570 7. Offentliches Recht. Geschworenen (Bayern), oder das Oberlandesgericht (Hessen), oder ein besonderer, ad hoe zu konstituierender, je zur Hälfte von der Regierung und vom Landtage zu besetzender Staatsgerichtshof (Württemberg, Sachsen), oder endlich die Erste Kammer, verstärkt durch Beizug richterlicher Beamten (Baden). Das Urteil geht bei Bejahung der Schuldfrage höchstenfalls auf Entfernung aus Amt und Staatsdienst; es ist äußerlich und nach der Form des Verfahrens, welches ihm voraufgeht, ein Strafurteil, seiner rechtlichen Natur nach jedoch von einem solchen verschieden; es ist kein Att der ordentlichen Strafrechts- pflege (Kriminalgerichtsbarkeit), sondern der Diszi plinargewalt (Dienststrafgewalt). Auf den Rechtsboden der Beamitendisziplin gestelli, können allein die Staatsgerichtshöfe, als Disziplinarinstanzen also, den Reichsjustizgesetzen gegenüber Geltung und Bestand behaupten, nicht dagegen als Strafgerichte, da die Strafrechtspflege durch das Reichsrecht (9 12, 138 G. V. G. in Verb. mit 88488 ff. St.P.O.) den ordentlichen Gerichten ausschließlich übertragen und eine Zulassung der Staatsgerichtshöfe als besondere Ge— richte“ (F 14 G.V. G.) nicht erfolat ist. 3* F27. Erwerb und Verlust des Rechts auf die Krone!. s. Der Erwerb. (Das Thronfolgerecht.) — Das Recht auf die Krone ist, dem übereinstimmenden Charakter der deutschen Monarchien als Erb monarchien entsprechend, der Regel nach ein nur durch Geburt zu erwerbendes, angestammtes Recht. Man pflegt, soweit dieser Regel- und Normalzustand reicht, von „ordentlicher Thronfolge“ zu sprechen. Nur ganz ausnahms- und aushilfsweise („außerordentliche Thronfolge“) sind Erwerbs⸗ zründe anerkannt, welche mit Abstammung und Geblütsrecht nichts zu iun haben. 1..Die ordentliche Thronfolge ist ein Inbegriff von Rechtssätzen, welcher die successionsberechtigten Mitglieder einer bestimmten Famile, des regierenden Hauses (der Dynastie), in einer festen Reihenfolge, der Successionsordnung, auf den Thron beruft, derart, daß im Falle der Thronerledigung (s. unten II) der Nächste in der Reihe jedesmal oorausbestimmt ist und ipso iure auf den erledigten Thron berufen wird. Dieses Thronfolgerecht ift mit den übrigen monarchischen Instiutionen geworden und gewachsen. Es steht zunächst auf dem nämlichen Rechtsboden wie das deutsche Landesherrentum überhaäupt: auf dem Boden rein patrimonialer Auffassung des Verhältnifses von Landesherr und Land (s. oben 8 25, S. 564, 5655 es tritt in die geschichtliche Entwicklung ein als ein Stück Sonderprivalrecht des höchsten Geburtsstandes, als die Ordnung, welche die Erbfolge in die Besitzungen des deutschen Füͤrstenftandes, die Länder, regelt. Das Thronfolgerecht war damals eine wahre Erbfolge im privatrechtlichen Sinn des Wortes. Unter Lebenden ein brauch— und gangbares Objekt für Rechtsgeschäfte von mancherlei ÄArt Gauf, Tausch, Verpfändung, wurde die Hoheit über ein deutsches Land beim Tode ihres jeweiligen Besitzers zur Verla em ich gft, über deren Vererbung subsidiar die Normen des Lehnrechts (bei Reichs⸗ Eehen der Regelfam bder deẽ Stammgüterrechts (bei allodialen Herrschaften) principaliter aber Ver⸗ ügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) entschieden. Dabei hat längere Zeit nach der Ent—⸗ tehung der Landeshoheit, im 18. und 14. Jahrh., eine so gut wie schrautenlose Vertrags und Testierfreiheit gegolten; Teilungen der Landeshoheit, des Landes in diesem Sinne unler gleich nahe Erben waren damals ebenso zulasfig wie uͤblich: Doch erwies sich diese Epoche bald als Episode. Das dynastische Fami lieninterefje selbft reagierte gegen das Teilungsunwesen. In der sehr begründeten Furcht vor Zersplitterung des Familienbesitzes, dor, Abtrennungen auf, Nimmerwiederkehr schritten die Dynastien, ihre Autonomte gebrauchend, vielsach zur Proklamation des Unteilb arkeitsprinzipes durch Hausgesetze i. w. S. (teils in Vertrags-, teils in Testamentsform gehalten; Beisp. die kur—⸗ brandenburgische Dispositio Achillea dv. 1479. dDas gleichgerichtet Interesse der Stände an der Unteilbarkeit des Landes führte hier und da zu entsprechenden Landesgesetzen im mittelalterlichen Stil, dagh zur Festlegung des Teilungsverbot durch Vertrag zwischen Landesherr und Ständen; Beisp. Münfinger Vertrag [Württemberg] von 1482). Endlich ist die Unteilbackeit auch reichs⸗ Jesetzlich — durch die GBulle v. 1356— für die kurfürstlichen Länder sanktioniert worden, und vereinigten sich so Haus-, Landes- und Reichsrecht in der Verfolgung desselben Zieles, wobei der Grundsatz der Individualfuccession in Gestalt der agnatischen Luͤneälfolge mit dem Vorzug hertets NMeygr 8Fs,8o fft; Schul ze, D. Staatsr. J 20s ff.; Dersel be, Preuß. Staatsr. J 171ff.: Derselbe, Das Recht der Eistgeburt (1851; Derselbe, Das deutsche Fürstenrecht, in der 5. Aufl. dieser Encytl, S. 1340 ff3 6 Furt im R.-Lex., Art. „Thronfolge“, OeHeld, Die geschichtl. Ent— wicklung des dentschen Thronsolgerechts, in der Ztschr. für deutsches Staatsr. J 41 ff.; A. W. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen .... Häusfer 11871).