572 IV. Hffentliches Recht. Widerspruchsrecht gegen dergleichen gesetzgeberische Akte zu. Die gegensätzliche, früher vielfach verbreitete (Jacharige, 83pfl'u. a.), neuestens hie und da mit belangloser Begründung wiederum auftauchende Meinung findet eine Stütze weder im positiven Recht noch in der Natur der Sache. Aus der Natur der Sache folgt nur, daß, wie die objektiven Normen, so auch die subjektiven Ansprüche dem rechtsäͤndernden Staatswillen unbeschränkt unterworfen find, daß es mithin wohlerworbene Rechte dem Gesetzgeber gegenüber nicht gibt, und daß die Rechte der Thronanwärter hiervon keine Ausnuͤahme machen. — Es sind nun die Hauptgrundsätze des geltenden deutschen Thronfolgerechts in Kürze zu betrachten. Man muß zwei Gruppen von Normen unterscheiden: einmal diejenigen, welche in einem Staate den Kreis der successionsfähigen Personen abgrenzen, sodann diejenigen, welche die gleichzeitig lebenden Mitglieder diefes Personenkreises in eine Reihenfolge einordnen, hiermit vorausbestimmend, wer im Thronerledigungsfalle der Erste in der Reihe, somit der Nächste zum Throne ist Guccessionsordnung)h. a) Die Voraussetzungen der Successionsfähigkeit nach den Grund— sätzen des deutschen Landesstaatsrechts sind: 4) Erfordernisse hinsichtlich der Abstammung. Der Prätendent muß vor allem in gerader Linie von dem ersten Inhaber der Krone, dem „Primus acquirens“ (z. B. in Preußen von dem Kurfürsten Friedrich J.) abstammen; Ab⸗ kömmlinge von Seitenverwandten des prim. aeq. (süddeutsche Hohenzollern) sind aus— geschlossen. Die Abstammung muß eine leibliche (nirgends durch Adoption vermittelte), eheliche (Ausschluß der Legitimation, auch der legit. peor subseq. matr.), ferner eine eben“ bürtige sein. Letzteres Erfordernis verlangt, daß die Ehen, aus welchen der Prätendent und seine agnatischen Vorfahren stammen, nach dem jeweils geltenden Hausrecht eben⸗ bürtig sein bezw. gewesen sein müssen. Heute sind — vorbehaltlich abweichender, „laxerer“ Bestimmungen der Gesetze und Observanzen einzelner Häuser — Linem regierenden deut⸗ schen Fürstenhause nur folgende Personenkreise ebenbürtig 1. der hohe Adel Deutsch— lands (vgl. oben 8 17) — die Gesamtheit der Familien, welche gegenwärtig in Deutsch— land regieren oder einstmals regiert haben (standesherrliche und depossedierte Häuser, fürstliches Haus Hohenzollern); 2. die außerhalb Deutschlands in Europa regierenden Dynastien (einschließlich der depossedierten) christlichen Bekenntnisses. — Weiterhin ist die Successionsfähigkeit fast überall davon abhängig gemacht, daß die Ehe, welcher der Anwärter entstammt, mit Genehmigung des Familienhaupts geschlossen ist; die nicht— konsentierte Ehe steht der Mißheirat gleich. — Endlich gehört agnatische (nur durch Männer vermittelte, „mares à mare“) Abstammung vom ersten Erwerber zu den absoluten Erfordernissen der Successionsfähigkeit, wenn und wo die weiblichen Linien — Kog⸗ naten — auch subsidiär, nach Erlöschen des Mannesstammes, von der Thronfolge aus— geschlossen sind. Ein solcher Ausschluß ist (aus Gründen, die in der Anknüpfung des deutschen Thronfolgerechts aͤn die prinzipiell streng agnatische Lehnssuccession liegen) zu ver⸗ muten; er gilt mithin nicht nur in den Einzelstaaten, deren Haͤus oder Verfassungsgesetze ihn ausdrücklich proklamieren (Mecklenburg, Oldenburg), sondern auch dort, wo die Geseße schweigen, wie namentlich in Preußen. Es bedarf eines positiven Ausspruchs des Partikularrechts, um den Kognaten das Folgerecht zu sichern; solche Aussprüche enthalten beispielsweise die Verfassungen von Bayern (Tiu ii 8 5), Württemberg (8 7), Sachsen (87) und Baden (8 3 des Hausgesetzes v. 4. November 1817 5 Verbindung mit 84 V.U.). 9) Erfordernisse hiͤnsichtlich der Person. Männliches Geschlecht des Anwärters erfordern selbstversiändlich die Staaten mit streng agnatischer (s. oben), aber auch einige mit subsidiär kognatischer Thronfolge; so läßt Baden (a. a. O. 8 8) zwar die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen zu, schließt diese selbst aber aus, während in Bayern, Württemberg, Sachsen eine regierende Koönigin rechtlich möglich ist. Andere persön⸗ liche Qualifikationen stellt das geltende Recht im allgemeinen nicht auf, jedoch können sich solche u. U. aus Vorschriften ergeben, welche, wie in Preußen und Baden, die Begründung einer Personalunion mit ausländischen Staaten an die Zustimmung des Landtags binden oder schlechtweg verbieten. Das vereingelte Erfordernis christlicher Konfession — 8 3