1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 565 Einheit erscheint, weil sie einem gehört. Dieser eine ist der Landesherr. Er besitzt die Landeshoheit wie eine Vermögensmasse; ihm und seinem Hause gehört insoweit, erb⸗ und eigentümlich, das Land. Es ist deutlich, wie der Landeshoheit mittelalterlichen Stils nicht sowohl das Maß wie die Art moderner Staatsgewali fehlt. Es fehlt ihr sede organschaftliche Struktur. Diese muß fehlen, weil in den Kreis der Au— chauungen über das Verhältnis von Landesherr und Land der Begriff des Gemein— vesen,z noch nicht eingekehrt ist, weil das Land noch ganz Besitztum und noch gar nicht Staat ist. Die Landeshoheit ist ein patrimonium, kein imperium, ihre Ausübung nicht o sehr Regierung (Staatsherrschaft) als Besitz und Nutzuͤg (Eigentumsherrschaft); der Landesherr verhält sich zum Lande wie das Subjekt von Rechten zu deren Objekt. Diese oatrimonial⸗ständische Entwicklungsstufe der deutschen Landesverfassung wird seit dem 17. Jahrhundert, vorab in den größeren Ländern, abgelöst durch die absolute Monarchie; damit beginnt nicht sowohl eine Periode unbeschränkter Fürstenmacht als die Zeit des modernen Staates. Es wäre einseitig, an diesem Zeitalter lediglich die Beseitigung des fragmentarischen Wesens der Landeshoheit, die Erweiterung der letzteren zu einer all— umfassenden, die Totalität sämtlicher Hoheitsrechte in sich begreifenden Gewalt hervor⸗ zuheben; wichtig vor allem, eine Errungenschaft von dauernder Bedeutung ist das andere: die Landeshoheit wechselt ihr Subjekt und zugleich ihre rechtliche Natur. Sie wird zur Staat sgewalt, zu einer Gewalt, welche dem Staate, das heißt dem nun nicht mehr als Besitztum, sondern als Gemeinwesen vorgestellten Lande, zusteht und durch den Landesherrn organschaftlich ausgeübt wird. Es ist ein gewaltiger Fortschritt des politischen Denkens, welcher in erster Linie der naturrechtlichen Staatstheorie zu ver— danken und durch den „aufgeklärten“ (d. h. die patrimonialen, patriarchalen, theokratischen Vorstellungen des Mittelalters abstreifenden, den rationalistischen Gedankenkreisen des Naturrechts sich zuwendenden) Absolutismus des 18. Jahrhunderts zum ersten Male ver— virklicht worden ist. Wiederum ist hier an die oben S. 486, 457 erwähnten Dokumente sener Ära, das Wort Friedrichs des Großen vom König als erstem Diener des Staates und den 81HI IS des Allg.L.R. zu erinnern. Das Ergebnis der Entwicklung unter der absoluten Monarchie läßt sich dahin zusammenfassen, daß damals der Stact entstand und den Landesherrn als sein Oberhaupt und höchftes Organ in sich aufnahm. Damit war dem Monarchen eine Rechtsstellung im Staate angewiesen, an welcher die nun folgende heutige Entwicklungsstufe des Staaisrechts, die konstitutionelle Ordnung, zrundsätzlich nichts, sondern nur insofern geändert hat, als sie die Ausübung der Staats Jjewalt durch den Monarchen an verfassungsmäßig bestimmte Formen und Schranken ge— zunden hat. Darüber ist oben, 8 7, gesprochen worden. Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staate nach heutigem deutschem Landes- staatsrecht ergibt sich aus folgenden Sätzen. J 1. Es ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht außer und über diesem. Die krone ist, wie schon zur absolutistischen Zeit, so heute erst recht, eine Staats— stitution, die Rechtssäte über die Kompetenz des Monarchen sind Staatsrecht, der MNonarch mit allen seinen Rechten hat seinen Status im Staate, nirgends sonst. Gegen die oft wiederholte Wendung von dem „eigenen“ Recht der Krone läßt sich nichts ein— wenden, wofern damit nur die Tatsache bezeichnet werden will, daß die Kronrechte ihrem Träger nicht erst durch die Verfassungsurkunde übertragen worden sind (s. oben, Ein— Jang dieses Paragraphen). Jeder andere Sinn, der in das „eigene Recht“ hineingelegt werden önnte, widerspricht der geschichtlichen Entwicklung und dem Wesen des modernen Staates, st daher abzuweisen. Unrichtig wäre zunächst die Auffassung dieses angeblichen ius roprium als ein übers oder außerstaatliches Recht. Der Rechtsgrund der Monarchie, die Zuständigkeit der Krone beruhen nicht in einer außerstaatlichen, sondern in der staatlichen Rechtsordnung; zu Anderungen im Bestand und Wesen der Kronrechte ist ein (gesetz- zeberischer, vorgeschriebenenfalls in ven Formen der Verfassungsänderung vorzu— tehmender) Staatswillensakt erforderlich und ausreichend. Irrtümlich ferner wäre die Anterstellung, als handle es sich bei der Kompetenz der Krone um „eigenes“, weil dem Monarchen persönlich gahbrendes Recht.