1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 585 Entgegennahme des Verfassungseides seitens des Monarchen und Regenten, Erhebung der Ministeranklage. Ein „allgemeines Recht des Landtags auf Überwachung und Kontrolle der gesamten Staatsverwaltung“ (Schulze, D. Staatsr. J479 und G Meyer 896) lann nicht anerkannt werden, sofern damit ein Recht auf Mitteilung aller Regieruͤngs— akten, ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnisnahme in Bezug auf die gesamte Staats— »erwaltungstätigkeit behauptet werden will. Ein solcher Anspruch besteht nur, soweit Spezialgesetze ihn für einzelne Zweige und Funktionen der Regierungstätigkeit gewähren wichtigster Fall: die Finanzkontrolle; s. unten 8 46), darüber hinaus nicht, es ist kein allgemeiner Verfassungsgrundsatz, daß die Regierung dein Landtag jederzeit auf Verlangen hre Akten offen legen muß. Jedoch statuieren die Verfassungen zwei besondere Kom— petenzen, welche den Gedanken einer überwachenden, kontrollierenden, kritisierenden Tätig— keit des Landtags, jede in ihrer Weise, zum Ausdruck bringen: das Recht der Vor— tellung und Beschwerde (Petitionsrecht) und das Informationsrecht. Das erstere ist in allen Verfassungen ausdrücklich anerkannt (vgl. z. B. preuß. V. U. Art. 81), es besteht in der Befugnis, Bitten und Anträge an die Staatsregierung — an die Minister oder unmittelbar an die Krone — zu stellen. Gegenständlich ist das Petitionsrecht nicht beschränkt, insbesondere nicht auf die Gebiete der Staatstätigkeit, wo dem Landtage ein Recht beschließender Mitwirkung eingeräumt ist: Inhalt einer Petition . w. S. kann alles sein, was die Kammern, einzeln oder zusammen, angemessen finden, der Staatsregierung zu sagen und vorzustellen, es kann ein Verwaltungsakt oder eine ganze Verwaltungspraxis wegen Rechts— oder Zweckwidrigkeit gerügt, weiterhin aber auch an dem bestehendem Rechtszustand als solchem Kritik geübt und um Einbringung einer bessernden Gesetzesvorlage ersucht werden. Das Petitionsrecht kann der Landtag sowohl von sich aus, von Amts wegen ausüben, indem er „Adressen“ an die Krone, „Resolu— tionen“ an die Minister richtet, wie auch in Verfolg von Anträgen und Beschwerden Dritter. Solche Beschwerden, Petitionen“ im engeren Sinne genannt, können überall an den Landtag und jede Kammer einzeln gerichtet, dürfen aber nur schriftlich übersandt, nicht versönlich oder durch Deputationen überreicht werden. — Im Hinblick auf erhobene oder zu erhebende Beschwerden kann der Landtag (jede Kammer für sich) von dem In— formationsrecht Gebrauch machen. Diese Kompetenz (die Bezeichnung ist nicht affiziell) umfaßt zweierlei: einmal die überall, ausdrücklich oder stillschweigend, anerkannte Befugnis, Anfragen, „Interpellationen“, an die Minister zu richten, und sodann das, wesentlich nur durch die preußische V.N., in geringerem Grabe von dem bayerischen Recht ausgebildete Recht der parlamentarischen Untersuchungen (Enqueten). Die Zulässig⸗ eit der Interpellationen folgt, wofern sie nicht ausdrücklich gewährleistet ist (vgl. preuß. V. U. Art. 60 Abs. 25 ,„Anwesenheit“ bedeutet hier nicht stummes Dabeisitzen, sondern Beteiligung an den Verhandlungen, ferner Art. 81 Abs. 3), aus dem Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit. Die Rechtswirkung der Interpellation ist die Verpflichtung des angeredeten Ministers, Auskunft zu geben oder zu begrunden, warum eine solche nicht gegeben werden könne, z. B. darzutun, daß das Staatsinteresse Geheimhaltung der Sache fordere. Das sog. Enqueterecht des preußischen Landtags (V. U. Art. 82) besteht in der Befugnis jeder Kammer, „behufs ihrer Information Kommis sionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen“. Die rechtliche Stellung dieser Unter— suchungskommissionen ist die: sie dürfen (Ausnahme von der Regel, daß der Landtag sur mit den Ministern, nicht mit den uͤnteren Behörden und noch weniger mit den Untertanen in direktem Verkehr steht) die Staatsbehörden um Ausführung von Auf— trägen oder Auskunft ersuchen (requirieren), ferner Privatpersonen als Zeugen und Sach⸗ verständige vernehmen. Aber niemand, weder Behörde noch Privatperson, ist verpflichtet, der Requisition bezw. Vorladung Folge zu leisten: die parlamentarischen Untersuchungs ommissionen sind keine Behörden? ihnen mangelt die obrigkeitliche Gewalt. Auch nnr sie die Staatskasse nicht ohne oder wider Willen der Regierung mit Ausgaben elasten. — „Die Hauptmasse der politischen Kompetenzen des Landtags besteht in einer Mit— virkung bei Akten und Willenserklärungen der Regierung (v. h. des Monarchen). Der