicht teil (Sinn des Art.7 Abs. 4), so daß z. B. Bayern, Württemberg und Baden nicht mitstimmen, wenn über eine Abänderung der Reichs-Biersteuer, von der sie eximiert sind, Beschluß gefaßt werden soll. Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Stichentscheid des Präsidiums, d. h. Preußens: Art. 7 Abs. 3), eine Regel, welche nur durch wenige, aber wichtige Ausnahmen durchbrochen ist. Es wird zunächst eine qualifizierte Mehrheit erfordert, falls die RV. abgeändert werden will: solche Abänderungen gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundescate 14 Stimmen gegen fich haben. Ergibt sich hieraus ein tatsächliches Veto Preußens mit seinen 17 Stimmen gegen Verfassungs⸗ änderungen aller Art, so ist diesem Staate ferner — und darin liegt eine weitere Aus— nahme von der Regel des Majoritätsprinzips — ein solches Veto auch formell zugestanden gegen Abänderungen der Reichsgesetze über Militär und, Marine, Zölle und Verbrauchs- steuern und der Verwaltungsvorschriften, welche zur Ausführung der Zoll und Ver— brauchssteuergesetze erlassen find (Art. 5 Abs. 2, 37). Endlich besteht als dritte Aus— nahme der hier vorgestellten Regel das bereits besprochene (oben S. 522, 541) Veto der reservatberechtigten Staaten gegen Abänderungen der Verfassungsvorschriften, auf welchen ihre Reservatrechte beruhen. Die Ausschüsse des Bundesrates, von denen Art. 8 R.V. handelt, sind ständige Kommissfionen zur Vorbereitung (nicht Ausführung) der Bundesratsbeschluͤsse. Die im Art. 8 genannten acht Ausschüsse sind verfassungsmäßig notwendige Einrich⸗ tungen; darüber hinaus kann der Bundesrat im Wege der Geschaͤftsordnung auch noch weitere dauernde Ausschüsse einsetzen, und er hat dies auch getan (z. B. Ausschuß für die Verfassung, für Elsaß⸗Lothringen, für die Geschäftsordnung). In jedem Ausschusse müssen außer Preußen mindestens vier Staaten vertreten sein; jeder Staat führt nur eine Stimme. Daß Preußen wie im Plenum, so auch in den Ausschüssen präsidiere, ist verfassungsmäßig nicht notwendig, aber durch die geltende Geschäftsordnung vorgeschrieben. In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern auf Grund der Verfassung, Württemberg und Sachsen kraft ihrer Militärkonventionen einen ständigen Sitz; die übrigen Mitglieder dieses Ausschusses und die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen ernennt der Kaiser. Die Mitglieder der übrigen Ausschüsse werden vom Bundesrat gewählt. Vorstehende Normen über die Zusammensetzung der Bundesrats ausschüsse gelten nicht für den Ausschuß für die auswärtigen Angelegen— heiten (Art 8 Abfses R. V.), in welchem Preußen nicht vertreten ist, Bayern den Vorsitz führt und außer dem Bevollmächtigten dieses Staates noch Württemberg, Sachsen und zweialljährlich vom Bundesrat zu bezeichnende Einzelstaaten vertreten sind. Auch hinsichtlich seiner Kompetenz und Tätigkeit nimmt dieser Ausschuß eine von den übrigen abweichende Stellung ein, indem er regelmäßig nicht zur Vorbereitung von Bundesrats⸗ beschlüssen, sondern zur Entgegennahme von Mitteilungen des Kaisers bestimmt ist (s. dar⸗ über unter 88 20, 44). Die einzelnen Mitglieder des Bundesrates find nicht Reichsbeamte, sondern Bevoll— mächtigte der Einzelstaaten; ob und inwieweit sie die Eigenschaft von Begmten der Einzelstaaten haben, beautwortet sich, wie die rechtliche Stellung der Bundesratsbevoll— mächtigten zu ihren Regierungen überhaupt, nach Landesstaatsrecht. Reichs rechtliche Vorschriften über die Rechtsstellung der Bundesratsmitglieder finden sich in den Art. 9 und 10 R.V.: Recht des Bundesratsmitgliedes, jederzeit im Reichstage zu erscheinen und die Ansichten seiner Regierung auch dann zu vertreten, pen diselben uch der