552 IV. ffentliches Recht. Grenzen gebildet sind, derart, daß die Gesamtzahl der Reichstagsabgeordneten oder, was dasselbe sagt, der Reichstagswahlkreise durch Z5 des Wahlgesetzes vom 81. Mai 1869 bezw. Art. 20 R. V. zunächst auf die Einzelstaaten umgelegt ist, kein Wahlkreis die Gebiete mehrerer Staaten umfaßt und auch die kleinsten Einzelstaaten je einen Wahlkreis für sich selbst dann bilden, wenn ihre Einwohnerzahl hinter der Normalgröße der Wahl— kreise — 100 000 Seelen — zurüchleibt. Doch liegen die Motive dieser Vorschrift mehr auf verwaltungstechnischem als auf politisch-staatsrechtlichem Gebiet. Das unitarische Wesen des Reichstags wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn man sich den Art. 29 RiV. („Vertreter des gesamten Volkes“), sowie vor allem die grundlegende Bestimmung (8 1) des Wahlgesetzes vom 81. Mai 1869 vergegenwärtigt, wonach das Reichstagswahlrecht ein Recht nicht des Staatsangehörigen in seinem Heimatsstaate, sondern ein Recht des Deutschen im Reich ist, ein Recht, welches ausgeübt werden kann, wo immer der Ausübende im Reichsgebiete seinen Wohnsitz erworben hat, so daß die Zugehörigkeit zu dem Einzelstaate, in welchem gewählt werden will vollkommen gleichgültig und be— deutungslos ist. Die Formation des Reichstags ist die einer einzigen, reinen Wahlkammer, gebildet auf Grund eines Wahlrechts, welches nach der Verfassung Art. 20 allgemein, direkt und geheim, nach dem Wahlgesetz für alle Wahlberechtigten ein gleiches ist!. Begriff und Beschränkungen der „Allgemeiuüheit“ dieses Wahlrechis ergeben sich aus dem Wahlgesetz vom 81. Mai 1869. Dieses verleiht das artibe Wahlrecht (die Wahl— fähigkeit) allen Deutschen männlichen Geschlechts welche das 285. Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Ausnahme?: 1. derjenigen, welche unter Vormundschaft stehen; 2. derjenigen, über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer des Konkursverfahrens; 8. derjenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffent— lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 4. derjenigen, welchen durch strafgerichtliches Urten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und zwar für den Zeitraum der Aberkennung (6 8 W.G.). Das Wahlrecht ruht für Personen des Soldatenstandes, solange sie sich ber den Fahnen befinden (F 49 R.Milit. G. v. 2. Mai 1874). Die Zulassung zur Ausübung des Wahl— rechts kann bei sonst zutreffenden Voraussetzungen nur am Orte des Wohnsitzes (87 W. G.) von denjenigen beansprucht werden, dessen Name den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften gemäß (68 W.G.) in die Wählerlisten aufgenommen ist. — Sas passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) zum Reichstage kommt nur denen, aber auch allen zu, welche das altive Wahlrecht besitzen, einschließlich derjenigen, deren Wahlrecht zurzeit ruht (Militärpersonen, Wohnsitzlose, Personen, deren Namen in den Listen fehlt), zerit und ybald sie einem der Einzelstaaten seit mindestens einem Jahre angehören (8 4 W. G.). Wegen aller Einzelheiten des Wahlrechts und des Wahlverfahrens (Wahlkreise, Wahlbezirke, Anlegung der Listen, Wahlhandlung, Stichwahlen u. s. w.) ist hier auf das W.G. und das zu seiner Ausführung vom Bundesraͤte erlassene Wahlreglement vom 28. Mai 1870 (B.G. Bl. S. 275) zu verweisen. Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt (also Uninominal-, nicht Listensystem). Die Zahl der Wahlkreise und demgemäß der „Mandate“ zum Reichstag des Norddeutschen Bundes ist durch des 85 W.G. auf 297 fest— gesetzt (wovon auf Preußen 286 entfallen); die R.V. Art' 20 Abs. 2 vermehrte diese Zahl um 48 bayrische, 17 württembergische, 14 badische, 6 hessische Wahlkreise bezw. Mandate; dazu sind auf Grund des Gesetzes, betr. die Einführung der R.V.in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 noch 15 Abgeordnete und Wahlkreise des Reichslandes gekommen, so daß, bei unveränderter, auch von dem Steigen der Bevölkerungszahl nicht berührter renun dieser Normen die Zahl der Mitglieder des Reichstages seit 1873 und heute 97 beträgt. EStaatsrechtliche und politische Betrachtnngen über das Reichstagswahlrecht s. bei G. Meyer, Das parlamentarishe Wahlrecht (1901) S. 235 ff.