586 IV. ffentliches Recht. Staatswille wird in diesen Fällen überall nicht durch Alleintätigkeit, durch einseitige Be— schlüsse des Landtags, sondern so gebildet, daß dem Willen des Monarchen der Konsens des Landtags hinzutritt. Ausnahmen von dieser Regel sind: das Petitions- und Informa— tionsrecht, Landtagsbeschlüsse über Einleitung und Beendigung der Regentschaft, über Er— teilung oder Verweigerung der Entlastung bei Vorlage der Staatsrechnung, über Erhebung der Ministeranklage. Für die Gesamtzuständigkeit des Landtags gelten folgende allgemeine Grundsätze. Einmal die — in anderm Zusammenhange bereits wiederholt hervor⸗ gehobene — Regel, daß der Landtag nur diejenigen Kompetenzen besitzt und beanspruchen kann, welche ihm durch Verfassung und Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, während im übrigen und im allgemeinen die Ausübung der Staatsgewalt der Krone allein zusteht. Dieser (in manchen Verfassungen, z. B. Bayern Tic ViI 8I1, Baden 8 50, zum Überfluß ausdrücklich ausgesprochene) Satz folgt aus der Rechtsstellung der Krone nach deutschem Landesstaatsrecht — s. oben 87 S. 489 und 8 25 S. 5366 — und aus dem übereinstimmenden Charakter unserer konstitutionellen Verfassungen als bestimmt limitierte Selbstbeschränkungen der absoluten Monarchie (s. oben 8 7 6. 490ff). Zweitens ist für den gesamten Wirkungskreis des Landtags festzuhalten: dieser Wirkungskreis erlaubt dem Landtag nur, zu befchließen, nicht aber, das Beschlossene selbst zur Ausführung zu bringen, zu han deln. Der Landtag vertritt den Staat nur in der Sphäre der Willensbildung und Willenserklärung, nicht in der Sphäre der Willensverwirklichung, der Tat. Die vollziehende Gewalt i. e. S., die Exekutive, ist überall ausschließlich Sache der Regierung, der Krone. 8 33. Legislatur⸗- und Sitzungsperioden. Rechtsverhältnisse der einzelnen Landtagsmitgliedern. Die hierhergehörigen Sätze und Einrichtungen des Landesstaatsrechts stimmen mit den analogen des Reichsrechts weitgehend überein. In Ergänzung der letzteren — s. oben 821, Reichstag — ist folgendes zu bemerken. Die Landtage sind, wie der Reichstag, periodisch tagende Versammlungen. Die Hauptabschnitte ihrer Tätigkeit heißen Legis— laturperioden, innerhalb deren diese Tätigkeit sich in Sitzungsperioden (Sessionen) gliedert. Die Legislaturperiode Heit, auf welche die Abgeordneten ge⸗ wählt sind) beginnt, wofern nicht die Verfassung ausdrücklich ein anderes bestimmt, mit dem Tage der Wahl (Abgeordnetens, nicht Urwahl). Sie erreicht ihr Ende durch Zeitablauf (sechsjährige Legislaturperioden in Bayern, Württemberg, Saͤchsen, Hessen, fünffjährige in Preußen, vierjährige in Baden, dreijährige in einigen Kleinstaaten) oder durch Auflösung des Landtags bezw. der Zweiten Kammer. Dit Auflösung — stets Prärogative der Krone — bewirkt überall die Vornahme allgemeiner Neuwahlen (In— tegralerneuerung), während diese Rechtsfolge auch nach Beendigung der Legislaturperiode durch Zeitablauf in Preußen, Bayern, Württemberg, nicht dagegen in Sachsen und Baden eintritt (ier System der Partialerneuerung: es erlischt jedesmal nur ein Teil ver Mandate und wird durch Neuwahlen ergänzt). Die Legislaturperiode zerfällt in Sitzungs⸗ perioden oder Sessionen. Die Sitzungsperiode beginnt mit der Berufung des Land— tags durch den Monarchen (Selbstversammlungsrecht nur ganz ausnahmsweise in einigen Kleinstaaten, im übrigen nicht anerkannt), sie endigt mit der Schließung und kann, ohne daß die Kontinuität der Geschäftsbehandlung gestört wird, tatsächlich unterbrochen werden durch Vertagung des Landtags. Schließung und Vertagung sind, wie die Berufung, Kronprärogativen ; das Recht der Berufung und Vertagung erleidet bisweilen eine verfassungsmäßige Beschränkung, wie z. B. in Preußen, wo vie Berufung alljährlich in der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar erfolgen muß und die Vertagung ohne Zustimmung des Landtags die Frist von 80 Tagen nicht übersteigen, guch ohne Vgol. die zu 8 31 angeführte Literatur