1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 555 konnte es bei der ursprünglich beabsichtigten Abhängigkeit von einer preußischen Ministerial— instanz nicht verbleiben. Schon 1867 wurde dies allerseits eingesehen, und es ist seitdem ein unumstrittener, wenngleich in den Kreis der Verfassungs recht s säte niemals aufgenommener Fundamentalsatz der. deutschen Verfassungspolitik geblieben, daß der eine, welcher die kaiserliche Politik vor Bundesrat und Reichstag verantwortlich zu vertreten hat, mit dem andern, welchem die Leitung der Beziehungen Preußens zum Reiche, insbesondere also die Instruierung der preußischen Bundesratsstimmen, ressortmäßig obliegt, stets eine und dieselbe Person sein muß. Der Minister des Kaisers kann der preußischen Staatsregierung nicht subordiniert sein, sondern muß selbst ihr angehören; wer im Reiche Minister, und zwar oberster, leitender Minister, ist, kann in Preußen nicht bloß Referent, „Unterstaatssekretär ür deutsche Angelegenheiten“ (Bismarcc in der angef. Reichstagsrede) bleiben, sondern muß Minister dieser Angelegenheiten sein. Nach dem oben S. 541 Anm. angegebenen, auch für Preußen geltenden Grundsatz gehört nun aber die Wahrnehmung der Beziehungen zum Reiche zum Geschäftskreis des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten (nicht des Präsidenten des Staatsministeriums, wie zuweilen irrtümlich angenommen wird: der „Ministerpräsident“ hat nach der Organisation des preußischen Staatsministeriums ledig— lich formelle, geschäftsleitende Prärogativen ohne staatsrechtlichen Einfluß auf die Tätigkeit der einzelnen Ressortministerien). Der Minister des Auswärtigen ist der Ressortminister für die Reichsangelegenheiten, er hat den amilichen Auftrag, die deutsche Politik Preußens zu führen, vor allem also die preußischen Bundesratsinstruktionen entweder selbst zu er— teilen oder, falls sie vom Könige unmittelbar ausgehen, verantwortlich gegenzuzeichnen. Der oben bezeichnete Fundamentalsatz spitzt sich michin zu der Forderung zu, die Amter des Reichskanzlers und des preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten stetig personell zu unieren, während die Übertragung auch noch des preußischen Minister— präsidiums an den Reichskanzler zwar ebenfalls wünschenswert, wenngleich nicht so sehr durch geschäftliche und politische Bedürfnisse geboten erscheint als jene Union mit dem Ressort des Auswärtigen, denn nur die letztere gewährleistet (bei der bestehenden Organisation des preußischen Staatsministeriums, welche auf dem Gedanken der Allein— jerrschaft jedes Ministers in seinem Ressort beruht und dem Ministerpräsidenten keinerlei naterielle Prärogativen einräumt!) dasjenige, worauf es hier ankommt: selbständige Disposition des verantwortlichen Leiters der kaiserlichen Regierung über die Stimme und den Einfluß Preußens im Bundesrate. Die Praxis hat diesen Anforderungen Rechnung getragen, indem die Vereinigung des Reichskanzleramtes mit dem preußischen Ministerium des Auswärtigen bisher niemals, diejenige mit dem Ministerpräsidium aber auch nur zweimal vorübergehend (1878 und 1894) unterbrochen wurde und die Position des Reichskanzlers innerhalb des preußischen Staatsministeriums in neuerer Zeit ferner durch die ständige Praxis verstärkt wird, einige seiner Ressortstellvertreter (s. u.), insbesondere die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts, des Reichsamts des Innern, des Reichs⸗ mnarineamts, zu Mitgliedern des Staatsministeriums zu ernennen mit dem ÄAuftrage, dort —— Reichspolitik zu vertreten“ (Bismarck, Rede im Reichstage 10. März 77). J Über die Stellvertretung des Reichskanzlers im Vorsitz des Bundesrates s. oben . 5343. 2. Außerhalb des Bundesrates erscheint der Reichskanzler in der Stellung eines kaiserlichen Ministers: Art. 17 R.V. (Amendement Bennigsen; s. oben S. 546). Hierin liegt: der Reichskanzler ist Reichsbeamter; er wird vom Kaiser ernannt und ntlassen; sein Verhältnis zum Kaiser ist zunächst das dienstliche Unterordnungsverhältnis des nicht-richterlichen, politischen Beamten. Er ist ferner Minister. Damit ist gesagt: enes Unterordnungsverhältnis zu dem kaiserlichen Dienstherrn zeigt die besondere und igentümliche Gestaltung, welche sich aus dem Wesen der Ministerverantwortlichkeit (unten S. 570 ff.) ergibt. Es ist auf der einen Seite eine Stellung ad nutum: „der Reichs— p. Roenne-Zorn, Staatsr. der preuß. Monarchie J 248 ff. Vgl. insbes. die dort (S. 255) angeführte Rede Bismarcks iin preuß H. der Abg. 18073