1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 557 diesen kennt das Reichsstaatsrecht nicht, und mag man unter dem Gesichtspunkte, daß zerade in dem Anklagerecht der Volksvertretung die Perfektion des konstitutionellen Regierungssystems zu suchen sei, den Art. 17 immerhin eine „lex imperfeécta“ nennen. Aber sonstige Einrichtungen kommen in Betracht. Es ist Rechts pflicht des Kanzlers, die saiserliche und seine Politik vor den beiden gesetzgeberischen Versammlungen, soweit er ann, zu vertreten, Rechtspflicht, auf Anfragen der Regierungen im Bundesrat, auf Interpellationen im Reichstag zu antworten; ein Rechtsmittel, nicht nur ein politisch⸗ oarlamentarisches Machtmittel von gleichviel welcher materiellen Bedeutung, liegt in der Befugnis des Reichstags, seine von der des Reichskanzlers abweichende Anficht in Form einer Resolution oder Adresse oder durch Verweigerung der „Entlastung“ (R.V. Art. 72) zu dokumentieren. Die Stellvertretung des Reichskanzlers in der hier erörterten Eigenschaft als ver— intwortlicher Leiter der kaiserlichen Regierung ist, nachdem die richtige Ansicht, daß das Substitutionsrecht nach Art. 15 Abs. 2 R.V. sich lediglich auf den bundesrätlichen Wirkungskreis (oben zu 1) beziehe, Geltung gewonnen hatte, durch das Reichsgesetz betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers v. 17. III. 1878 geregelt worden. Dieses Gesetz, welches laut 84 den Art. 15 Abs. 2 R. V. nicht berührt, läßt eine Vertretung des Reichskanzlers in seinen sämtlichen außerbundesrätlichen Geschäften, also sowohl in der ministeriellen Mitwirkung bei Regierungsakten des Kaisers (Gegenzeichnung), als in seiner Tätigkeit als Verwaltungschef, mit folgenden Maßgaben zu: Voraussehung der Er— nennung eines Stellvertreters ist, daß der Kanzler sie in Fällen seiner Behinderung (z. B. Krankheit, Abwesenheit, insbesondere aber zeitweilige oder andauernde Überlastung nit Geschäften) beim Kaiser beantragt. Ohne solchen Antrag kann ein Stellvertreter nicht ernannt, dem Reichskanzler somit ein Vertreter nie aufgedrängt werden. Der Antrag kann sich nur richten: 1. auf Ernennung eines Generalstellvertreters (für den Gesamtumfang des kanzlerischen Wirkungskreises) oder 2. auf Einsetzung von Spezialstellvertretern mit sachlich (ressortmäßig) begrenzter Vertretungsmacht, der— zestalt, daß (F 2 d. Ges.) „für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der zigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches befinden, die Vor— tände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden (s. unten) mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäfts— reises“ zu beauftragen sind. Die Ernennung bewirkt bei beiden Kategorien von Ver— tretern eine vohle, nicht aber eine privative (absorptive) Stellvertretung: Gewalt und Verantwortlichkeit des Vertreters bestehen nur solange und soweit der Vertretene ie bestehen lassen will. „Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.“ (KF 3 d. Ges.) Er wird also durch die Stellvertreter in keiner Weise depossediert. 3. Der Reichskanzler ist schließlich Chef der Reichsverwaltung und Dienstvorgesetzter der Reichsbehörden. Nach dem System der Entwürfe der nordd. B.V., welche die Funktionen der Bundesgewalt auf Gesetzgebung und Beaufsichtigung beschränkten und ine unmittelbare Bundesverfassung durch eigene Bundesbehörden nicht kannten, hätte es ür diese Stellung an der nötigen Voraussetzung gefehlt: die letztere war erst gegeben, aachdem das Amendement Bennigsen dem Bundeskanzler die Eigenschaft eines ver— intwortlichen Bundesministers beigelegt und damit die Entstehung von Bundesämtern unterhalb dieser leitenden Zentralstelle ermöglicht hatte. V Die Entwicklung der in dem Kanzler ihre Spitze findenden Behördenorganisation »es Reichs setzt ein mit dem Erlaß des Bundespraͤsidiums vom 12. August 1867, velcher unter dem Namen „Bundeskanzleramt“ eine oberste und vorerst einzige Be— Jörde ins Leben ruft, zuständig „für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung and Beaufsichtigung der durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Gegen— tänden der Buͤndesverwaltung gewordenen bezw. unter die Aufsicht des Bundes— präsidiums gestellten Angelegenheiten, sowie für die dem Bundeskanzler zustehende Be— arbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten“ (B.G.Bl. 1867 S. 29). So erhielt der Bundesminister sein Mimsterium' Nug dem Schoße des Bundes-(seit 1871 Reichs-)