1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 628 zechte des Kaisers: das Offizierernennungsrecht, soweit es die R.V. und die Reichsgesetze dem Kaiser ausdrücklich beilegen (R.V. Art. 64 Abs. 2: Ern ennung des höchstkommandierenden jedes Kontingents, der Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, aller Festüngskommandanten, sowie — 8874, 79, 80, 107 Mil.Str. Ger.Ordn. v. 1. Dez. 1898 — der Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft; Zu stimmungsrecht bei Ernennung von Generälen durch die Kontingentsherren), das Recht, Festungen anzulegen (R.V. Art. 65) und das — ab— xsehen von Bayern ausschließliche — Recht, jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand zu erklären (R.V. Art. 68). Den Charakter eines selbständigen, in der praktischen Handhabung aber mit der Kommandogewalt untrennbar zusammenfließenden (keine Verantwortlichkeit des Reichs- lanzlers!) kriegsherrlichen Amts des Kaisers hat das Inspektio nsrecht: R.V. Art. 68 Abs. 3. Es ist nichts anderes als das Beaufsichtigungsrecht des Reichs, von »essen normaler Gestaltung — oben S. 618 — es sich dadurch unterscheidet, daß unter Ausschaltung jeglicher Kompetenz des Bundesrates dem Kaifer nicht nur das Über— wachungsrecht, sondern auch das Recht zusteht, vorgefundene Mängel festzustellen und ihre Abstellung anzuordnen (bayerisches Sonderrecht: Vertrag v. 23. November 1870, (II S 8 zu III Abs. 4, Bindiiag a. a. O. S. 1084). 0) Entzogen endlich ist den Einzelstaaten als solchen die Tragung der Kosten und Lasten des Heereswesens sowie die Feststellung der Stärke des deutschen Heeres und aller seiner Gliederungen im Frieden und im Kriege. Damit gelangt das Bild der dem Reiche zuͤstehenden Militärhoheitsrechte zum Abschluß. Die gewaltige Militärlast an Gut und Blut, der Finanzbedarf des Gesamt⸗ jeeres und die Stellung der zur Erhaltung der gesetzmäßigen Stärke desselben erforder— lichen Mannschaften ist nicht eine Last, welche jeder Enzelstaat von sich aus für sich und ein Kontingent aufbringt, nicht eine Sonderlast der Länder, vielmehr eine Gemein— ast des Reichs und des ganzen deutschen Volkes. Die Kosten und Lasten des Kriegs- vesens sind nationalifiert, so zwar, daß der Finanzbedarf der Heeresverwaltung »om Reiche aufgebracht und bestritten wird, während die übrigen Lasten, der Heeresdienst und die „Militaͤrlasten“ i. e. S. (Einquartierungslast, Lieferungspflichten u. s. w.), durch Reichsgesetze nach Maßgabe der R.V. Art. 57, 538 geregelt und verteilt sind. c) Die Übernahme der Heereslast als Finanzlast durch das Reich kommt vor allem in den beiden wichtigen Sätzen zum Ausdruck, daß die Feststellung der für das Heeres⸗ wesen erforderlichen Einnahmen und Ausgaben Reichsangelegenheit ist: der Militär— etat ist Reich setat (R.V. Art. 69, s. unten S. 634, Landesangelegenheit ist lediglich in Bayern die Aufstellung der Spezialetats, s. Vertrag v. 28. November 1870 1 85 zu II) und daß das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar der Heeresverwaltung Reichsseigentum, daß der Militärfiskus (mit alleiniger Ausnahme Bayerns) nicht Landes-, fondern Reichsfiskus ist (dies folgt' aus dem RiG. über die— Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen— stände v. 25. Mai 1873, R.G.Bl. S. 113). Die Militärverwaltung ist und bleibt auch in dieser ihrer finanziellen und vermögensrechtlichen Seite Landes verwaltung, aber eine Landesverwaltung auf Reichskosten und mit reichseigenen Gegenständen, ohne Ersparnis— möglichkeit zu Gunsten der Einzelstaaten (R.V. Art. 67), einer Verwaltung nach den Etatspositionen und unter der Rechnungskontrolle des Reichs (Prüfung aller Rechnungen der Militärkassen durch den Reichsrechnungshof, s. unten S. 835, Verantwortlichkeit des Reichskanzlers nach R.V. Art. 72). 60) Friedenspräsenzstürke und Ersatzbedarf. — Der Ersatzbedarf ist die Zahl von Heeresdienstpflichtigen, deren Einstellung alljaährlich erforderlich ist, um den Präsen 3⸗ tand aller Kontingente und Cadres der Friedensformation zu erreichen und aufrecht— zuerhalten. Beides, Ersatzbedarf wie Präsenzstand, wird von der Reichsgewalt und zwar vom Kaiser festgestellt (Präsenzstand, R.V. Art. 68 Abs. 4, s. oben S. 624, Ersatz⸗ edarf s. R.G. betr. die Ersatzverteilung v. 26. Mai 1898, R. G. Bl. S. 185: Verteilung des Gesamtbedarfs auf die Armeekorpsbezirke, nicht auf die „Bundesstaaten“, wie Fneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 10