398 IV. ffentliches Recht. Denn die Reichsgesetze gehen nach Art. 2 R.V. den Landesgesetzen vor. „Gesetz“ hat hier offensichtlich die materielle, nicht bloß die formelle Bedeutung des Wortes; der Sinn des Art. 2 ist der, daß nicht nur jeder formell-legislative Akt der Reichs— gewalt, sondern überhaupt jede auf deren (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Willen zurückzuführende Rechtsnorm jeder Norm des Landesrechts vorgeht. Reichsrecht bricht Landrecht“, es sei denn, daß es sich selbst ausnahmsweise in einzelnen Satzungen eine nur subsidiäre, dem Landesgesetz den Vortritt lassende Geltung beilegt. Es „bricht“ also nicht nur das formelle Reichs- das formelle Landesgesetz, sondern auch die Reichs— perordnung das formelle Landes-(einfache oder Verfassungs-)Gesetz. Auch das Gewohn-— heitsrecht ist durch den Ausdruck „Gesetz“ hier nicht ausgeschlossen, sondern ein— geschlossen; partikulares Gewohnheitsrecht kann niemals dem Reichsgesetze gegenüber derogatorische Kraft äußern (so richtig Zaband II 69 gegen Haenel, Staatsr. T260 ff.). Der Verfassungssatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, ist nicht zleichbedeutend mit dem Rechtssprichwort: lex posterior derogat priori, sondern besagt ein mehreres. Er will nicht den Vorrang der späteren Entstehungszeit unter gleich— wertigen Rechtsquellen, sondern den Vorrang der Rechtsquelle „Reichsgesetz“ als solcher statuieren. Das Reichsgesetz geht dem Landesgesetz nicht vor, weil und soweit es das pätere Gesetz, sondern, auch wenn es das frühere, weil es das Reichs gesetz ist. Der Vorrang des Reichsgesetzes ist ein absoluter auch insoweit, als er nicht abgeschwächt wird durch den Auslegungsgrundsatz über das Zurücktreten der le generalis vor der lex spscialis. Auch diese Regel kann, wie die vorhin erwähnte von der lex posterior, nur bei der Konkurrenz gleichwertiger Rechtsquellen zur Anwendung kommen, das Reichs— gesetz ist aber dem Landesgesetz nicht gleichwertig, sondern überlegen; es ist ihm gegen— über der stärkere, höhere Wille. Die Wirkung, daß das mit dem Reichsgesetz inhaltlich konkurrierende Landesrecht aufgehoben wird und nicht neu entstehen kann ritt durch den Erlaß des Reichsgesetzes von selbst, von Verfassungs wegen (Art. 2 R.V.) ein, ohne daß es einer ausdrüclichen Erklärung bedürfte. Die Außerkraftsetzung des Landesrechts trifft letzteres ohne Unler— schied, ob es dem Reichsgesetz materiell widerspricht oder mit ihm materiell übereinstimmt. Ein Landesgesetz, welches dem Reichsgesetz zuwiderläuft, ist nichtig. Ein Zuwiderlaufen liegt nicht nur vor, wenn das Landesgesetz andere Vorschriften aufstellt wie das Reichs— gesetz, sondern auch dann, wenn es dessen Vorschriften wiederholt, sowie endlich dann, wenn es Vorschriften enthält, deren Erlaß durch die Landesgesetzgebung das Reichsgesetz verboten hat ((negative Direktive für die Landesgesetzgebung). Gleichfalls nichtig und unverbindlich ist die Auslegung oder Erläuterung von Reichsgesetzen durch Landesgesetze. Unter diesen Gesichtspunkt fallen namentlich auch Bestimmungen der Landes-Ausführungs- gesetze zu Reichsgesetzen, welche die durch das Reichsgesetz beseitigten landesrechtlichen Normen in der Absicht vollständiger Aufzählung einzeln bezeichnen. Eine solche Auf— zählung würde der Pflicht des Richters, selbständig die Landesgesetze auf etwaige Wider— sprüche mit den Reichsgesetzen zu prüfen und im Falle des Widerspruchs dem Landes- recht die Anwendung zu versagen, keinen Abbruch tun können. MNoch viel weniger könnte das hiermit bezeichnete Prüfungsrecht landesgesetzlich allgemein beschränkt werden; Bestimmungen wie Art. 106 Abs 2 der preuß. Verfass-Urkunde sind hier nicht anwendbar: Laband H II2). Reichsgesetzwidrige Landesgesetze für nichtig zu erklären, ist ebenso Recht des Reichs wie „Bundespflicht“ (Art. 10 R.V.) des betreffenden Einzelstaates. Bet Meinungs⸗ oerschiedenheiten zwischen Reichs— und Landesregierung über den Fortbestand oder die Zulässigkeit einer landesrechtlichen Bestimmung kritt die im Aut.7 Ziff. 8 R.V. vor⸗ gesehene Beschlußfassung des Bundesrates ein (s. hierüber unten 8Z 438). Nur. dem Namen nach „Landesgesetze“, in Wahrheit aber und der Sache nach Reichs gesetze sind die sog. Landesgeseße für Elsaß-Lothringen. Mit diesem Namen werden, insbesondere seit dem R.Ges,. betr. vie Landesgesetzgebung von Elsaß⸗ Lothringen, vom 2. Mai 1877 (oben S. 560, 561), diejenigen Gesetze bezeichnet, welche, gleichviel ob auf dem durch das angeführte Gesetz eingeführten besoderen Wege (durch