576 IV. Offentliches Recht. sei. Der Regent ist Repräsentant Organ) des Staates, sonst niemands. Er ist nicht Stellvertreter der Monarchenpersönlichkeit, am wenigsten in irgend einem privat rechtlichen (Gormund, Beauftragter, Bevollmächtigter), aber auch nicht im staatsrechtlichen Sinne. Zwischen ihm und dein Monarchen, für den er regiert, waltet überhaupt kein Rechtsverhältnis ob, also auch kein Verantwortlichkeitsverhältnis. „Im Namen“ heißt hier „an Statt“ des Monarchen. Der Regent ist ein durch das Gesetz berufener Ersatzmann des Monarchen. Man mag sich das so vorstellen, daß durch die Einsetzung der Regentschaft eine Teilung der Monarchenstellung eintritt: dem Monarchen bleiben die Ehren- und pekuniären Rechte (oben S. 569), waͤhrend das Recht auf Ausübung der Regierungsgewalt dem Regenten zufällt. Nach Inhalt und Umfang reicht die Gewalt des Regenten ebensoweit wie die des Monarchen, es sei denn, daß die Verfassung ein anderes bestimmt. Letzteres ist geschehen 3. B. in Württemberg (V.U. 8 15), auch in Bayern und einigen Kleinstaaten, nicht da— gegen in Preußen. Für die Ausübung der Regierungsgewalt durch den Regenten gelten selbstverständlich dieselben Schranken, welche dem Monarchen gezogen sind (s. oben 826). Insbesondere bedarf auch er — da er als Staatsorgan wenngleich nicht als Privatmann) ebenso unverantwortlich ist, wie der Monarch — bei Ausübung der Regierungsgewalt der verantwortlichen Mitwirkung der Minister. II. Regierungsstellvertretung i. e. S. Man versteht hierunter die Führung der monarchischen Regierungsgeschäfte durch einen Vertreter kraft besonderen Auftrags des Monarchen in Fällen vorübergehender, die Einsetzung einer Regentschaft nicht er⸗ fordernden Verhinderung. Das Recht des Monarchen, aͤnen solchen Auftrag zu erteilen, ist nicht selbstverständlich, bedarf vielmehr kiner positivrechtlichen Begründung jedenfalls insoweit, als es sich um UÜbertragung von Funktionen an den Stellvertreter handelt, welche nach Verfassung und Gesetz von dem Monarchen persönlich auszuüben sind (s. oben S. 569, 570). Die hiernach erforderliche Ermächtigung findet sich in manchen Verfassungen ausgesprochen: Bayern II 8 9, Sachsen 89; andere (Preußen, Württemberg) schweigen, ohne damit die Entstehung eines das tatsächlich unentbehrliche Rechtsinstitut der Re— gierungsstellvertretung stützenden Gewohnheitsrechtes zu verhindern. In Preußen ist jetzt, nach den Vorgängen der Jahre 1857, 1858, 1878, 1888 (vgl. Schwartz, Komm. 3. preuß. V. U., S. 160 ff.) mit einem solchen Gewohnheitsrecht als mit Liner vellenbeten Tatsache zu rechnen. — In der Auswahl seines Stellvertreters ist der Monarch überall vollkommen frei. Der Regierungsstellvertreter unterscheidet sich von dem Regenten da— durch, daß seine Zuständigkteit nach Rechtsgrund und Umfang nicht auf der Verfassung, sondern auf dem persönlichen, jederzeit widerruflichen Willen des Monarchen beruht. Er ist, was der Regent nicht ist, persönlicher Bevollmaͤchtigter des Monarchen, also demgemäß dem Vollmachtgeber und dritten verantwortlich. Nach außen, den Behörden und ünter— tanen gegenüber gilt der geäußerte Wille des Regierungsstellvertreters als Wille des aren, soweit und solange letzterer nicht. persönlich hervortretend, den Vertreter esavouiert. z29. Die pekuniäre Ausstattung von Krone und Herrscherhaus!. Gegenstand des Staatsrechts sind die Vermögensverhältnisse der regierenden Familien nur, sofern sie auf Ansprüchen an den Staat beruhen. Zunächst steht hier zur Er— — Frage nach dem Ob und Wie einer solchen Dotation konnte während der älteren, patrimonialen Ent— wicklungsstufe des deutschen Landesstaatsrechts (s. oben S. 864, 565) gar nicht auftauchen, weil es an der nötigen Voraussetzung fehlte: an der rechtlichen Verschiedenheit der Subijiekte 5. A. Zachariae, D. Staats- und Bundesr. g8,207 ff.; G. Meyer 88 94ff.; v. Gerbex, Grundz. — 80 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß. Staatsr. 1213 ff.z Schwartz, Komm 3.preuß. V.u. zu Art. 59, ferner die Arliket „Civillister in v. Stengels Wörlerb. dVerwalteR. (v. Gnesist), Holtzendorffs RLer. (G Meier), Conrads Handwörterbuch der Stgatswissenshaft irschled, und „Apanage“ im R.ꝛLex. (Meser) und Handwörlerb. d. Staatswiss. (RKintelen)