346 IV. Hffentliches Recht. worben hat, so wenig hat sich die Gesetzgebung damit befaßt. Findet sich doch das Wort Zelbstverwaltung, so häufig es auch in den parlamentarischen Verhandlungen gebraucht ist, in der Gesetzsammlung (im Register überhaupt nicht) nur ein einziges Mal, im z 74 der östlichen Kreisordnung nach der Novelle vom 19. März 1881 und dann in den übrigen Kreisordnungen an der entsprechenden Stelle. Als geeignet zur Stelle eines Landrats werden dort diejenigen bezeichnet, welche in „Selbstverwaltungsämtern“ des Kreises, des Bezirks oder der Provinz tätig gewesen sind. Was aber unter Selbst⸗ verwaltungsämtern zu verstehen sei, ist nicht gesagt; Regierungsmotive gibt es nicht, da die Bestimmung aus der Initiative des Abgeordnetenhauses hervorgegangen ist, in der chließlichen Fassung übrigens auf einem Kommissionsantrage des Herrenhauses beruht, vährend der Antragsteller und sämtliche Redner fich ausgeschwiegen haben. Man erfährt nur aus Brauchitsch, daß dabei an die Ämter der Amtsvorsteher und der gewählten Mit— zlieder des Kreis- und Bezirksausschusses, des Provinzialrats und Provinzialausschusses zedacht sei; wobei es auffallen könnte, daß auch der Provinzialausschuß, der es doch nur mnit Kommunalangelegenheiten zu tun hat, zu den Selbstverwaltungsorganen gerechnet vird, wenn nicht in Betracht kame, daß er es ist, der sowohl den Provinzialrat als auch den Bezirksausschuß, soweit es sich um deren gewählte Mitglieder handelt, konstituiert. Dabei mag noch hervorgehoben werden, daß, während der 8 30 der Kreisordnung für Westfalen vom 81. Juli 1886 mit dem 8 724 der östlichen Kreisordnung völlig über— einstimmt, ohne des Ehrenamtmanns besonders zu gedenken, der 8 80 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 80. Mai 1887 auf Antrag des Provinziallandtages den Ehrenbürgermeister ausdrücklich erwähnt. Bei einer Betrachtung dieses Systems der Selbstverwaltung ergibt sich folgendes. Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat Machtmittel aus der Hand gibt. Und zwar liegt in einer solchen Übertragung von Hoheitsrechten auf die gewählten Organe kommunaler Verbände nur dann keine wirkliche Gefahr für die Existenz der Staatsgewalt, venn diese in ihrem dermaligen wesentlichen Bestande über auͤen Streit der Parteien hinaus sichergestellt ist. Der Mangel einer legitimen Staatsgewalt, und nicht etwa jene angebliche Talentlosigkeit des französischen Voltes zur Selbstverwaltung, die lediglich in den Köpfen solcher deutscher Schriftfteller existiert, welche die franzoͤsische Verwaltung niemals in der Nähe gesehen haben, ist die Ursache, daß in jenem Lande eine wirksame Selbstverwaltung nicht zu stande kommt, da jede Partei naturgemäß darauf ausgeht, »urch systematischen Mißbrauch der ihr gesetzlich anvertrauten und durch Usurpation anderweitiger ihr gesetzlich nicht anvertrauter Gewalten die Regierung selbst zu bekämpfen, and doch keine Regierung, von welcher Art sie auch sei, geneigt sein wird, ihren poli— tischen Gegnern die Waffen in die Hand zu drücken. Das Staatsoberhaupt muß nicht nur dem Ramen nach die vollziehende Gewalt haben. Wenn alle Beamten der Provinzial⸗, Bezirks⸗, Kreis— und Lokalverwaltung ge⸗ vählt werden, wie das nach der französischen Verfassung von 1791 der Fall war, so sind die Muskeln der öffentlichen Gewalt durchschnitten, der Staat ist dann nicht nehr organisiert, sondern desorganisiert. Die Minister müssen von ihnen abhängige Irgane haben, wenn sie nicht völlig ohnmächtig und gelähmt sein sollen. Die bloße Kassation gesetzwidriger Entscheidungen durch die Gerichte genügt nicht. Unter der Voraussetzung normaler Verhältniffe laßt sich zweierlei nicht verkennen. Einerseits muß zugegeben werden, daß es eine höhere Form staatlichen Lebens ist, wenn ein Volk nicht bloß durch von oben eingesetzte Behörden regiert wird, sondern zurch von ihm selbst gewählte Organe, die zugleich auch den konkreten Verhältnissen innerlich näher stehen, zum Teil sich selbst regiert. Die Städteordnung von 1808 ist unzweifelhaft eine wirkuͤche Verbesserung der damaligen Zustände gewesen, nicht bloß insofern, als diese Verwaltung materiell auf eine Stufe höherer Vollkommenheit erhoben wurde, sondern auch insofern, als die für zahlreiche Kräfte eröffnete Teilnahme an den öffentlichen Geschäften eine reiche Förderung der Intelligenz und des Charakters der einzelnen herbeigeführt hat. Ein Volt aber, welches seit Menschenaltern eine derartige tädtische Selbstverwaltung genossen hatte, konnte sich auf die Länge nicht genügen lassen