1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 567 posterior sich ergeben (nähere Ausführungen bei Anschütz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt ... nach preuß. Staatsrecht, S. 83 ff.). 4. Der Monarch in Person ist schließlich Subjekt gewisser öffentlichrechtlicher An— jprüche gegen den Staat, welche ihm mit der Krone zugleich von Rechts wegen zufallen: der Monarchenrechte (s. hierüber insbes. Jellinek, System 140 ff.) Nicht zu diesen gehören, wie oben unter 2. erwähnt, die der Krone zur Ausübung übertraägenen bezw. belassenen „Regierungsrechte“: sie find subjektive Rechte nicht des Monarchen, sondern des Staates. Die Monarchenrechte sind folgende: a) der Anspruch, Monarch zu sein uind als solcher zu gelten, das Recht auf die Krone; b) die sog. Ehrenrechte, aus— chließliche Ansprüche auf gewisse Vorzüge, welche dem Monarchen und nur ihm eingeräumt iind, um hiermit nicht sowohl die Person als den in ihr sich verkörpernden Staat selbst zu ehren, die Majestät der Staatsidee in die Erscheinung treten zu lassen. Am der Spitze dieser Gruppe von Rechten steht die Unverletzlichkeit oder, wie manche Verfassungen sagen, die „Heiligkeit“ der Herrscherpersönlichkeit: ein Recht auf Immunitaät gegenüber jedem staatlichen Zwang, derart, daß der Monarch weder für Regierungs- noch ür Privathandlungen von irgend wem zur Rechenschaft gezogen, insbesondere vor Gericht gefordert werden kann (Unverletzlichkeit gleichbedeutend mit Unverantwortlichkeit; dies sonst streng durchgeführte Prinzip erleidet eine Ausnahme nur insofern, als der Zivil⸗ rechtsweg gegen den Monarchen als Privatmann nicht ausgeschlossen ist). Die übrigen Ehrenrechte sind: das Recht auf die monarchische Titulatur (in Deutschland vielfach abgestuft: König — Majestät, Großherzog — Kgl. Hoheit, Herzog — Hoheit, Fürst — Durchlaucht; die Abstufung ist ohne staatsrechtliche Bedeutung), das übliche Hofs, Kanzlei- und sonstige Zeremoniell einschließlich der militärischen Ehrenerweisungen und des Kirchengebets, auf die Kroninsignien, auf Freiheit von allen öffentlichen Abgaben und Lasten (nach Maßgabe des Landesrechts), auf erhöhten strafrechtlichen Schutz (88 80, 81, 94, 98, 98, 99 R.Str.G. B.). Die Landestra uer beim Tode des Monarchen ist nicht Objekt eines sub— jektiven Anspruchs — wem sollte der zustehen? —, wohl aber ein überall anerkanntes, wenngleich zumeist nicht auf Gesetz, sondern auf Gewohnheit fundiertes Institut des objektiven öffentlichen Rechts. Nicht zu den Ehrenrechten des Monarchen, sondern zu den ihm zu— tehenden Regierungsfunktionen gehört die sog. Ehrenhoheit oder das Velohnungsrecht: Orden, Titel, Adelsprädikate sind nicht persoönliche Geschenke des Monarchen, sondern Auszeichnungen, welche der Staat durch sein Oberhaupt verleiht (unrichtig G. Meyer J84 Anm. 10). — Die dritte Gruppe der Monarchenrechte wird gebildet durch e) die Ansprüche auf Gewährung derjenigen Geld- und geldwerten Leistungen, welche nach der Verfassung und den Gesetzen des Landes aus Staatsmitteln für die Krone aus— gesetzt sind, insbesondere auf die Krondotation i. e. S. oder Zivilliste. Hierüber s. unten 829. 8 26. Die Ausübung der Regierungsgewalt. Die Verantwortlichkeit der Minister!. Unter Regierungsgewalt wird hier verstanden die gesamte Staatsgewalt in ihrer funktionellen Seite, also nicht eine Auswahl einzelner Staatsfunktionen, sondern der In— begriff aller. Es gilt, wie in dem vorigen Paragraphen gezeigt wurde, nach deutschem Landesstaatsrecht der Grundsatz, daß der Monarch Träger der Regierungsgewalt ist, daß er sie aber auszuüben hat nach Maßgabe der Verfassung. Gemeingültige — von den Verfassungen teils ausdrücklich formulierte, teils stillschweigend vorausgesetzte — Rechtssätze über die Ausübung der Regierungsgewalt sind folgende: 1. Der Satz, daß der Monarch die Staatsgewalt nach den in der Verfassung festgesetzten Bestimmungen ausübte(s. die Allegate oben S. 566), bedeutet nicht, daß diese Ausübung stets und unter allen Umständen persönlich durch den Monarchen erfolgen müsse. Zu persönlichem GMeyer g88 84, 184, 185; Schulze, D. Staatsr. J 297 ff.; v. Seydel, Bayer. Staatsr. Sog Borrn hee etee ie o Frgatz Preuß. Staatst. 34ff.; Samuely, Das Prinzip der Ninisterverantworilichteit (1860); Pist orius, Staatsgerichtshöfe und Minifter- derantwortlichkeit (1891)