1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 579 der deutschen konstitutionellen Volksvertretung. Sie waren Schutz- und Trutzverbände, gebildet von den privilegierten Klassen des Landes zur Verteidigung ihrer Rechte gegen Über— griffe der Landeshoheit, das Gegenftück der letzteren und zugleich ihr Ebenbild Gewalten ohne Beziehung auf ein Gemeinwesen, dem fie dienten, ohne organschaftliche Struktur (ogl. oben S. 565). Anders heute. Dem Begriff der konstitutionellen Volksvertretung ent⸗ jprechend stellt der Landtag ein unmittelbares, kollegialisches Staatsorgan dar, welches vorwiegend oder ganz aus Wahlen des Volkes hervorgeht und die Beteiligung ves letzteren bei der Bildung des Staatswillens vermitteln soll. 1. Die Rechtsstellung des Landtags ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht außer oder neben diesem. die Folgerungen aus dem Gedanken der Staatseinheit, welche auch die Krone gegen sich und ihr etwa angedichtete Prätensionen „eigenen Rechts“ gelten iassen muß (oben S. 365), sind hier analog zu ziehen. Auch die Volksvertretung hat ihren Status nur im Stadte, sie steht ihm nicht „gegenüber“, sondern ist ein Stück von ihm. Die Zweiheit der obersten Organe in der modernen konstitutionellen Monarchie Jat nichts zu schaffen mit jenem Dualismus von Landesherr und Landständen nach der alten Verfassung, einem durch keine höhere Einheit versöhnten Nebeneinander zweier eigen— derechtigter Subjekte. Krone uͤnd Landtag von heute sind nicht zwei Parteien mit jeweils eigenen Rechten, sondern zwei Organe im Dienste eines und desselben Gemeinwesens, des Staates. 2. Das Wesen des Landtags ist Organschaft im Staat. Der Landtag ist eine Versammlung, welche innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit berufen ist, den Staats willen zu wirken oder bei seiner Bildung mitzuwirken. Auch hier findet das oben (S. 563, 566) über die rechtliche Stellung der Krone gesagte Analoge Anwendung. So wenig wie der regierende Monarch übt der beschließende Landtag eigenes Recht, sondern beide üben fremdes Recht aus, Rechte, deren Subjekt der Staat ist. War in anderem Zusammenhange (oben a. a. O.) festzustellen, daß die „Regierungsrechte“ nicht dem Monarchen „eigen“ sind, so ist dem hier hinzuzufügen, daß ebensowenig die sog. „politischen Rechte““ (z. B. das Steuerbewilligungsrecht) und „Kollegialrechte“ (die parlamentarische Autonomie) subjektive Rechte des Landta gs darstellen — eine konstruktion, welche sich schon deshalb verbietet, weil die Landtage (auch hierin wieder pezifisch verschieden von den alten Landständen) Kolblegiken, aber keine Ko rporationen, veil sie keine Rechtssubjekte sind und sonach schlechthin der Fähigkeit entbehren, eigene Rechte, ei es private, sei es öffentliche, zu haben. Die von dem Landtage ausgeübten Rechte gehören also nicht ihm, sondern deim Staat. Nicht etwa einer vom Staate verschiedenen Persönlichkeit „Volk“n Die Bezeichnung „Volksvertretung“ darf nicht zu falschen Vor— stellungen über das Wesen der Sache verleiten. In der Tat handelt es sich hier weder um eine Vertretung des Volkes im Rechtssinne überhaupt, noch insbesondere um eine Vertretung gegenüber dem Staate. Die eine Aunahme ware so verfehlt wie die andere. Das Wort Volksvertretung verbildlicht nicht ein Rechtsverhältnis, auf dessen einer Seite das Volk, anderseits der Landtag figuriert. Es besteht kein Rechtsband irgend welcher Art, also auch kein Stellvertretungs?, Repräsentations⸗, Mandats oder sonstiges Rechtsverhältnis und zwar so wenig zwischen dem einzelnen Landtagsmitglied und seinen Wählern (dies ist oofitivrechtlich anerkannt, ogl. z. B. preuß. V.U. Art. 83, dem Art. 29 R. V., oben S. 551, entspricht) wie zwischen dem Landtag als solchem und der Volksgesamtheit. Letzteres wäre eine staatsrechtlich unvollziehbare Vorstellung. Denn Rechtsverhältnisse siind nur zwischen Personen denkbar; Stellvertretung und Repräsentation zeigen die Darstellung des Willens einer Person durch eine andere Person. Hier aber fehlt es, AWbgesehen von der „anderen“, vor allem an der „einen“ Person: das Volk abgezogen vom Staat ist, wie oben Z1, S. 482 hervorgehoben, keine Person, kein rechtsfähiges, also auch kein repräsentables Wesen. Damit erledigt sich zugleich die Meinung, als werde in Gestalt des Landtags das Volk gegenüber dem Staate repräsentiert, ein Gedanke, gegen den übrigens auch noch aus anderen Gründen Widerspruch erhoben werden müßte! Val. unten 8 82.