800 IV. ffentliches Reccht. Ersten Kammer das Recht der Amendierung versagt und nur das Recht der Annahme oder Ablehnung im ganzen gewährt zu sein (s. oben S. 581). Das Verfahren bei Be— ratung und Beschlußfassung über die Gesetzesvorlagen in den Kammern richtet sich nach den Vorschriften der Verfassung und der Geschäftsordnung (s. oben S. 584). Die Beschlußfähigkeit der Kammern ist durch die Anwesenheit der verfassungsmaäßigen Mindest⸗ zahl von Mitgliedern bedingt; die Anwesenden beschließen nach einfacher Stimmen— mehrheit. Erschwerende Erfordernisse nach beiden vorbezeichneten Richtungen — Präsenz—⸗ ziffer und Majorität — sind in mehreren Staaten aufgestellt, soweit es sich um Ver⸗— fassungsänderungen handelt; so verlangen die Verfassungen Bayerns (Tit. X 8 7), Sachsens (8 152), Badens (8 64, 74) Zweidrittelmajoritat bei Anwesenheit von 'drei Viertel der Mitglieder in beiden Kammern. Württemberg (8 176) begnügt sich mit Zweidrittelmehrheit bei gewöhnlicher Präsenz, Preußen sogar mit einfacher Mehrheit, fordert jedoch — V.U. Art. 107 — zwei Abstimmungen in beiden Häusern des Laude dags, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß. 3. Der zwischen Krone und Landtag vereinbarte Gesetzesinhalt ist, insbesondere auch in dem Falle, wenn die Regierungsvorlage unverändert die Genehmigung der Kammern erhalten hat, noch nicht Gesetz. Um es zu werden, bedarf er der Saͤnkttien durch den Monarchen. Die Sanktion ist der staatsrechtliche bedeutsamste Schritt auf dem Wege der Gesetzgebung, der eigentlich zentrale Akt des Verfahrens, denn durch sie erst tritt dem Gefetzesinhalt der Gesetzesbefehl hinzu, wird Gesetz, was bis dahin nur Gesetzentwurf war. Die Sanktion steht dem Monarchen ausschließlich zu. Ihr Gegenstand ist der mit dem Landtage vereinbarte Gesetzesinhalt als Ganzes. Sie kann nur ganz erteilt oder ganz verweigert, nicht aber teilweise gegeben, auch nicht mit Bedingungen verbunden werden. Das Recht des Monarchen, die Sanklion schlechthin zu verweigern, schließt das Recht ein, sie zur Zeit zu verweigern, — ihre Erteilung hinauszuschieben. Und zwar auf unbestimmte Zeit, es sei denn, daß Verfassung oder Gesetz ausdrücklich ein anderes anordnen, wie z. B. nach bayerischem Recht (Gesetz über den Geschäftsgang des Land— tags, vom 19. Januar 1872, Art. 40) die Sanktion spätestens bei Schluß des Landtags im „Landtagsabschiede“ zu erteilen oder zu verweigern ist. Dem Staatsrecht der übrigen (größeren) deutschen Einzelstaaten sind solche Zeitschranken fremd. Die Meinung, welche die Sanktion von Gesetzen nach Schluß der Session, in der sie verabschiedet wurden, oder nach Schluß der Legislaturperiode für unzulässig hält (VRaband, v. Roenne, G. Meyer), verwechselt das politisch Wünschenswerte mit dem rechtlich Notwendigen. Die Sanktion kann zurückgenommen werden, aber nus solange das Gesetz noch nicht für den Monarchen selbst bindend und unverbrüchlich, solange es noch nicht publiziert ist ((. unten, 4). Die Erteilung der Sanktion geschieht durch Unterzeichnung der Ge— setzesurkunde seitens des Monarchen. Diese Unterzeichnung — ein Regierungsakt, welcher, wie jeder andere, ministerieller Kontrasignatur bedürftig ist, bezweckt und bewirkt uno netu ein Dreifaches: die Sanktion, die Ausfertigung der Gesetzesurkunde — unter anwiderleglich beweiskräftiger Bescheinigung der Legalität des Zustandekommens und der Authentizität des Gesetzestertes — und den Befehl zur Vornahme der Verkündigung. 4. Die Verkuͤndigung (Publikation) bringt das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluß. Läßt die Sanktion das Gesetz entstehen, so macht erst die Verkündigung e8 verbindlich für jeden, den es angeht. Die Verkündigung erfolgt, unter Verantwort⸗ lichkeit der Minister, welche die Gesetzesurkunde kontrasigniert haben, durch Abdruck der letzteren in dem gesetzlich hierzu bestimmten amtlichen Blatt (Gesetzsammlung, Gesetz⸗— und Verordnungsblatt, Regierungsblatt u. s. w.) mit Anwendung einer dem Gesetzestert vor— aufgehenden solennen Formel (Publikationsformel), welche nach der Vorschrift mancher Verfassungen die Zustimmung des Landtags (auch wohl die Anhörung des Staatsrats oder Staatsministeriums) erwähnen muß und deren Wortlaut im übrigen gewohnheitsrechtlich festzustehen pflegt. Das Gesetz tritt in Ermanglung einer besonderen von ihm selbst getroffenen Zeitbestimmung an demjenigen Tage in Kraft, welcher durch allgemeines Gesetz für das Inkrafttreten der Landesgesetze festgesetzt ist (3. B. preuß. G.v. 18. Febr. 1874*