1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 5347 Erst bei der Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche verschwand dieser starke letzte Rest des „verlängerten Preußens“ aus der Verfassung, wurde auch die Kommandogewalt über Heer und Flotte nationalisiert. Sie wurde es — nicht schon zurch die Novemberverträge von 1870, welche eine Anderung in der staatsrechtlichen Stellung des Bundespräsidiums und Bundesfeldherrn überall nicht beabsichtigten, wohl aber durch die Einführung des Kaisertitels (s. oben S. 509) und durch die Folgerungen, welche die Neuredaltion der R.V. (16. April 1871) aus dieser Einführung gezogen hat. — UÜber die Vorgänge und maßgebenden Absichten bei dieser „Erneuerung der deutschen Kaiserwürde“ sind wir jetzt durch Bismarck (Gedanken und Erinnerungen V118 ff.) zenau unterrichtet. Wir wissen, wie dies Gestum Bismareki per Regem Ludovieum gemeint war. „Die Annahme des Kaisertitels war ein politisches Bedürfnis, weil er in den Erinnerungen aus Zeiten, da er rechtlich mehr, faltisch weniger zu bedeuten hatte, zin werbendes Element für Einheit und Centralisation bildete“ (a. a. D. S. 115); — der Glanz der alten Kaiserkrone, der Erinnerungswert dieses ehrwürdigen, tausendjährigen Symbols deutscher Einheit sollte unverloren bleiben, sollte für das neue Reich nutzbar gemacht werden. Das ist das eine. Das andere Motiv der Einführung des Kaisertitels aber ist die volle und bewußte Überwindung des Gedankens der preußischen Hegemonie. Wenn Bismarck dem König Ludwig von Bayern nahelegte (a. a. O. S. 117, 118; l8363), „daß die bayrische Krone die Präsidialrechte dem Könige von Preußen (se. als solchen) ohne Verstimmung des bayrischen Selbstgefühls nicht werde einräumen können; preußische Autorität innerhalb der Grenzen Bayerns ausgeübt, sei neu und werde die bayrische Empfindung verletzen, ein deutscher Kaiser aber sei nicht der im Stamme verschiedene Nach bar Bayerns, sondern der Landsmann“ ... „schicklicher Weise“ fönne daher König Ludwig die der Autorität des Präsidiums bereits zügesagten, wiewohl aoch nicht ratifizierten Konzessionen „mur einem Deutschen Kaiser, nicht aber dem Könige von Preußen machen“; — wenn König Ludwig diesen Ideengang Wort für Wort sich zu eigen machte uͤnd in Übereinstimmung mit ällen deutschen Re⸗ zierungen seinen Antrag auf Annahme des Kaisertitels entsprechend motivierte!; — venn endlich der erste Kaiser des neuen Reiches in jener denkwürdigen Versailler Proklamation vom 18. Januar 1871 dem deutschen Volke kundtat: „.. Demgemäß verden Wir und Unsere Nachfolger an der Krone Preußens fortan den Kaiserlichen Titel n allen Unsern Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen Reiches führen,“ so zrhellt aus alledem der Sinn, in welchem vornehmlich die Kaiserwürde angeboten und angenommen wurde: völlige Aufgabe des Hegemoniegedankens und Vereinigung sämt- licher der Krone Preußen außerhalb der Buͤndesratssphäre zustehender Präsidialrechte, inschließlich der Kommandogewalt über Heer und Marine, zu einem ein— Jeitlichen obersten Reichsamt: zum Kaisertum. Es war einfacher Vollzug des Willens aller Beteiligten, wenn die Neuredaktion der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die Bezeichnung „Kaiser“ nicht nur an den Stellen einsetzte, wo die norddeutsche B.V. den Ausdruch , Bundespräfidium“ gebrauchte (Art. 11, 17 18, 86, v0o u. s w), sondern auch dort, wo (wie z. B. in Art. 53, 68) früher der „König von Preußen“ als solcher schlechthin oder als „Bundesfeldherr“ figurierte. So gelangte die Nationalisierung der Präsidialgewalt, die Transformation der Hegemonie in das Reichsamt zum formellen Abschluß. Über die staatsrechliche Natur »es Kaisertums ist daher zuerst dies zu sagen: Das deutsche Kaisertum st nicht die preußische Hegemonie über das außerpreußische Deutschland, vielmehr die lebendige Ver⸗ geinung dieser Hegemonie. Die kaiserlichen Regierungsrechte sind nicht Bestandteile oder Zubehörstücke der preußischen Staatsgewalt, sondern Inhalt einer mit der Krone Preußen eal unierten Reichsorganschaft. Wenn der Kaifer in Baden eine Festung anlegen Das Schreiben des Königs von Bayern an Koni— Wilhelm J. abgedruckt z. B. bei Zorn, Staatsr. J BI. andee Bae v— edens durch die we der Kaiser⸗ würde solle ausgedrückt werden, daß die mit der Krone Preußen verbundenen Präsfidialrechte Rechte kien, welche Ew, Majestät im Namen des gefamten deutschen Baterlandes auf Grund der Linigung seiner Fürsten ausüben“.