302 IV. ffentliches Recht. die Verfassung dem Kaiser eine Falschbeurkundung nicht zumuten will. Andernfalls ist die Ausfertigung zu erteilen und der Reichskanzler haftet verantwortlich dafür, daß diese kaiserliche Pflicht erfüllt wird. Ein Veto gegen die Beschlüsse von Bundesrat und Reichs tag hat dem Kaiser durch Art. 17 R.V. nicht beigelegt werden wollen (vgl. zur Be— traͤftigung dieser in der Wissenschaft herrschenden Meinung Bismarck, G. u. E. N, 806). Die in der kaiserlichen Ausfertigung liegende Bescheinigung der Echtheit und Gültigkeit des Gesetzes kann von keinem, den das Gesetz angeht — Gerichte, Verwaltungsbehörden, Untertanen — einer Überprüfung und Beanstandung unterzogen werden. Unberührt aber bleibt das Recht des Bundesrates und Reichstags, die konstitutionelle Verantwort lichkeit des Kanzlers aus Anlaß einer rechtswidrigen Gesetzesausfertigung geltend zu machen. — In der Ausfertigung liegt zugleich der Befehl zur Verkündigung des Reichsgesetzes. Letztere geschieht gemäß Art. 2 R.V. vpon Reichswegen“ — womit wiederum die unmittelbare Wirkung der Befehle des Reichsgesetzgebers, s. oben S. 514 und 596, hervorgehoben ist — vermittels eines Reichsgesetzblattes. Das Reichs— gesetz tritt in Ermanglung anderweiter Festsetzung mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages, an welches das betreffende Stück des R.G.Bl. ausgegeben wurde, in Kraft. — Lediglich eine besondere Kategorie der formellen Reichsgesetze sind die mehrfach loben S. 561 und 8 88 a. E.) erwähnten Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. Sie werden, so bestimmt das R.G. betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß⸗ Lothringen, vom 2. Mai 1877 (oben S. 560), „mit Zustimmung des Bundesrals vom Kaiser erlassen, wenn der Landesausschuß denselben zugestimmt hat.“ Der Sinn dieser Formulierung ist der, daß der Kaiser, abweichend von seiner Stellung im Prozeß der gemeingültigen Reichsgesetz⸗ zebung (s. oben), hier in die Rolle eines sanktionecenden Trägers der gesetzgebenden Gewelt hinaufgerückt werden soll, während der Bundesrat u der Sanktion nicht be— teiligt ist, sein Votum vielmehr, ebenso wie die Zustimmung des Landesausschusses (oben S. 561) lediglich als eine zu erfüllende Vorbedingung für den Erlaß — d. h. die Sanktion — des Gesetzes durch den Kaiser erscheint. Außer der Initiative (diese ist auch dem Landesausschuß durch 8 21 des R.G. beir. Verfassung und Verwaltung v. Elsaß— Lothringen v. 4. Juli 1879 beigelegt), der Beteiligung bei der Feststellung des Gesetzes⸗ inhalts und der Sanktion steht dem Kaiser noch die Ausfertigung und Verkündigung der elsaß-lothringischen Landesgesetze (Gesetzblatt für Els.?Lothr.) zu. Neben dem vor— bezeichneten Wege der reichsländischen Landesgesetzgebung ist der ordentliche, gemeingültige Weg der Reichsgesetzgebung ausdrücklich — 82R. G. v. 2. Mai 1877, 4 offengehalten worden. Die auf Grund dieses Vorbehalts erlassenen Landesgesetze können nur in dem— selben Wege, auf dem sie entstanden sind (R.V. Art. 5, 7 Ziff. 1, 17, 2) aufgehoben oder geändert werden. (Näheres hierüber bei Laband II. 254 255). * 40. Das Verordnungsrechti. Unter Verordnungen versteht man im konstitutionellen Staate allgemeine Vorschriften, welche von dem Träger oder den Organen der voll— ziehenden Gewalt ausgehen. Zwei Momente kennzeichnen den Begriff: der Ur— sprung aus dem Willen der vollziehenden Gewali (Verwaltung) und das Merkmal der Allgemeinheit (abstrakten Fassung) sie heben ihn gegensätzlich ab einerseits von dem Be— griffe des Gesetzes i. f. S. (Akt der Legislative, s. oben S. 594) anderseits von dem der Verfügung: des lediglich den konkreten Einzelfall erfassenden und ordnenden Verwaltungsakts. Laband, I TSff I s 188ff.; G. Meyer 88 159— 161, 165; Jellinek, Gesetz und Verordn. S. Bö ff. 84ff., 12 ffr B66 ffe Ha enel Suat1 2 üff. und Studien II 177 ff.; v. Seydel, Bayer, Staatsr. II 827 und Komm. . R. B. S. 188 ff.; Otto Maher, Verwaltungs⸗ recht I67 ff.z Rosin, Das Polizeiverordnungst. du Preußen (2. Aufl. 1895); Arudt, Das Ver— ordnungsrecht des deutschen Reichs auf der Grundlage des preußischen (1884) und Das selbftändige Verordnungerecht 10802); Zorn, Reichsstaatsr. I401 f, 4817f. Anschuͤtz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt (2. Aufl. 1901); das. Note 5. 6, 8. 22-55 weitere Literaluranaben.