562 IV. Offentliches Recht. sitzers (des Mutterlandes) dienstbar zu sein. Der Ausdruck „Schutz“ und die Bezeichnung der Gewalt des Reichs über seine Kolonien als „Schutzgewalt“ (f. unten) dürfen nicht irreführen. Es handelt sich nämlich überall nicht uͤm eine bloße Schutzherrlichkeit — Suzeränetät, Protektorat — des Reichs über abhängige Staaten; die deutschen Schutz— gebiete sind weder Staaten noch staatsähnliche Gemeinwesen noch überhaupt Gemein— wesen, vielmehr lediglich Objekte der Reichsherrschaft, und zwar Gebiete, in denen außer dem Reiche niemand herrscht, die dem Reiche en touts souveraineté et proprieét6, wie der ältere diplomatische Sprachgebrauch sich ausdrücken würde, gehören. Der Kolonialbesitz des Reichs befindet sich teils in Afrika, teils in der Inselwelt der Südsee, teils in Ostasien. Er ist z. 83. in neun einzelne „Schutzgebiete“ — admini⸗ strative Einheiten ohne Verbandscharakter — eingeteilt: 1. das ostafrikanische Schutz⸗ gebiet; 2. Kamerun; 8. Togo; 4. das südwestafrikanische Schutzgebiet; 8. das Schutz— gebiet Neu-Guinea (umfassend Kaiser-Wilhelmsland auf Neu-Guinea, den Bismäraͤ— Archipel und einige der Salomonsinseln); 6. das Schutzgebiet der Marschall⸗, Brown- und Providence-Inseln; 7. die Samoa-Inseln (westlich des 171. Längengrades von Greenwich): 8. die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen; 9. das Kiautschougebiet. Die Erwerbstitel, welche die Herrschaft des Reichs über diese Länder voölker— rechtlich, also mit Ausschlußwirkung gegenüber dritten Staaten, begründeten, sind teils originäre, teils derivative, je nachdem es sich um vormals herrenlose oder um solche Gebiete handelt, die vor dem Erwerb durch das Reich bereits einem Staate der Völker— rechtsgemeinschaft gehörten. So wurden originär — im Wege der Okkupation — erworben sämtliche afrikanische Kolonien (mit Ausnahme eines von dem Sultan von Zanzibar im Jahre 1880 formell an das Reich zedierten Küstenstrichs bei Zanzibar), ferner die oben unter Nr. 5 und 6 angeführten Besitzungen auf Neu-Guinea und in der Südsee; derivativ dagegen, durch Zession seitens der Vorbesitzer, die übrigen Schutz— gebiete: Kiautschou auf Grund des Vertrages mit China vom 6. März 1898 (Gebiets⸗ abtretung, zwecks Verschleierung der wahren Vertragsabsicht eingekleidet in die Form einer „Verpachtung vorläufig auf 99 Jahre“), die Kaärolinen u. s. w. durch Vertrag mit Spanien vom 80. Juni 1899 (Abtretung an das Reich gegen Zahlung von 285 Mill. Peseten), Samoa vermöge der Auflösung des vormaligen, nach der Samoa-⸗Akte vom 14. Juni 1889 dem Deutschen Reich, England und den Vereinigten Staaten von Nord— amerika gemeinschaftlich zustehenden Kondominates (Kollektibprotektorates) über diese Inseln durch Vertrag der drei Mächte vom 2. Dezember 1899. Die Vornahme und der Abschluß aller dieser teils okkupatorischen, teils vertrags⸗ förmigen Erwerbsgeschäfte war, als Gegenstand der auswärtigen Politik, Sache des Kaisers —— ist legitimiert, von Dritten und Dritten gegenüber dem Reiche Kolonien zu erwerben. Dagegen war er von vornherein aicht zuständig, die staats rechtliche, Angliederung der Schutzgebiete an das Reich zu voll⸗ ziehen, d. h. das Verhältnis dieser Erwerbungen zum Reich und die Formen zu be— stimmen, in denen die Reichsherrschaft dort aufzurichten und auszuüben sei. Insbesondere konnte er ein solches Bestimmungsrecht nicht aus seiner Prärogative im Bereich der aus— wärtigen Angelegenheiten (R.V. Art. 11) herleiten, denn sobald der Erwerb eines neuen Landesteils perfekt geworden ist, verwandeli sich die auf ihn bezügliche Staatstätigkeit aus einer auswärtigen in eine innere Angelegenheit; die inneren Hoheitsrechte des Reiches aber sind — s. oben 8 20 S. 5349 — dem Kaiser nicht allgemein und grundsätzlich übertragen, stehen vielnehr dem Bundesrat zu, soweit Verfassung oder Gesetz nicht ein anderes bestimmen. Da nun, anders wie Elsaß-Lothringen, die Kolonien dem Reichsgebiete nicht einverleibt, auch in ihnen die Reichsverfassung nicht eingeführt wurde, war zunächst nach der Inauguration der deutschen Kolonialpolitik, 1884 1886, unzweifelhaft der Bundesrat zuständig, zu bestimmen, ob er selbst oder wer sonst in den Schutzgebieten namens des Reichs regieren sollte, und wie diese Regierung zu führen sei. Tatfaͤchlich wurde die Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten dem Kaiser überlassen, — eine stillschweigende Ermächtigung, welche alsdann durch das R. G. über die Rechtßsverhältnifse der Schuhgebiate vm17. April 1886 aus—