824 IV. ffentliches Recht. nicht etwa ist sie dazu bestimmt, den preußischen Verordnungen den Reichsstempel auf— zuprägen. Übrigens ist diese Zuständigkeit des Heeresausschusses auf dem Papier stehen geblieben: die preußischen Armeeverordnungen werden den beiven Kontingentsverwaltungen, welche praktisch hier überhaupt noch in Frage kommen, der sächsischen und der württem bergischen, mit Umgehung des Ausschufses direrk! zugefertigt (val. Sey del, Komm. —A— 363). — Ein mächtiges Stück Reichs gewalt zeigt sich ferner in den Militärhoheitsrechten, deren Inbegriff man zusammenfassend bezeichnen kann als b) Kriegsherrlichkeit des Kaisers. Diese setzt sich zusammen aus der kaiserlichen Kommandogewalt (R. V. Art. 68 Abs. 1, 64 Abf. 1) nebst deren Be— standteilen (Art. 68 Abs. 4 und Zubehörstücken (Art. 64 Abs. 2,83: 65, 68) sowie dem Inspektionsrecht (Art. 68 Abs. 8). Die Einheit der Kommandogewalit oder militärischen Befehlsgewalt im deutschen Heere wird dadurch hergestellt und verbürgt, daß der Kaiser zum Träger dieser Gewalt erklärt ist. Die deutschen Truppen stehen „unter dem Befehle des Kaisers“ (Art. 63 Abs. 1), einer Befehlsgewalt, welche in Friedens wie Kriegszeiten wirksam aund überall unmittelbar wirkfam ist, d. h. nicht als bloßer „Ober“-Befehl in parti— kularistischem Sinne so aufgefaßt werden darf, als richtete sich das kaiserliche Kommando nur an die Adresse der Kontingentsherrn, die es daum unte— ihrer Autbdrität weiter— zugeben hätten. Der Befehl des Kaisers erfaßt nicht die Kontingentsherren, sondern ohne diese und über sie hinweg „alle deutschen Truppen“ AIls solche, er greift unmittelbar durch bis auf den einzelnen, dem obersten Kriegsherrn kraft Verfassung und Fahneneid (Art. 64 Abs. 1) zu unbedingtem militärischem Gehorsam verpflichteten Rann. Hiermit ist ein ungeheuer wichtiges, rein militärisch betrachtet das wesentlichste Stück der Kriegshoheit von den Einzelstaaten auf das Reich übertragen. Die Kommando— gewalt ist Reichs gewalt in allen ihren Außerungen und Betätigungen. Denn daraus, daß der Kaiser zum Höchstkomman dierende der gesamten deutschen Landmacht er⸗ klärt ist, folgt nach der streng hierarchischen Gestaltung der militärischen Kommandogewalt nicht nur, daß jeder andere Truppenbefehlshaber in Deutschland dem Kaiser milidärisch untergeben, sondern mehr: daß jedes militärische Befehlsrecht vorgestellt werden muß als abgeleitet aus dem Recht des Kaisers. Die Kommandogewalt ist eine in sich einheitliche, durchweg reichseigene Gewalt; jedes Kommando über deutsche Truppen ergeht materiell im Namen des Reichs. Die Kommandogewalt ist in der partikularen Kontingents⸗ herrlichkeit als solcher nicht mehr enthalten (vgl. auch 88 Abs.2 R.Mil.Ges. v. 2. Mai 1874). — Ausgenommen von diesen Sützen ist nur der Einzelstaat Bayern. Aber auch er nur zu Friedenszeiten. Der Vertrag v. 28. Nov. 1870 (111 8 5 zu III) beläßt dem König von Bayern die Kriegsherrlichkeit im Frieden. Im Kriege und zwar mit Beginn der nur auf Veranlassung des Kaisers durch den König von Bayern anzuordnenden Kriegsbereitschaft Mobilisierung) tritt die kaiserliche Kommandogewalt und der gesfamte oben bezeichnete Rechtszustand auch hier in Kraft. Als einzelne, besonders wichtige Bestandteile der Kommandogewalt führt die R. V. Art. 68 Abs. 4 (beispielsweise, nicht in der Absicht einer erschoͤpfenden Aufzählung!) an: die Bestimmung des Präsenzstandes der Kontingente (innerhalb und nach Maßgabe der durch die Legislative festzusetzenden Friedenspräsenzstärke des gesamten Heeres; s. unten zu e), das Bestimmungsrecht über die Gliederung und Einteilung jedes Kontingentes (soweit die Cadres der Friedensformation nicht gesetzlich, R.Mil. Ges v; 2. Mai 1874 88 2ff. festgelegt sind und daher für das kaiserliche Bestimmungsrecht noch Raum bleibt), über die Orgamsation der Landwehr (und des Landsturms, F6 R.Mil.G.), über die Garnisonen (grundsätzlich freies Dislokationsrecht innerhalb des ganzen Reichsgebietes, nur beschränkt durch die Sonderrechte und Militärkonventionen!), endlich das Recht, die kriegsbereite Aufstelluug eines jeden Kontingents anzuordnen Mobilmachuͤngsrecht; bayrisches Sonderrecht oben), sowie die Kriegsformas tion des Heeres im ganzen wie im einzelnen zu bestimmen (S 6 R.Mil Ges.). Mehr als Zubehörstücke wie als Bestandreile der Kommandogewalt erscheinen folgende Militä hobeits