1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 588 zier neben den gewählten auch solche Mitglieder erscheinen, die von Amts wegen kraft Gesetzes Sitz und Stimme haben (6 protestantische, 8 katholische Prälaten, Kanzler der Universität), Elemente, deren Berechtigung zu potenzierter Vertretung nicht bestritten verden mag, die aber eben deshalb besser in der Ersten Kammer unterzubringen wären. Die Gestaltung des Wahlrechts zur Zweiten Kammer bewirkt gegenwärtig überall eine Jomogene Struktur der Kammern: eine Versammlung, welche sich nicht aus Deputierten einzelner Stände und Klassen, sondern in Wahrheit aus „Vertretern des gesamten Volkes“ zusammensetzt, ein Abbild der modernen bürgerlichen Gesellschaft mit bewußter Außerachtlassung ihrer berufsständischen und insbesondere der etwa noch vorhandenen geburtsständischen Gliederung. Nachdem dieses Formationsprinzip schon längst auch in Bayern und Sachsen, wo bis 1848 bezw. 1868 die Zweite Kammer geburtsständisch gegliedert war, durchgeführt worden ist, bildet jetzt wiederum nur die württembergische Kammer der Abgeordneten noch eine Ausnahme von der Regel: neben 70 Erwählten des allgemeinen Stimmrechts figurieren in dieser Kammer noch 18 Abgeordnete des ritter— schaftlichen Adels, eine Gruppe, die sonst überall ihren Platz in der Ersten Kammer rhalten hat. Dem Charakter einer rein numerischen Vertretung des Staatsbürgertums ent— sprechend erfolgt die Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer überall in territorial abgegrenzten Wahlkreisen (Wahlbezirken), deren Zahl und Grenzen meist (Preußen, Württemberg, Baden, Hessen) gesetzlich festgelegt, selten (Bayern, Sachsen) dem Ver— ordnungswege, also der Regierung, zur Bestimmung überlassen find. Durchweg durch Verfassungs- oder einfache) Gesetze geregelt sind ferner folgende Punkte: die Gesamtzahl der Abgeordneten, die Voraussetzungen des aktiven und des passiven Wahlrechts (Wahl⸗ ähigkeit und Wählbarkeit), die grundsätzliche Gestaltung des Wahlverfahrens. Wichtig und charakteristisch für das politische Gesamtbild der deutschen Zweiten Kammern find insbesondere die Normen über Wahlfähigkeit, Wählbarkeit und Wahlverfahren. Sie sind, im Zusammenhalt der wesentlichsten Übereinstimmungen und Verschiedenheiten, folgende: Das Reichstagswahlxecht (oben S. 55) mit seiner radikalen Durchführung aller demo— kratischen Forderungen? Allgeineinheit und Gleichheit der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit, direkte und zeheime Abstimmung ist von allen deutschen Staaten nur in Württemberg für die 70, Abgeordneten der Städte und Oheramtsbezirke“ der dortigen Kammer d. Abg. angenommen worden (eit 1868, nach dem Vorgang der Nordd. Buͤndesverfassungs, Die anderen Staaten folgen dagegen in der Gestaltung ihres Landtagswahlrechts dem reichsxechtlichen Vorbild durchweg nur in einzelnen, nicht nach allen Richtungen. Die bemerkenswerteste Übereinstimmung der Partikularrechte besteht in der Ablehnung des Grundsatzes der direkten Wahlz; dieser ist nur in Württemberg labgesehen von einigen Klein— staaten) anerkannt, fonst überall verworfen zu Gunsten des indirekten Wahlsystems: die Wahl⸗ fähigen („Urwähler“) wählen Wahlmänner, diese erst die Abgeordneten. — „Allgemeines“ (aktives wie passives) Wahlrecht besteht, wofern man das Unterscheidungsmerkmal der „Allgemeinheit“, wie üblich, in dem Fortfall ständischer und Cenfusbeschränkungen der Waählfähigkeil bezw. Wäͤhlbarkeit erblicken will, außer in Württemberg, in Preußen (die hier maßgebende Norm, VBerordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 80. Mai 1849, verleiht das aktive Wahlrecht jedem selbständigen, d. h. zivilrechtlich verfügungsfähigen Preußen, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitßz der bürgerlichen Ehrenrechte steht, keine Armenunterflützung erhält und in, der Gemeinde des Wahlortes seit mindestens 6 Monaten wohnt — und das pafssive inter sonst gleichen Voraussetzungen demjenigen, welcher das 30. Lebensjahr vollendet und seit mindestens inem Jahre dem Staatsverbande angehört), sowie in Baden. Dagegen ist in Bayern, Sachsen, Hessen die Wahlfähigkeit durch das Erforbdernis der Zahlung einer direkten Steuer beschränkt. Kraft Reichsgesetzes (K. Militärges. vom 2. Mai 18748 49) ruht überall das aktive Landtagswahlrecht der aktiven Militärpersonen. — Nach den Gesetzen Bayerns, Wuͤrliembergs, Badens und Hessens gilt „gleiche s“ Wahlrecht: das Gewicht aller Wähler? bezw. Urwählerftimmen ist gleich. Dagegen ist in Preußen, nach anfänglicher Geltung des allgemeinen, gleichen, indirekten Wahlrechts, durch die angeführte Verordnung vom 80. Mai“1849 (j. auch oben 8 7, S. 497) ein abweichendes System eingeführt worden, welches das Stimmgewicht des Urwählers nach seiner, Steuerleistung abstuft: das os. Dreiklassensystem. Es hat mit einigen nicht unwesentlichen Änderungen, die hier außer Betracht bleiben müssen, auch in Sachsen durch das Gesetz, die Wahlen für die Zweite Kammer be— reffend, vom 28. Maͤrz 1899 Aufnahme gefunden. Die wesentlichsten Einzelheiten des Systems nach preußz. Recht B. vom 80. Mai 1847 und Gesetz betr. Underung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 808) find folgende. In jedem Urwahlbezirt (Mindestzah 7800 Höchftzahl 17148. Seelen) werden die Wahler nach Maßgabe der von ihnen entrichteten direkten Siaats und Kommunalsteuern in drei Abteilungen geteilt, so zwar, daß auf jede Abteilung ein Drittel des Gesamtaufkommens der genannten