556 IV. Offentliches Recht. kanzler kann jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit seine Entlassung erhalten und fordern“ (R. Beamtenges. 31. März 1878, 8 35); anderseits aber eine verant— wortliche, das heißt selbständige und unabhängige Stellung. Der Reichskanzler ist ein verfassungsmäßig notwendiger, nicht zu umgehender Beamter und Regierungsgehilfe des Kaisers, ein Diener, dessen (nicht der Person, sondern der Institution!) der Herr bedarf, um zu „regieren“, um überhaupt staatsrechtlich gültige, ohne Verfassungsbruch vollziehbare Entschließungen fassen zu können. Der Satz: die Anordnungen und Ver— fügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt,“ (R. V. Arb 17) bedeutet: der Wille des Kaisers erlangt nur dadurch staaisrechtliche Gültigkeit, wenn der Wille des Kanzlers aus freien Stücken sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch die Kontrasignatur bekundet. Der Entschluß des Reichskanzlers über Leistung oder Verweigerung der Kontrasignatur ist eine rechtlich freier: durch den Befehl des Kaisers, einen Regierungsakt gegenzuzeichnen, wird der Reichskanzler weder gebunden noch gedeckt, den die Kontrasignatur verweigernden Kanzler kann der Kaiser zwar sentlassen, nicht aber zum Gehorsam zwingen, der tatsächlich geleistete Gehorsam wäre eine rechtlich freie Tat, welche voll und allein dem Täter, also dem Reichskanzler, niemand sonst anzurechnen ist. Gegenständlich erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers a) extensiv auf „die“, d. h. auf alle „Anordnungen und Verfügungen des Kaisers“, d. h. auf den Gesamtbereich der kaiserlichen Regierungsgewalt. Der kaiser— lichen Regierungsgewalt: soweit die Regierungsgewalt im Reiche nicht dem Kaiser, sondern dem Bundesrate zusteht (s. oben S. 542), ist sie der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers entrückt; für die Beschlüsse des Bunbesrates kann der Reichskanzler nicht verantwortlich gemacht werden, vielmehr wird er durch dieselben ebenso gebunden wie gedeckt. Der kaiserlichen Regierungsgewalt: von dem Erfordernis der Gegenzeichnung sind aus— genommen die Alkte der dem Kaiser übertragenen militäris chen Kommandogewalt(,„Armee⸗ befehle“), welche nach einer durch das preußische Staatsrecht ausgebildeten, von der Reichs⸗ verfassung stillschweigend übernommenen Auffassung nicht als ein integrierender Teil, eine Funktion der allgemeinen monarchischen Regierungsgewalt, vielmehr als eine be— sonders konstituierte, eigenen Grundsätzen folgende, min der Regierungsgewalt gleichsam in Personalunion gesetzte Gewalt giltn b) Intensuv zunächst auf die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, weitergehend aber auch auf die Zweckmäßigkeit und politische Rätlichkeit der kaiserlichen Regierungs⸗ handlungen. — Mittel, um die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im Einzelfalle zu realisieren, bietet erstens das Zivilrecht, zweitens das Strafrecht, drittens das Disziplinarrecht. In Zivil- und Strafsachen wider den Kanzler würden die ordentlichen Gerichte kein privilegierter Gerichtsstand) zuständig sein, Dienst- und Disziplinatgewalt über den Reichskanzler steht nur dem Kaiser zu. Viertens kann die Verantwortlichkeit geltendgemacht werden von Bundesrat und Reichstag. Man hat sich daran gewöhnt, diese Seite des Verantwortlichkeitsverhältnisses als politis che“ Verantwortlichkeit zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, soweit sie einen Gegensatz zu recht⸗ licher Verantwortlichkeit ausdrücken will. Auch die Verantwortlichkeit gegenüber Bundesrat und Reichslag ist eine rechtliche, nicht eine bloß faktische: Art. 17 R.V., der sie statuiert, ist ein Rechts satz. Sie ist auch durch Rechtsinstitutionen gewährleistet und gesichert. Freilich nicht durch den Apparat der sog. Ministeranklage (s. u. S. 571): af; Siehe ‚unten 8 45. — Im Porddeutschen Bunde war die Kommandogewalt nicht dem Präfidium, sondern, — Art. 68 der Nordd. BB. — dem Komg den Preußen als Bundesfeld, heErrn hegemonisch uͤbertragen. Nach, Wortlamt und Sinn dee neee 8.8 bezw. des oft exwähnten Antrags Bennigsen sollte die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers auf den zu standigtkeitskreis des —Prasidiumge beschrnkt sein und auf den der Vunbe eheeecht. über— Zreifen . oben S. 546. Durch die oben S. 846, 547 geschilderte Vereinigung von Bundespräfidium und Bundesfeldherrnamt in dem Kaisertum wolite der sachliche Umfang der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers nicht erweitetrt werdan