592 IV. pffentliches Recht. und die vorbildlichen Bestimmungen des preußischen Rechts: G. betr. die Dienstvergehen der Richter v. 7. Mai 1881, 8 1, G. betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Be— amten v. 21. Juli 1882, 8 1 — enthalten nicht Aufzählungen einzelner, fest um— schriebener Tatbestände, sondern die ganz allgemeine Vorschrift? „ein Beamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinar— bestrafung verwirkt.“ Die verschiedenen Rechtsfolgen der Pflichtverletzung können einzeln und zusammen eintreten, der Grundsatz ne bis in idem läßt sich gegen die Kumulierung nicht geltend machen. Doch ist beim Zusammentreffen strafrechtlicher und disziplinarischer Verfolgung eines und desselben Vorgangs das Disziplinarverfahren nur mit gewissen Einschränkungen zulässig: vgl. 88 77, 78 RBeamten-Ges. und die zit. preußischen Gesetze, insbesondere das Gesetz vom 21. Juli 1832, 88 4, 8. II. Rechte der Beamten. Der Beamte hat gegen den Staat ein subjektives öffent— liches Recht: 1. auf die Geltung als Beamter, den Status des Beamten; Einzel⸗ ansprüche, welche hieraus entspringen, sind: das Recht auf Titel, Rang und äußere Ab— zeichen (Uniform), auf den erhöhten strafrechtlichen Schutz, welchen das Gesetz (88 118, 114 Str. G.B.) den Beamten gewährt, auf die gesetzlichen Steuerprivilegien; 2. auf das Diensteinkommen, sei es, daß dieses als Ganzes oder in seinen einzelnen Bestandteilen — Gehalt, Remuneration, Pension, Wartegeld, Wohnungsgeldzuschuß, Amzugs- und Reisekosten, Repräsentationsgelder u. s. w auf Gesetz oder auf besonderen Zusicherungen beruht. Alle diese pekuniären Gegenleistungen des Staates für die ihm geleisteten Dienste sind Objekt öffentlichrechtlucher, nicht privatrechtlicher Ansprüche; daß letztere — vgl. 88 140 ff. R. Beamten⸗Gef. und die gleichartigen Bestimmungen der Landesgesetze — im Streitfalle der Kognition der ordentlichen Gerichte unterstellt sind, ändert hieran nichts. — Kein Anrecht hat der Beanmte auf das von ihm bekleidete Amt, noch überhaupt auf ein Amt oder auf irgend welche dienstliche Verwendung. Dies gilt für alle Beamten, auch für die Richter, deren „Unabsetzbarkeit“ und „Unversetzbar— keit“ (98 G. V. G.) nicht im Individualinteresse der Personen, sondern im Interesse der Sache, d. h. der Unabhängigkeit der Justiz, statuiert, nicht als Gegenstand subjektiver Rechte, sondern als Inhalt objektiver Rormen aufzufassen find. Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt. J. Die Gesehgebung. 8*37. Gesetz und gesetzgebende Gewalt!. Die Antwort auf die Frage nach dem Wesen dieser Begriffe lautet verschieden, je nachdem man die Betrachtung auf den Inhalt ober vie Form, auf das materielle oder formelle Moment richtet. J. „Gesetz“ im materiellen Sinne ist gleichbedeutend mit „Rechts satz“, Norm des objektiven Rechts und gesetzgebende Gewalt, in diesem Sinne daher rechtssetzen de Gewalt. Die hierin liegende Begriffsbestimmung sieht von der Erscheinungs form der Literatur: Laband II Iff.; G. Meyer, Der Begriff des Gesetzes, in Grünhuts Ztschr. f. Privat- u. öffentl. R. VIij Uff.; G. Meyer Staatsr. z 185ff.; Jellinek, Gesetz und Berordnung 1887); v. Seydel, Bayer. Staatsr. II 304 ff.; Rosin, Polizeiverordnungsrecht (2. Aufl. 1895); Ondt Maher,Deutsches Verwalt R. 167 ffz An schue graneeo 3. Lehre vom Rechtssatz und. formellem Gesetz (1801), und Die gegenwaͤrtigen Thehrnee e Begriff d. gesetzgeb. Gewalt (2. Aufl. 1801). Diese Schriftfleller düren, umter sich in den wesentlichsten Punkten aͤbereinstimmend, als Vertreter der herrschenden Meinung gelten. — UVt audiatur et vitera pars: v. Martutz, Über den konstitut. Begriff d. Gesetzes, in d. Ztschr. f. d. gesamte Staatswiss. 36 (1880) 241 ff. Zoxn und Hirths Ann 1885, 801 f1. und 1889 344 ff. Haenel, Das Gefeh im formellen und materiellen Sinne (Studien 3. D. Staatsr. Ii i8s) Arndt! Verordnungsrecht (1884), Reichssftaaisrecht S. 136ff.