554 IV. ffentliches Recht. zu erfüllen (Art. 82; nur freie Eisenbahnfahrt zwischen dem Wohnorte und Berlin während der Session, im übrigen „Diätenlosigkeit“ und Verbot der Entschädigung auch aus privaten Mitteln); sie genießen absolute Freiheit der Meinungsäußerung, derart, daß kein Mitglied des Reichstages zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes — mündlich, schriftlich, stillschweigend, durch Körper— bewegungen — kundgetanen AÄußerungen gerichtlich oder disziplinarisch oder sonst außer— halb des Reichstags zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 80); ihnen stehen endlich weitgehende Privilegien gegenüber Zugriffen der Justizorgane zu (Art. 31; Wort⸗ laut: „Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst⸗ folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben“). 8 22. Der Reichskanzler . Dreifach ist die Stellung, welche das Staatsrecht des Deutschen Reiches dem Reichs— kanzler zuweist: der Reichskanzler ist Vorsitzender des Bundesrates, verantwortlicher Minister des Kaisers und, in unmittelbarer Unterordnung unter den Kaiser, oberster Chef und Dienstvorgesetzter aller Reichsbehörden. Nach drei Seiten ist er verantwortlich: dem Kaiser, denn dieser ernennt ihn und kann ihn jederzeit entlassen (R.V. Art. 159, dem Bundesrat und dem Reichstag nach Art. 17 R.V. So ist der Reichskanzler als konstitutionelles Bindeglied in die Mitte der drei großen Reichsorgane geftellt.“ Seine oberste politische Pflicht ist es, zwischen diesen Gewaälten zu vermitleln, Reibungen und Kollisionen zu verhüten, für die Erhaltung des verfassungsmäßigen Gleichgewichts Sorge zu tragen. 14. Von der Stellung des Reichskanzlers im Bundesrate war bereits oben, S. 548 die Rede. Die R.V., Art. 16 schreibt ausdrücklich vor, daß der Reichskanzler Vorsitzender und Geschäftsleiter des Bundesrates ist. Sie setzt ferner als selbstverständlich voraus, daß er stimmführendes Mitglied dieser Körperschaft und zwar Bevollmächtigter Preußens sein muß. Über das Verhältnis des Kanzlers in dieser seiner letzteren Eigenschaft zur preußischen Staatsregierung sagt die Verfassung nichts. An und für sich würde dieses Verhältnis das gleiche sein duürfen und kein anderes sein können, als dasjenige jedes Bundesratsbevollmächtigten zu seiner Regierung, nämlich ein einseitiges Abhängigkeits- verhältnis, kraft dessen der Bevollmächtigte im Bundesrate, insbesondere dei Abstimmungen, sich den ihm erteilten Instruktionen gemäß zu verhalten hat und seiner Regierung für diese Innehaltung verantwortlich ist, — wenn dem nicht die verfassungsmäßig notwendige Stellung des Kanzlers als selbständigen Reichsministers (R.V. Art. 17, sJ. unt. Nr. 3) entgegenstünde. Solange diese letztere Stellung dem Kanzler noch nicht zugedacht war, also in dem Stadium der Entwürfe der norddeutschen B. V. vor ihrer Amendierung durch den verfassungsberatenden Reichstag im Sinne des Antrags Bennigsen (oben S. 546) konnte es, wie dies tatsächlich der Fall war, im Plane liegen, den „Bundeskanzler lediglich dasjenige sein zu lassen, „was man in Frankfurt zu bundestäglichen Zeiten einen Präsidialgesandten nannte“, einen Kommissar, „der seine Instruktionen von dem preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen hatte und der neben⸗ her das Präsidium im Bundesrat hatte“ (Bismarck im Reichstage, 5. März 1878). Nachdem aber jene Anderung und Erhöhung des Kanzleramtes acceptiert worden war, Laband J 349ff.; G. Meyer 8 185: Zorn J 251 ff.; Haenel, Organisat. Entwicklung der R.V. S. 24ff., 31ff.; v. Seydel, Staatsrechtl. und politische Abhandte R. F. S. 126 ff.5 Hensel in Hirths Aunn. 1882, S. Aff. H. Preuß in der Zische. für die e Staatswissen⸗ schast Bd. 45 S426 ff. — Bismarcks Reden im Rieichstage vom T. VSegbr 187412. Vezbr. 1876, 5. März 1878, sowie Gedanken und Erinnerungen“ I1 809 807 11