1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 591 der Wille des Vorgesetzten rechtlich stärker ist als der des Untergebenen. Die hier ein— ichlagende, vielerörterte Frage nach den Grenzen der dienstlichen Gehorsamspflicht darf nicht mit der einfachen Behauptung des Parierenmüssens ut cadaver, noch weniger aber im Sinne eines unbedingien Prüfungsrechts des Untergebenen gegenüber Befehlen des Vorgesetzten beantwortet werden. Als Grundsatz ist festzustellen, daß über die Gesetz— mäßigkeit einer amtlichen Handlung derjenige, welcher sie zu befehlen hatte und befohlen hat, nicht aber die Meinung des zur Ausführung kommandierten Untergebenen ent— cheidet, daß mithin nicht letzteren, sondern allein den Vorgesetzten die volle Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit trifft . Der Untergebene hat hiernach, wenn er von Pflichtverletzung und Verantwortlichkeit frei bleiben will, in der Regel allerdings einfach und pünktlich zu gehorchen. Prüfen darf und muß er jedoch: 1. ob ihm an Dienstbefehl in casu überhaupt mit verbindlicher Kraft erteilt werden durfte. Soweit das Gesetz den Beamten in Bezug auf gewisse Entschließungen selbständig und unabhängig stellt, hat er seiner Meinung und nicht der des Vorgesetzten zu folgen: dem Richter kann niemand »efehlen, wie er zu urteilen hat, die Prüfungskommission entscheidet unter voller eigener Verantwortlichkeit über das Ergebnis des Eramens, der Vollstreckungsbeamte hat selbst ju untersuchen und sich nicht vom Vorgesetzten sagen zu lassen, ob die formellen Merkmale eines vollstreckbaren Schuldtitels vorliegen oder nicht; 2. ob ein Dien st befehl erteilt wurde. Was der Vorgesetzte als Privatmann sagt oder verlangt, ist kein Dienstbefehl, Erfüllung »on Privatwünschen des Vorgesetzten nicht Dienstsache; 8. ob der Befehl von dem dazu Legitimierten, von dem Dienstvorgesetzten ausgeht. Der Beamte ist verantwortlich dafür, zu wissen, wer sein Vorgesetzter ist; 4. ob der Befehl die gesetzlich vorgeschriebene Form 3. B. Schriftform) aufweist; 5. ob die durch den Befehl angesonnene Handlung nicht einem Strafgesetz (oder auch nur einem einfachen Verbotsgesetz ohne Strafsanktion) uwiderläuft; denn — „eine Handlung, durch welche der Dienstpflichtige sich strafbar nachte, kann nie in seiner Dienstpflicht liegen“ (O. Mayer, Verwaltungsr. II, 237). — 2. Eine zweite Hauptpflicht des Beamten ist die „durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“ (R.B. G. Z10, ähnlich die Landesgesehte). Die möglichen Rechtsfolgen der Pfichtverletzung sind diese: a) Anhaltung des säumigen Beamten zur Pflichterfüllung im Wege des Verwaltungszwangs der administrativen Erxekution; vgl. G. Meher, 8 148). b) Zivilrechtliche Haft— barkeit. Die Ersatzpflicht des Beamten ist durch das B.G. B. 8 839, die Frage der drimären oder subsidiären Haftung des Staates für Pflichtwidrigkeiten seiner Beamten für den Spezialfall des Grundbuchwesens durch 8 12 der R.Grundb.Ord., im übrigen urch die Landesgesetze (s. den hierauf bezügl. Vorbehalt im Einf.G. z. B.G. B. Art. 77) geregelt. e) Kriminelle Bestrafung tritt ein, sofern die Pflichtverletzung den Tat— estand eines „Verbrechens oder Vergehens im Amte“ (88 331 359 Str. G. B.) in sich chließt. — Über den Eintritt der Rechtsfolgen zu b und é entscheiden die ordentlichen Zivil⸗ und Strafgerichte im gewöhnlichen Streitverfahren, jedoch unter reichsgesetzlichem Einf.“G. zum G. V. G. 8 11) Vorbehalt der landesrechtlichen Bestimmungen, welche bei Prozessen gegen Beamte die Feststellung, ob der Be⸗ bezw. Angeklagte sich einer Über— chreitung der Amtsbefugnisse schuldig gemacht habe, dem Prozeßgericht entziehen und dem obersten Verwaltungsgerichtshof (oder dem Reichsgericht) übertragen. Endlich: d) Dis— ziplinarische Bestrafung, wenn die Pflichtverletzung außer und abgesehen von hrer zivils und strafrechtlichen Bewertung als „Dienstvergehen“ erscheint. Ein Dienst— »ergehen ist eine Handlung, welche durch die Beamtengesetze mit Disziplinarstrafe („Ordnungsstrafen“ Warnung, Verweis, Geldbuße, bei Unlerbeamten auch wohl Arrest und „Entfernung aus demt Amte“: Strafversetzung, Dienstentlassung) bedroht ist. Und zwar ist, nach dem positiven Stande der deutschen Gesetzgebung im Reich und Land ede Pflichtverletzung allemal auch ein Dienstvergehen; die Gesetze — vgl. 8 72 R.B.G. Die besondere Gestaltung der Ministe rverantwortlichkeit scheidet hier aus, vgl. darüber oben S. 571 (einzelstaatliche Minifler 303 Reachstangten