1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 623 zuge eines bestimmten Reichsgesetzes erlassenen („selbständigem?) militärischen Ver— waltungsverordnungen lassen sich in zwei Gruppen scheiden: Armeebefehle und Armeeverordnungen (s. Hecker, Art. Armeebefehl und Armeeverordnung, in o. Stengels Wörterb. d. deutsch. Verwaltungsrechts). Zur Kategorie Armeebefehl gehören alle Verordnungen, welche sich als Ausfluß der militärischen Hommandzgewalt darstellen. Da nun (s. unter b, S. 624) die Kommandogewalt als solche, als Ganzes dem Reiche übertragen ist und namens desselben vom Kaifer ausgeübt wird, so erhellt, daß insoweit, im sachlichen Umfange der Kommandogewalt, auch das Ver— ordnungsrecht dem Reiche ausschließlich gehöri. Kein anderer als der Kaiser namens des Reichs kann demnach Verordnuͤngen erlassen, welche die Einübung und Ausübung des Waffenhandwerkes unmittelbar oder mittelbat betreffen und an die hewaffnete Macht sich richten. Es gehören hierher: organisatorische Bestimmungen, Formation der gesetzlich nicht festgelegten Cadres, Exerzierreglements, Schießvorschriften, Felddienstordnungen, Manöver- und Mobilmachungspläne, nach positivrechtlicher Vorschrift (8 8. R.Mil.Ges. v. 2. Mai 1874) auch die Bestimmmungen über vie Disziplin (s. hierüber Anschütz a. a. O S. 90 Anm. 1). Wie die Kommandogewalt überhaupt so ist auch diese ihre verordnungsmäßige Handhabung, der „Armeebefehl“ als all⸗— gemeine Anordnung, der Verantwortlichkeit und Kontrasignatur des Reichskanzlers entrückt (s, oben S. 556). Über das bayr. Sonderrecht s. unten unter b, S. 624. ). Den Typus der „Armeeverordnung“ verkörpern im Gegensatz zu den Armeebefehlen (6) alle Vorschriften, welche die Militärverwaltung im engeren Sinne dieses Wortes regeln, also Bestimmungen treffen über die Herstellung der zur Betätigung der Kommandogewalt, für die Entfaltung der militärischen Aktion erforder⸗ lichen Vorbedingungen und Mittel. Dieses Armeeverordnungsrecht i. e. S. (vgl. wieder— holt den oben angef. Artikel von Hecker) steht nur guskha msweise bei Kaiser und Feich/ soweit nämlich einzelne Zweige der militaͤrischen — ———— Ve eigener und unmittelbarer Reichsverwaltung erklärt sind (z. B. das Festungswesen nach R.V. Art. 65), — im übrigen bei den Einzelstaatsgewalten, den Kontingentsherren. Freilich bedeutet dieses Verordnungsrecht für die Verwaltungen der außerpreußischen Kontingente (vorbehaltlich des auch hier bestehenden bayerischen Sonderrechts Vertrag vom 28. Nov. 1870, III 85, zu III Abs. 83, Binding, Ausg. der R.V. S. 194) nicht nehr als ein bloßes Ehrenrecht. Wenn nämlich Art. 683 Abs. 5 R.V. bestimmt: „Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminstration, Ver— pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Kom— mandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nr. 1 genannten (Bundesrats-) Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen,“ jo ist hiermit 1. das Armeeverordnungsrecht in seinem ganzen Umfange! als ein par— tikulares, kontingentsherrliches Recht vorausgesetzt und anerkannt, denn andernfälls, wenn es dem Reiche zustünde, wären besondere Voͤrkehrungen „behufs Erhaltung der anentbehrlichen Einheit“ nicht erforderlich: die Einheit waͤre von selbst gewährleistet. 2. Diese Vorkehrungen zur Herbeiführung gleichmäßiger Armeeverwaltungseinrichtungen sind in der Weise getroffen, daß die für die preußische Armee (vom König oder vom Kriegsministerium) erlassenen Verordnungen überall auch im Bereiche der andern Kon— tingente eingeführt und von den Kontingentsherren abgeändert werden müssen, sobald und soweit sie in Preußen abgeändert werden. Im praͤktischen Efekt beherrscht also der Wille des Kaisers und Königs von reußen das mlutatische XWcon ungsrecht in. der Sphãre ν ommandogewalt Art 3 — ãĩ Alitarverwaltung Art 3 Abf 3 Diẽ m̃ — AJ — * Vermittlüngstätigkeit des Bundesratsausschusses für Landheer und Festungen ist nur Botendienst, nicht mehr; Die Ausdrücke „Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung“ wollen nicht vier Gegenstände des Armeeverordnungsrechts bezeichnen, sondern alle.