390 IV. Offentliches Recht. kanzler oder anderen Reichsbehörden) übertragen kann. — Erfordernisse der An— stellung sind: einmal und vor allem die mehrerwähnte Einwilligung des Anzu— stellenden, welche ausdrücklich erklärt oder aber auch stillschweigend (z. B. durch Ab— legung eines Examens) betätigt werden kann; — sodann: Vollbesiß der bürger— lichen Ehre (ogl. hierzu St.G.B. 88 31) 838, 33) endlich Lieferuͤg des Be— fähigungsnachweises, soweit ein solcher für den Zweig des Staatsdienstes, in welchen der Betreffende eintreten will, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, (also kein allgemeines Erfordernis); nicht dagegen Reichsangehörigkeit, insbesondere auch (im Hinblick auf R.V. Art. 3, oben S. 828) nicht Zugehörigkeit zu dem Staate, in dessen Dienst der Bewerber angestellt werden will. Ein subjektives Recht auf An— stellung ist überall nicht anerkannt, es wird namentlich auch nicht etwa durch das Be— stehen von Staatsprüfungen erworben. — Bezüglich der Form ves Anstellungsaktes ist pom R. BeamtenG. (8 4) und den meisten Landesgesetzen Schriftlichkeit vor— geschrieben; die Wirkung der Anstellung tritt alsdanm mit der Behändigung der An— stellungsurkunde ein, sofern nicht besondere Vorschriften einzelne Seiten dieser Wirkung vermöge anderweiter Rechtstatsachen (Leistung des Diensteides, Dienstantritt) beginnen lassen. Die Anstellung bewirkt an sich nur den Eintritt in das Beamtenverhaͤltnis, sie begründet den Status des Beamten (und zwar auf Lebenszeit, wenn nicht ausdrück⸗ lich ein anderes bestimmt wird, vgl. R.B.G. 8 2), nicht dagegen die Übertragung eines Amtes, letztere ist, wenn sie (was regelmäßig der Fall) uno actu mit der Anstellung erfolgt, rechtlich doch eine Sache für sich. Die Gründe der Beendigung des Beamtenverhältnisses sind mannig⸗ fach. 1. Von Rechts wegen zur Straͤfe tritt die Beendigung ein in Fällen der 88 81, 33, 85 Str. G.B. (Verurlteilung zu Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter). 2. Durch Zeitabla uf endigt die Beamteneigenschaft, wenn die Anstellung auf Zeit lautet. Weitere Beendigungs⸗ gründe sind: 3. Dienstentlassung auf Antrag des Beamten, der actus con- trarius der Anstellung (ein Anspruch auf Entlassung besteht nur, soweit die Gesetze ihn ausdrücklich anerkennen, nicht also, bei dem Schweigen des R.B.Ges., für den Reichs— dienst und auch nicht in Preußen, wo durch das Allg.L.R. II 10 8 95 die Gewährung der Entlassung tatsächlich dem Ermessen des Anstellungsorgans überlassen ist); 4. Dienst⸗ entlassung im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen Disziplinargerichts; 5. Dien stentlassung außer und abgesehen von den vorbezeichneten Fällen zu 8. und 4., also Verabschiedung ohne und wider Willen ves Beamten aus Gründen administrativer Zweckmäßigkeit (nicht allgemein und ohne weiteres statthaft: reichsgesetzlich (G.V.G. 8 8) ausgeschlossen bezüglich der richterlichen Beamten, sonst zu— lässig meist nur gegen Minister loben S. 355, 571] und gegen Beamte, die auf Kündigung, Widerruf oder Probe angestellt sind; gegen nichtrichterlichẽ Verwaltungs⸗Beamte schlecht⸗ hin nur nach den Geseten weniger Lander: Bayern und Hessen); 6. Versetzung in den Ruhestand („Pensionierung“), mit Anspruͤch auf Fortführung des letzten Amts- titels und auf Bezug einer Quote des Diensteinkommens als Ruhegehalt (Pension); 7. Tod (bewirkt die Entstehung von Versorgungsansprüchen der Hinterbliebenen — Witwe und Waisen — des Verstorbenen gegen die Staatskasse). z36. Pilichten und Rechte der Beamten. s. Die Pflichten. Der Beamte hat zunächst 1. die Pflicht, „das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen“ (R. B.G. 810). Aus dieser Pflicht entspringen im einzelnen: die Pflicht zu ununterbroͤchener Amtsführung (Unterbrechung nur mit „Urlaub“), die Verschwiegenheit in Bezug auf dienstliche Angelegenheiten („Amtsgeheimnis“, vgl. R.B.G. 8 11) und drittens der Ge— horsam gegenüber Befehlen des Vorgesegßten. Denn, den letzten Punkt anlangend, zu den Gesehen, welche die Amtsfuͤhrung des Beamten binden, gehört auch die hierarchische Gliederung der Staatsämter und das ihr immanente Prinzip daß